Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 78eef4a822496e6ca194fe1636738f1503f30bfcfb32ab4cca95d0e95fbbd011
11 provisions
§ 1
Zweck, Koordination
1 Diese Verordnung stellt sicher, dass insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen zur Bekämpfung von übermässigen Luftschadstoffbelastungen temporär wirksame Massnahmen kurzfristig angeordnet werden können.
2 Diese Massnahmen sind zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit
Anordnungen in anderen Kantonen zu ergreifen.
§ 2
Überwachung der Luftqualität
1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich
(AWEL) überwacht die Luftqualität in der Region Zentralschweiz-Zürich.
2 Es informiert bei übermässigen Immissionen die Zentralschweizer Umweltdirektorenkonferenz (ZUDK).
1) NG 721.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
721.13
§ 3
Amt für Umwelt und Energie *
1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen dieser
Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen
ist. *
2 Massnahmen bei übermässigen Immissionen
§ 4
Übermässige Immissionen
1 Eine bestimmte Belastungsstufe wird erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender Tabelle bei
mindestens drei Messstationen der Zentralschweiz überschritten und für
die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird:
Schadstoff Schwellenwert
der Belastungsstufen: Informationsstufe
Schwellenwert
der Belastungsstufen: Interventionsstufe I
Schwellenwert
der Belastungsstufen: Interventionsstufe II
Feinstaub
(PM10) Tagesmittelwert
75 μg/m³ 100 μg/m³ 150 μg/m³
Ozon (O ) max.₃
Stundenmittelwert
180 μg/m³ – –
2 Das AWEL stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.
§ 5
Massnahmen der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die ZUDK die Öffentlichkeit
insbesondere über die aktuelle Situation sowie über freiwillige Massnahmen und das Verhalten zur Reduktion der Belastung der Luftqualität.
721.13
§ 6
Massnahmen der Interventionsstufen
1. Verbote
1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:
1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren
Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem
Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz2) ausgezeichnet sind;
2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und
Brauchtumsfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem
verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit
einem Partikelfilter ausgerüstet sind beziehungsweise nicht die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 der Luftreinhalte-Verordnung3) einhalten. *
3 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig
ist.
§ 7
2. Verkehrsbeschränkungen
1 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei
nach Absprache mit der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie der
Justiz- und Sicherheitsdirektion Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 6 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG)4) an, insbesondere Überholverbote für
Lastwagen und Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Autobahn.
§ 8
Information
1 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, informiert die Landwirtschafts-
und Umweltdirektion die Öffentlichkeit über Beginn und voraussichtliche
Dauer der in Kraft getretenen Verbote und Verkehrsbeschränkungen.
§ 9
Kontrolle
1 Das Amt für Umwelt und Energie kontrolliert die Einhaltung und die
Wirkung der Massnahmen. *
2 Es arbeitet mit der Kantonspolizei und den Gemeinden zusammen.
2) www.holzenergie.ch
3) SR 814.318.142.1
4) SR 741.01
721.13
§ 10
Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen
1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die teilweise oder
vollständige Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen an,
wenn:
1. der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht
mehr erreicht wird; und
2. die meteorologischen Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung der Wettersituation prognostizieren.
2 Sie informiert die Öffentlichkeit.
3 Schlussbestimmung
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 15. Februar 2009 in Kraft.
2 § 6 Abs. 2 tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
721.13
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.02.2009 15.02.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 221
03.02.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 2 eingefügt A 2009, 221
16.05.2023 01.09.2023 § 3 Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 9 Abs. 1 geändert 2023-018
721.13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.02.2009 15.02.2009 Erstfassung A 2009, 221
§ 3 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 3 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 6 Abs. 2 03.02.2009 01.01.2010 eingefügt A 2009, 221
§ 9 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018