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19 provisions
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus gemäss § 9
des Gesetzes vom 15. Juni 20173) über die Beteiligungen (Public Corporate
Governance, PCGG).
2 Des Weiteren nimmt er insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Beschluss der Anforderungsprofile;
b. Mandatierung der Vertretung des Kantons in der Eigentümerversammlung.
§ 2
Zuständige Direktion
1 Der Regierungsrat bezeichnet für jede Beteiligung eine zuständige Direktion.
2 Dieser obliegt die Federführung gegenüber der Beteiligung. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrats, insbesondere im Zusammenhang mit:
1. der Eigentümerstrategie;
2. * …
3. dem Wahlbeschluss;
4. dem Mandatsvertrag;
1) SGS 100
2) SGS 314
3) GS 2017.077, SGS 314
2 314.11
5. dem Beschluss zum Anforderungsprofil;
6. dem Beschluss zur Vertretung in der Eigentümerversammlung;
b. Durchführung der Eigentümergespräche zusammen mit der Koordinationsstelle Beteiligungen;
c. Erarbeitung interner Dokumente (Faktenblätter, Controlling-Raster etc.);
d. Umsetzung der Vorgaben des Regierungsrates gegenüber der Beteiligung;
e. Weiterleitung relevanter Informationen an den Regierungsrat, die Finanzkontrolle und die Koordinationsstelle Beteiligungen.
3 Die zuständige Direktion organisiert sich so, dass der Koordinationsstelle Beteiligungen eine einzige Ansprechperson zur Verfügung steht.
§ 3
Koordinationsstelle Beteiligungen
1 Die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet eine Koordinationsstelle Beteiligungen.
2 Dieser obliegt das Beteiligungscontrolling im Kanton. Sie nimmt insbesondere
die folgenden Aufgaben wahr:
a. Dokumentation des Beteiligungscontrollings;
b. Weiterentwicklung des Beteiligungscontrollings;
c. Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Direktionen;
d. Koordinationsaufgaben zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen;
e. Vorbereitung der Berichterstattung an den Regierungsrat und den Landrat, unter Einbezug der zuständigen Direktion.
§ 4
Informationspflicht der Beteiligung
1 Die Beteiligung übermittelt dem Kanton alle Informationen und Unterlagen,
die zur Steuerung und Beaufsichtigung erforderlich sind, unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen oder Geheimhaltungspflichten.
2 Dazu gehören beispielsweise:
a. Unternehmensstrategie und andere Strategien;
b. Protokolle des strategischen Führungsorgans;
c. Finanzplanung und Berichte der Revisionsstelle;
d. Unterlagen zur Beurteilung der Risiken in der Beteiligung;
e. Unterlagen zur Zusammensetzung und arbeitsvertragliche Regelungen
der operativen Führungsebene;
f. Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit der Regierungsrat nicht als
Verfahrenspartei involviert ist.
3 314.11
§ 5
Kommunikation gegenüber Dritten
1 Betrifft ein Sachverhalt den Kanton, stimmt sich die Beteiligung vor einer
Kommunikation gegenüber Dritten mit dem Kanton ab.
§ 6
Nahestehende Personen
1 Als nahestehende Personen gelten Personen, die miteinander verheiratet
sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat
leben oder im 1. oder 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
2 Als nahestehend gilt auch ein Unternehmen, eine Personengesellschaft oder
eine juristische Person, mit der eine finanzielle oder gesellschaftsrechtliche
Verbindung besteht.
2 Eigentümerstrategie
§ 7
Umfang
1 … *
2 … *
3 Bei Bedarf kann die Eigentümerstrategie zusätzlich zu § 4 Abs. 2 PCGG weitere Punkte enthalten, wenn diese zur Steuerung der Beteiligung erforderlich
§ 8 sind. *
Formulierung
1 Die in der Eigentümerstrategie enthaltenen Zielsetzungen sind spezifisch,
messbar und realistisch zu formulieren.
2 Soweit erforderlich und möglich, bezieht der Kanton bei der Formulierung der
Eigentümerstrategie weitere Eigentümer mit ein.
§ 9
Umsetzung und Überprüfung
1 Der Kanton prüft jährlich den Stand der Umsetzung der Eigentümerstrategie.
2 Das Ergebnis der Prüfung findet Eingang in den Beteiligungsbericht und das
Eigentümergespräch.
3 Der Kanton überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle 4 Jahre.
3 Leistungsvereinbarung
§ 10 * …
4 314.11
§ 11 * …
4 Eigentümergespräch
§ 12
Durchführung
1 Der Kanton führt mit den strategisch wichtigen Beteiligungen mindestens
1 jährliches Eigentümergespräch.
2 Mit den anderen Beteiligungen finden Eigentümergespräche statt, sofern zur
Steuerung der Beteiligung erforderlich.
3 Seitens Kanton nehmen die zuständige Direktion und die Koordinationsstelle
Beteiligungen und seitens Beteiligung je 1 Vertretung des strategischen Führungsorgans und der Geschäftsleitung teil.
4 Kanton und Beteiligung können im Fall von wichtigen Ereignissen und Entwicklungen kurzfristig zusätzliche Gespräche einberufen.
§ 13
Inhalt
1 Das Eigentümergespräch dient der Abstimmung von Fragestellungen von
beidseitigem Interesse und beinhaltet insbesondere die folgenden Themen:
a. Information über den Geschäftsgang und die Umfeldentwicklungen;
b. Erfüllung der Leistungsvereinbarung;
c. strategische Ausrichtung und Planung;
d. geplante Akquisitionen oder Umstrukturierungen;
e. aktuelle Themen aus dem strategischen Führungsorgan und der Geschäftsleitung;
f. Besprechung der Traktanden der Eigentümerversammlung;
g. Umsetzung und Änderungsbedarf der Eigentümerstrategie;
h. Interessenkonflikte;
i. hauptsächliche Risiken der Geschäftstätigkeit und getroffene Massnahmen;
j. Ausschüttungsplanung.
5 Risikoerfassung
§ 14
Risikoerfassung
1 Für die Erfassung der Risiken im Kanton gilt die Verordnung vom 9. April
20134) über das Risikomanagement.
4) GS 38.0098, SGS 140.16
5 314.11
6 Berichterstattung im Kanton
§ 15
Berichterstattung im Kanton
1 Der Kanton verfasst einmal pro Jahr einen Beteiligungsbericht über sämtliche
Beteiligungen.
2 Für jede Beteiligung besteht ein mindestens jährlich aktualisiertes Faktenblatt, das die wichtigsten Fakten pro Beteiligung aufführt.
7 Besetzung des strategischen Führungsorgans
§ 16
Auswahl und Zusammensetzung
1 Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, selektioniert der Kanton die Kandidatinnen und Kandidaten für das strategische Führungsorgan.
2 Der Auswahlprozess kann in Zusammenarbeit mit der Beteiligung durchgeführt werden.
3 Der Auswahlprozess erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von § 5 Abs. 2
PCGG.
§ 17
Anforderungsprofil
1 Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, besteht für die betreffende Beteiligung ein spezifisches Anforderungsprofil für das
einzelne Mitglied des strategischen Führungsorgans, für das Präsidium sowie
für das Gremium als Ganzes.
2 Die Beteiligung entwirft die Anforderungsprofile unter Beachtung folgender
Vorgaben:
a. ausgewogenes und gesamthaftes Vorhandensein aller zur Leitung des
Unternehmens notwendigen fachlichen Kenntnisse;
b. Vorhandensein der zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale;
c. einwandfreier Leumund;
d. Ausschluss von Interessenkonflikten;
e. Verständnis politischer Rahmenbedingungen;
f. zeitliche Verfügbarkeit;
g. lokale Kenntnisse bei standortgebundenen Unternehmen;
h. Vielfalt und Interdisziplinarität;
i. kein Rollenkonflikt, insbesondere keine Aufgaben beim Kanton als Regulator.
6 314.11
3 Die Anforderungsprofile werden vor jeder Erneuerungswahl (Ersatzwahl oder
Gesamterneuerungswahl) auf Aktualität überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
§ 18
Mandatierung der Kantonsvertretung
1 Kantonsvertretungen unterzeichnen im Hinblick auf ihre Wahl einen Mandatsvertrag.
2 Der Mandatsvertrag kommt mit dem Wahlbeschluss des Regierungsrates zustande.
3 Bei Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 PCGG gilt das bestehende Arbeits-
oder Amtsverhältnis als Mandat.
§ 19
Pflichten der Kantonsvertretung
1 Im Rahmen ihres Mandats informiert die Kantonsvertretung den Regierungsrat unverzüglich über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.
2 Sie sorgt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen dafür,
dass die beteiligungsinternen Normen dem Gesetz und der Verordnung entsprechen.
§ 19a * Offenlegung von Entschädigung und Vergütungen
1 Die Kantonsvertretung meldet der für die Beteiligung zuständigen Direktion
jährlich die Höhe der von der Beteiligung für das Mandat erhaltenen Entschädigungen und Vergütungen, falls diese nicht pro Person im Geschäftsbericht der
Beteiligung aufgeführt sind.
2 Der Kanton publiziert die Entschädigungen und Vergütungen der Kantonsvertretung mit Namensnennung im Beteiligungsbericht, sofern dieser Publikation
keine übergeordneten Regeln entgegenstehen.
3 Die Einzelheiten der Meldung regelt der Mandatsvertrag.
8 Weitere Instrumente der Beteiligungssteuerung
§ 20
Vertretung in der Eigentümerversammlung
1 Der Kanton mandatiert 1 Person, die ihn an der Eigentümerversammlung der
Beteiligung vertritt.
2 Das Mandat enthält Instruktionen, wie die Vertretung zu den Anträgen des
strategischen Führungsorgans abzustimmen hat.
3 Bei Abweichungen zwischen der Haltung des Kantons und den Anträgen des
strategischen Führungsorgans nimmt die zuständige Direktion Rücksprache
mit der Koordinationsstelle Beteiligungen.
7 314.11
9 Transparenz
§ 21
Publikation im Internet
1 Der Beteiligungsbericht, die Eigentümerstrategien, die Faktenblätter und die
Anforderungsprofile der Beteiligungen werden auf der Internetseite des
Kantons publiziert.
8 314.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.078
17.12.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, Bst. a., 2. aufgehoben GS 2019.082
17.12.2019 01.01.2020 § 10 aufgehoben GS 2019.082
17.12.2019 01.01.2020 § 11 aufgehoben GS 2019.082
25.10.2022 01.11.2022 Ingress geändert GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 7 Abs. 1 aufgehoben GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 7 Abs. 3 geändert GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 19a eingefügt GS 2022.081
9 314.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.078
Ingress 25.10.2022 01.11.2022 geändert GS 2022.081
§ 2 Abs. 2, Bst. a., 2. 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.082
§ 7 Abs. 1 25.10.2022 01.11.2022 aufgehoben GS 2022.081
§ 7 Abs. 2 25.10.2022 01.11.2022 aufgehoben GS 2022.081
§ 7 Abs. 3 25.10.2022 01.11.2022 geändert GS 2022.081
§ 10 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.082
§ 11 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.082
§ 19a 25.10.2022 01.11.2022 eingefügt GS 2022.081