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17 provisions
§ 1
Zuständigkeit
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement handelt als Instruktionsinstanz, wenn
der Regierungsrat über Wasserbauprojekte entscheidet.
2 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
a. nimmt die im Wasserbaugesetz (WBG) vom 17. Juni 20192 der zuständigen
Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist,
b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Wasserbauprojekte entscheidet.
3 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
a. bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG, die ausserhalb des Massnahmenprogramms gemäss § 11 WBG durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten
geplant und ausgeführt werden (§ 16 Abs. 3 WBG),
b. bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG bei privaten Gewässern,
1 SRL Nr. 760
2 SRL Nr. 760
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2019-044
2 Nr. 760a
c. verfügt im Einzelfall grössere Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer
(§ 25 Abs. 3 WBG),
d. bewilligt Ausnahmen von den gemäss § 25 Absätze 1 und 2 WBG festgelegten
Abständen von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§§ 26 Abs. 1 und 2 und 27
Abs. 1 WBG),
e. bewilligt Bauten und Anlagen, die in einem öffentlichen Gewässer erstellt oder
baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 30 Abs. 1 und 2 WBG), und
stimmt einer Übertragung der Bewilligung auf Dritte zu (§ 32 Abs. 1 WBG),
f. widerruft Bewilligungen für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern und
ordnet die erforderlichen Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten an
(§ 34 Abs. 2 und 3 WBG),
g. verfügt die Beseitigung von geduldeten Bauten und Anlagen in öffentlichen
Gewässern (§ 35 Abs. 1 WBG),
h. erhebt Gebühren für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 36 Abs. 1
WBG),
i. bewilligt, soweit notwendig, Bauten und Anlagen, die in einem privaten Gewässer
erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 37 Abs. 1 WBG),
j. sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 19723 für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 41 Abs.
2 WBG),
k. bewilligt Anlagen im Sinn von Artikel 41c Absätze 1 und 2 der eidgenössischen
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984, solange der Gewässerraum
noch nicht in der Nutzungsplanung festgelegt ist (§ 46 Abs. 1 WBG).
§ 2
Hochwasserschutzziele
1 Mit Hochwasserschutzmassnahmen werden für verschiedene Schutzgüter folgende
Schutzziele angestrebt:
a. für Personen in festen Gebäuden, in öffentlichen Räumen und auf öffentlichen
Verkehrswegen
1. Schutz gegen Hochwasser, sofern das Todesfallrisiko den Grenzwert von
10-5 Todesfällen pro Jahr übersteigt,
b. für geschlossene Siedlungen, Gewerbe, Industrie-, Freizeit- und Sportanlagen
1. Schutz gegen ein dreissigjährliches (HQ30) und ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) jeglicher Intensität,
2. Schutz gegen ein dreihundertjährliches Hochwasser (HQ300) von mittlerer
und starker Intensität,
c. für zeitweise oder dauernd bewohnte Einzelgebäude, Weiler, Ställe, Verkehrswege von nationaler, kantonaler oder grosser kommunaler Bedeutung, Leitungen von
nationaler Bedeutung
1. Schutz gegen Hochwasser HQ30 und HQ100 von mittlerer und starker Intensität,
3 SRL Nr. 40
4 SR 814.201
Nr. 760a 3
2. Schutz gegen Hochwasser HQ300 von starker Intensität,
d. für unbewohnte Gebäude, Verkehrswege von kommunaler Bedeutung, Leitungen
von kantonaler Bedeutung, Wald mit erheblicher oder besonderer Schutzfunktion,
landwirtschaftlich hochwertiges Land
1. Schutz gegen Hochwasser HQ30 und HQ100 von starker Intensität.
2 Für Objekte mit besonderer Schadenanfälligkeit, besonderem Schadenausmass oder
besonderen Folgeschäden (Sonderrisiken) werden die Schutzziele fallweise und risikobasiert festgelegt.
3 Von einem Schutzziel gemäss Absatz 1 kann im Einzelfall zugunsten einer risikobasierten Festlegung des Schutzziels abgewichen werden.
4 Für den Überlastfall sind organisatorische, raumplanerische und bauliche Massnahmen
aufzuzeigen und risikobasiert festzulegen. Organisatorische und mobile bauliche Massnahmen sind in die kommunalen Notfallplanungen zu integrieren.
5 Massnahmen werden nur ausgeführt, wenn deren Kosten geringer sind als der Schaden,
der mit den Massnahmen verhindert werden soll. Ausgenommen sind Sonderrisiken.
6 Keine Schutzziele gelten für den Schutz von Kleinbauten mit unwesentlichem Schadenpotenzial, von Flurwegen, Leitungen von kommunaler Bedeutung, Alpweiden, Ödland und Naturlandschaften. Ein angemessener Schutz von touristischen Anlagen wie
Bergbahnen, Pisten und Loipen, Wander- und Bergwegen sowie Campingplätzen obliegt
deren Betreiberinnen und Betreibern.
§ 3
Periodisch Wasser führende Gewässer
1 Als periodisch Wasser führend gelten Gewässer, die in regelmässigen Zyklen Wasser
führen und die auch ohne Wasserführung ein typisches Wasserbett mit Sohle und eine
charakteristische tierische und pflanzliche Besiedlung aufweisen.
2 Gewässerunterhalt und Wasserbau
§ 4
Gewässerunterhalt
1 Die Räumungs- und Reinigungsarbeiten gemäss § 8 Absatz 2a WBG umfassen insbesondere die Beseitigung von Treibgut, von Unrat im Wasser und von Auflandungen sowie das Bewirtschaften der Geschiebesammler. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur erlässt unter Mitwirkung der Gemeinden eine Richtlinie zum Umgang mit Auflandungen. Sie kann für das Bewirtschaften von Geschiebesammlern Betriebsreglemente
erlassen.
4 Nr. 760a
2 Der Erhalt und die Pflege der Ufervegetation gemäss § 8 Absatz 2b WBG umfassen
insbesondere das Mähen der Böschungen und das Zurückschneiden der Sträucher sowie
die Entfernung der den Hochwasserabfluss behindernden Bäume und Sträucher. Die
Dienststelle Verkehr und Infrastruktur kann auf Gesuch einer Gemeinde oder weiterer
Interessierter auf deren Kosten Pflegepläne für die Pflege der Ufervegetation erarbeiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken,
Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19895.
3 Gewässerunterhaltsarbeiten sind der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden, wenn diese mit maschinellen Eingriffen in die Gewässersohle oder -böschung verbunden sind, die Beseitigung
von Ufervegetation vorsehen oder zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses
zur Folge haben. Gestützt auf andere Rechtserlasse erforderliche Bewilligungen sind
rechtzeitig einzuholen.
4 Die übliche Pflege von privaten Gartenflächen ist nicht Bestandteil des Gewässerunterhalts.
§ 5
Wasserbau
1 Schutzbauten und -anlagen gemäss § 9 Absatz 1a WBG sind insbesondere Geschiebesammler, Hochwasserrückhaltebecken, Uferverbauungen, Gerinneaufweitungen, Dämme, Leitwerke, Rampen, Sohlensicherungen, Buhnen, Umgehungsgerinne, Entlastungskorridore, Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen sowie Brems- und Ablenkungselemente an murgangfähigen Fliessgewässern.
2 Wo es notwendig ist, sind zulasten des Wasserbaus Wege für den künftigen Unterhalt
anzulegen. Diese dürfen auch für die landwirtschaftliche Nutzung befahren werden.
Überdies ist zulasten der betroffenen Grundstücke ein öffentliches Fusswegrecht im
Grundbuch einzutragen.
§ 6
Aufgaben des Kantons
1 Die folgenden Gewässerabschnitte sind vom Kanton im Sinn von § 10 Absatz 2 WBG
betrieblich zu unterhalten:
a. Reuss, Seeauslauf Stadt Luzern bis Kantonsgrenze Zug/Aargau,
b. Kleine Emme, Mündung Wissemme (Schüpfheim) bis Mündung in die Reuss
(Luzern-Emmen),
c. Waldemme, Kantonsgrenze Obwalden bis Zusammenfluss mit Wissemme
(Schüpfheim),
d. Rotbach Flühli, Mündung Blattligraben bis Mündung in die Waldemme (Flühli),
e. Hochwäldlibach, Verzweigung Hinter Pörtere (Flühli) bis Mündung in die
Waldemme,
f. Ilfis, Mündung Hilferen bis Kantonsgrenze Bern,
g. Grosse Entlen, Mündung Rotbach bis Mündung in die Kleine Emme,
5 SRL Nr. 717
Nr. 760a 5
h. Grosse Fontanne, Mündung Seeblibach (Bramboden) bis Mündung in die Kleine
Emme,
i. Rümlig, Mündung Chrümelbach (Dorf Schwarzenberg) bis Mündung in die Kleine Emme,
j. Wigger, Mündung Seewag in Enziwigger bis Kantonsgrenze Aargau,
k. Luthern, ab Brücke Eimatt (Grenze Ufhusen-Luthern) bis Mündung in die Wigger,
l. Sure, Unterhalb Sursee Wald bis Kantonsgrenze Aargau.
2 Das Verfahren für die Übertragung des betrieblichen Gewässerunterhalts im Rahmen
der Erteilung einer Wassernutzungskonzession an einen Konzessionär oder eine Konzessionärin im Bereich der konzessionierten Gewässerstrecke richtet sich nach dem
Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 20036.
§ 7
Meldung von Notmassnahmen
1 Ordnet die Gemeinde Notmassnahmen an, benachrichtigt sie unverzüglich die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
3 Wasserbauprojekte
§ 8
Pläne und Gesuchsunterlagen
1 Das Wasserbauprojekt enthält nach Bedarf
a. einen Übersichtsplan,
b. einen Situationsplan (auf der Basis eines Grundbuchplans),
c. ein Längenprofil,
d. Querprofile,
e. Normalprofile und Gestaltungsprofile,
f. einen Werkleitungsplan,
g. einen Plan zum Erwerb von Grund und Rechten,
h. ein Rodungsgesuch,
i. einen Gestaltungs-, Bepflanzungs- und Pflegeplan,
j. einen Situationsplan mit Angaben über die Baulinien und den Gewässerraum,
k. einen technischen Bericht nach Vorgabe der zuständigen Behörde,
l. einen Kostenvoranschlag.
§ 9
Vernehmlassung
1 Den betroffenen Gemeinden und den interessierten kantonalen Stellen ist Gelegenheit
zu geben, zum Wasserbauprojekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
6 SRL Nr. 770
6 Nr. 760a
§ 10
Projektauflage und Aussteckung
1 Die Instruktionsinstanz hat das Wasserbauprojekt gleichzeitig ortsüblich, im Internet
und – falls erforderlich – in anderer Form, insbesondere im Luzerner Kantonsblatt, öffentlich bekannt zu machen.
2 In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist
hinzuweisen.
3 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung und bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Wasserbauprojekt auf gut erkennbare
Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- und, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz können die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung
oder Markierung verfügen, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
4 Auf die frühzeitige Unterbreitung des Entwurfs des Landerwerbsvertrags an die betroffenen Grundeigentümerschaften kann in der Regel verzichtet werden: *
a. bei einem Erwerb von Flächen unter 20 m² oder
b. wenn die betroffenen Grundeigentümerschaften mit zumutbarem Aufwand nicht
innert nützlicher Frist aufgefunden werden können.
§ 11
Einsprachen
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die Instruktionsinstanz weiter. Es können Einspracheverhandlungen
durchgeführt werden.
§ 12
Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann
im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 20 WBG entschieden werden
über
a. örtlich begrenzte Wasserbauprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren
Betroffenen,
b. Wasserbauprojekte, die das äussere Erscheinungsbild des Gewässers nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
c. Wasserbauprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken,
d. andere Wasserbauprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Gewässergesetz in der gleichen Sache
weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze
der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wasserbauprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
Nr. 760a 7
4 Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern
§ 13
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Als Bauten und Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Nutzungsänderung eine Bewilligung nach § 28 Absatz 1 WBG einzuholen ist, gelten namentlich
a. Wohnbauten,
b. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten,
c. öffentliche Bauten (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime u.a.),
d. Sport- und Freizeitanlagen (Badeanlagen, Flosse, Sprungtürme, Einrichtungen für
die Erholung und die Fischerei u.a.),
e. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen,
f. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau,
g. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen (Strassen, Wege, Plätze,
Brücken, Stege, Leitungen usw.),
h. Lager- und Abstellplätze,
i. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
j. Mauern, Einfriedungen, Dämme, Molen und Uferschutzbauten,
k. Eindeckungen und Durchlässe,
l. Vorrichtungen für Kiesentnahmen,
m. Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung oder Landung von Wasserfahrzeugen,
n. Bootshäfen, Schiffsstandplätze, Bojen und dergleichen.
2 Für Bojen und Schiffsstandplätze ist neben der Bewilligung nach § 28 Absatz 1 WBG
keine Baubewilligung nach § 196 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19897 erforderlich.
3 Für das vereinfachte Bewilligungsverfahren finden die Vorschriften in § 53 Absätze 2
und 3 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 20138 sinngemäss Anwendung. Zusätzlich kann im vereinfachten Bewilligungsverfahren entschieden werden über
a. Wege, Brücken, Stege und Leitungen,
b. Dämme, Molen und Uferschutzbauten,
c. Eindeckungen und Durchlässe,
d. Bojen und dergleichen.
§ 14
Beilagen zum Bewilligungsgesuch
1 Mit dem Bewilligungsgesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung
und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorschriften in § 55 der Planungs- und Bauverordnung9 finden sinngemäss Anwendung.
7 SRL Nr. 735
8 SRL Nr. 736
9 SRL Nr. 736
8 Nr. 760a
§ 15
Gebühren für die Sondernutzung
1 Innerhalb des in § 36 Absatz 4 WBG festgelegten Gebührenrahmens richtet sich die
Höhe der Gebühr ausschliesslich nach den in § 36 Absatz 3 WBG genannten Kriterien.
2 Als Bauten und feste Anlagen im Sinn von § 36 Absatz 4a WBG gelten insbesondere
Aufschüttungen, Eindeckungen, Eindolungen, Brücken, Stege, Hafenanlagen, Werften,
Sprungtürme, Molen, Bojen, Mauern, Dämme, Durchlässe, Wasserungsstellen und
Bootshäuser.
3 Bei Hafenanlagen und Werften gilt die gesamte beanspruchte Wasserfläche als Grundlage für die Berechnung der Sondernutzungsgebühr nach § 36 Absatz 4a WBG. Dabei
sind keine zusätzlichen Gebühren für die Verankerung von Wasserfahrzeugen zu entrichten.
4 Keine Gebühren sind zu entrichten für
a. die Über-, Unter- oder Durchquerung eines öffentlichen Gewässers mit Leitungen,
die der Entsorgung oder Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Energie oder
Kommunikationsdiensten dienen,
b. Abwasseranlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
c. Wassernutzungsanlagen im Sinn des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 200310,
d. öffentliche Strassen und Wege.
§ 16
Gebührenerhebung
1 Die Gebührenpflicht entsteht in dem Jahr, in welchem die Baute oder Anlage
rechtskräftig bewilligt ist. Sie endet mit dem Jahr, in dem die bewilligte Baute oder Anlage entfernt wird.
2 Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu entrichten. Die Rechnungen sind jährlich zu stellen. Im Einzelfall kann die Gebühr für mehrere Jahre gesamthaft erhoben werden.
3 Wird der Gebührenbetrag binnen 30 Tagen seit Rechnungsstellung nicht entrichtet, ist
der Gebührenpflichtige zu mahnen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr.
4 Für temporäre Bauten und Anlagen ist die Gebühr mindestens für ein Jahr zu erheben.
10 SRL Nr. 770
Nr. 760a 9
5 Schlussbestimmungen
§ 17
Änderung von Erlassen
1 In den folgenden Erlassen werden die einfachen Verweise auf das Wasserbaugesetz
oder das kantonale Wasserbaugesetz vom 30. Januar 197911 durch Verweise auf das
Wasserbaugesetz vom 17. Juni 201912 ersetzt:
a. Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar
200313,
b. Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer vom 30. April 201314,
c. Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung vom 7. Juli 200915,
d. Reklameverordnung vom 3. Juni 199716,
e. Strassenverordnung vom 19. Januar 199617.
11 G 1979 61 (SRL Nr. 760)
12 SRL Nr. 760
13 SRL Nr. 711c
14 SRL Nr. 711d
15 SRL Nr. 711g
16 SRL Nr. 739
17 SRL Nr. 756
10 Nr. 760a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.10.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-044
Ingress 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 10 Abs. 4 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
Nr. 760a 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-044
15.04.2025 01.06.2025 Ingress geändert G 2025-042
15.04.2025 01.06.2025 § 10 Abs. 4 eingefügt G 2025-042