732.4101 Dienstanweisung betreffend die Bewilligung von Weihnachtsbeleuchtungen an städtischen Liegenschaften und über dem öffentlichen Grund Stadtratsbeschluss vom 3. September 2003 (1314) mit Änderung vom 2. Juli 2014 (604) Die Dienstanweisung betreffend die Bewilligung von Weihnachtsbeleuchtungen an städtischen Liegenschaften und über dem öffentlichen Grund (STRB Nr. 3090 vom 22. Oktober 1975) wird aufgehoben und durch die vorliegende Dienstanweisung ersetzt: Ziff. 1: Die Einrichtung und der Betrieb von sogenannten Weihnachtsbeleuchtungen an städtischen Liegenschaften und über dem öffentlichen Grund darf nur mit beschränkten Betriebszeiten bewilligt werden. Ziff. 2: Die Weihnachtsbeleuchtungen im i. S. v. Ziff. 1 dürfen frühestens am Donnerstag der Kalenderwoche 47 eingeschaltet werden. Sie sind spätestens am 1. Arbeitstag nach dem 6. Januar auszuschalten.1 Ziff. 3: Die tägliche Betriebszeit darf am Abend frühestens ab 16.00 Uhr und am Morgen um 06.30 Uhr aufgenommen werden. Sie endet spätestens um 24.00 Uhr bzw. morgens um 08.00 Uhr (Ausschalten der öffentlichen Beleuchtung). Ziff. 4: Am 24. und 25. Dezember sowie am 1. Januar dürfen die Betriebszeiten um eine Stunde bis längstens 01.00 Uhr und am 31. Dezember bis längstens 03.00 Uhr des folgenden Tages verlängert werden. Ziff. 5: Das Elektrizitätswerk legt im Rahmen der vorstehenden Richtlinien die Betriebszeit der einzelnen Weihnachtsbeleuchtung fest und steuert diese, wo immer möglich, über die EWZ-Rundsteueranlagen. Weitergehende Beschränkungen sind zulässig. Ziff. 6: Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Vorsteher/die Vorsteherin der Industriellen Betriebe eine Verlängerung der Betriebszeiten bewilligen. 1 Fassung gem. STRB vom 2. Juli 2014 (604); Inkraftsetzung 2. Juli 2014. 2Dienstanweisung betreffend die Bewilligung von Weihnachtsbeleuchtungen an städtischen Liegenschaften und über dem öffentlichen Grund 732.410 Ziff. 7: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für stadteigene Weihnachtsbeleuchtungen. Im Übrigen ist jede technische, finanzielle oder sonstige Mitwirkung städtischer Amtstellen bei der Erstellung und beim Betrieb von Dekorationsbeleuchtungen (auch ausserhalb des öffentlichen Grundes) davon abhängig zu machen, dass sich die Gesuchsteller zur Einhaltung der vom Elektrizitätswerk festgelegten Betriebszeiten verpflichten. Ziff. 8: Weitere Bedingungen und Auflagen gemäss den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen bleiben ausdrücklich vorbehalten (zum Beispiel Auflagen gemäss Reklameverordnung, Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes, Verkehrs- und andere polizeiliche Auflagen, Installationsvorschriften des Elektrizitätswerkes, allfällige Stromrationierungsvorschriften usw.). Im Übrigen ist eine gewisse Zurückhaltung in der Dimensionierung von Beleuchtungsanlagen sowie der Einsatz stromverbrauchsarmer Betriebsmittel angezeigt. Ziff. 9: Diese Dienstanweisung tritt sofort in Kraft.
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Dienstanweisung betreffend die Bewilligung von Weihnachtsbeleuchtungen an städtischen Liegenschaften und über dem öffentlichen Grund Stadtratsbeschluss
Zürich (city) · 732.410 · decree
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