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4 provisions
Art. 1
Zweck
1 In Anwendung der Bundesgesetzgebung betreffend die Luftreinhaltung und
unter Berücksichtigung der festgestellten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Walliser Luft, stellt der vorliegende Beschluss einen kantonalen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung dar, um diese Überschreitungen
zu verhindern bzw. zu reduzieren.
Art. 2
Kantonaler Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
1 Der kantonale Massnahmenplan zur Luftreinhaltung beinhaltet 18 konkreten Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Bereichen Information, Abfallentsorgung, Industrie und Gewerbe, Motorfahrzeuge sowie
Heizungen.
2 Diese Massnahmen umfassen Sensibilisierung, finanzielle Anreize sowie
verschärfte Normen und Kontrollen.
3 Sie sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschrieben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.106
Art. 3
Umsetzung
1 Die Departemente und die betroffenen Dienststellen werden mit dessen
Umsetzung beauftragt.
2 Die vorgesehenen Mittel werden aufgrund der Budgetverfügbarkeiten
gewährt.
3 Die Dienststelle für Umweltschutz wird beauftragt, dem Staatsrat eine
Jahresbilanz zu unterbreiten sowie allfällige notwendige Anpassungen vorzuschlagen.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss wird ohne Anhang im Amtsblatt publiziert und
tritt mit der Publikation in Kraft.
2 Der Anhang des vorliegenden Beschlusses wird im Internetportal des Staates Wallis publiziert.
814.106
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.04.2009 24.04.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2009
814.106
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.04.2009 24.04.2009 Erstfassung BO/Abl. 17/2009