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7 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Junge Rat hat zum Ziel:
a) die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Regierungsrat, den Departementen und
der Verwaltung zu vertreten,
b) die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
c) die Jugendlichen für die Belange der Politik zu sensibilisieren.
2 Der Junge Rat berücksichtigt in seiner Arbeit die Perspektiven beider Geschlechter.
§ 2
Aufgaben des Jungen Rates
1 Der Junge Rat
a) kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates und der Departemente Stellung
nehmen,
b) kann vom Regierungsrat und den Departementen für weitere Aufgaben beigezogen werden,
c) kann dem Regierungsrat und den Departementen Anregungen zu Sachgeschäften vorlegen,
d) kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren sowie Expertinnen und Experten beiziehen,
e) informiert die Jugendlichen über seine Tätigkeit,
f) erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des zuständigen Departements.
§ 3
Wahl des Jungen Rates
1 Das Erziehungsdepartement wählt auf Anregung des Jungen Rates und aufgrund der eingereichten
Wahlvorschläge sieben bis fünfzehn Mitglieder. Das Erziehungsdepartement kann in geeigneter Weise
öffentlich auf die Wahlen hinweisen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen ermuntern.
2 Die Mitglieder sind zwischen 14 und 25 Jahre alt und haben Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
3 Der Junge Rat strebt eine paritätische Zusammensetzung aus beiden Geschlechtern an. Bei genügend
Bewerbungen ist die Geschlechterparität ausschlaggebend. Es wird auf eine gute Durchmischung der
Altersgruppen und des kulturellen Hintergrunds geachtet. Die verschiedenen Bildungslaufbahnen sollen angemessen vertreten sein.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
§ 4
Organisation des Jungen Rates
1 Der Junge Rat konstituiert sich selbst.
1) SG 415.100.
Junger Rat: Richtlinie 415.170
2 Externe oder verwaltungsinterne Fachpersonen können unter Mitteilung an das Erziehungsdepartement zu Sitzungen beigezogen werden.
3 Das Erziehungsdepartement bestimmt eine Vertretung, die an den Sitzungen des Jungen Rates mit
beratender Stimme teilnimmt.
4 Der Junge Rat regelt seine Arbeitsweise selbst.
§ 5
Zusammenarbeit mit der Kommission für Kinder- und Jugendfragen *
1 Der Junge Rat delegiert zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und
§ 6 Jugendfragen, wobei beide Geschlechter vertreten sein müssen. *
Finanzen
1 Die Aufwendungen des Jungen Rates werden im Rahmen des bewilligten Budgets abgegolten.
2 Die Mitwirkung im Jungen Rat ist ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet.
3 Der Junge Rat legt dem Erziehungsdepartement im Dezember für das folgende Jahr ein Budget und
im Februar die Rechnung des vergangenen Jahres vor.
§ 7
Schlussbestimmung
1 Die Richtlinie wird sofort wirksam. 2)
2) Wirksam seit 20. 5. 2010.
Junger Rat: Richtlinie 415.170
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.04.2010 20.05.2010 Erlass Erstfassung KB 19.05.2010
25.01.2018 08.02.2018 Ingress geändert KB 03.02.2018
25.01.2018 08.02.2018 § 5 Titel geändert KB 03.02.2018
25.01.2018 08.02.2018 § 5 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
Junger Rat: Richtlinie 415.170
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.04.2010 20.05.2010 Erstfassung KB 19.05.2010
Ingress 25.01.2018 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 5 25.01.2018 08.02.2018 Titel geändert KB 03.02.2018
§ 5 Abs. 1 25.01.2018 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018