Art. 3
2 Im besonderen
2.1 Koordination, Prävention
1 Staat und Gemeinden fördern die Koordination zwischen ambulanter und stationärer Pflege.
2 Sie sorgen für eine angemessene Gesundheitsförderung und anerkannte Prävention. *
3 Sie können freiwillige medizinische Vorsorgeuntersuchungen und andere vorbeugende Massnahmen durchführen lassen oder durchführen.
Art. 4 * 2.2 Institutionen und Projekte
1 Der Kanton kann im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege Institutionen betreiben und Projekte durchführen oder Beiträge an Institutionen und für
Projekte gewähren, insbesondere in folgenden Bereichen:
a Gesundheitsförderung, Prävention und ausreichende Versorgung,
b Aufklärung, Beratung, Früherkennung und Wiedereingliederung,
c Behandlung, besondere Behandlungsmodelle und vernetzte Versorgung,
d Aus-, Weiter- und Fortbildung,
e Erhebung und Auswertung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand und die Versorgung der Bevölkerung.
2 Er kann mit Anbieterinnen und Anbietern von Leistungen nach Absatz 1 Leistungsverträge abschliessen. *
Art. 4a * 2.3 Übertragbare Krankheiten
1 Die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten des Menschen im Sinne der
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. *
2 Beiträge für die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten des Menschen
werden nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Epidemiengesetzgebung ausgerichtet. *
Art. 5 Gesundheitspolizei
1 Zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit werden
gesundheitspolizeiliche Vorschriften erlassen und Massnahmen getroffen.
2 Dieses Gesetz und die Verordnungen des Regierungsrates regeln insbesondere die Aufsicht über *
a die Berufe des Gesundheitswesens,
b den Verkehr mit Heilmitteln,
3 811.01
c * den Verkehr mit Chemikalien,
d * den Verkehr mit Lebensmitteln,
e * die Schwimmbäder und
f * das Bestattungswesen.
1.2 Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens *
Art. 6 Grundsatz
1 Staat und Gemeinden vollziehen dieses Gesetz gemäss den nachstehenden
Bestimmungen.
Art. 7 Aufgaben des Staates
1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen.
Art. 8 * 2 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion *
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz,
soweit hierfür nicht andere Behörden oder Institutionen als zuständig bezeichnet sind. *
2 Sie entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel
321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1).
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt und entzieht die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen. *
4 … *
Art. 9 3 Kommissionen *
1 … *
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, für besondere Fragen des Gesundheitswesens Kommissionen einzusetzen. *
3 Er regelt Aufgaben, Organisation und Geschäftsgang der Kommissionen
durch Verordnung. *
Art. 10 4 Gesundheitsplanung und Auswertung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erstellt eine Gesundheitsplanung und wertet damit gemachte Erfahrungen aus. *
1) SR 311.0
811.01 4
2 Die Genehmigung der Grundsätze der Gesundheitsplanung erfolgt durch den
Grossen Rat.
3 Die durch öffentliche Gelder unterstützten Institutionen des Gesundheitswesens haben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unter Wahrung
des Persönlichkeitsschutzes jene Angaben zur Verfügung zu stellen, welche
zur Planung und Auswertung erforderlich sind. Liefern nicht unterstützte Institutionen entsprechende Unterlagen freiwillig, so kann ihnen der daraus entstehende Aufwand angemessen entschädigt werden. *
Art. 11 * …
Art. 12 Aufgaben der Gemeinden
1 Den Gemeinden obliegt die örtliche Gesundheitspflege und -polizei. Sie erfüllen zudem die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebungen über das Gesundheitswesen zuweist und vollziehen die Verfügungen der zuständigen Behörden
und Organe.
2 Staatliche Aufgaben im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens können auf Gemeinden übertragen werden.
3 Die Gemeinden können sich zur Bewältigung von Aufgaben des öffentlichen
Gesundheitswesens zusammenschliessen.
4 In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde und in jedem Gemeindeverband, dem eine Aufgabe im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens
übertragen ist, bestehen eine oder mehrere Gesundheitsbehörden. Wenn das
Organisationsreglement nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 13 Öffentliche und private Institutionen
1 Aufgaben des Staates und der Gemeinden können öffentlichen und privaten
Institutionen übertragen werden.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Anforderungen an die
Organisation, Rechnungsführung, Leitung und Beaufsichtigung subventionierter Institutionen.
3 Einzelheiten werden in den jeweiligen Beschlüssen geregelt.
5 811.01
2 Tätigkeiten des Gesundheitswesens *
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 * Begriffe
1 Eine Tätigkeit des Gesundheitswesens übt aus, wer berufsmässig oder gegen
Entgelt in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht
a Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und
seelischen Gesundheit an Menschen fachkundig feststellt, behandelt oder
zu deren Vorbeugung Behandlungsmassnahmen trifft;
b die Geburtshilfe ausübt;
c Heilmittel herstellt, vertreibt, verschreibt, abgibt oder anwendet.
2 Eine Gesundheitsfachperson (Fachperson) ist eine Person, die eine Tätigkeit
des Gesundheitswesens nach Artikel 15 ausübt.
Art. 15 * Berufsausübungsbewilligung
1 Grundsatz
1 Wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der
Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt
werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen
Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
oder Berufe.
3 Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die durch das Bundesrecht geregelten Gesundheits-, Psychologie- und universitären Medizinalberufe. *
Art. 15a * 2 Ausnahmen
1 Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 15 sind diejenigen Fachpersonen
ausgenommen, die
a unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen; die Fachpersonen unter Aufsicht müssen ihrer Tätigkeit entsprechend fachlich ausgebildet
sein;
b in anderen Kantonen oder im Ausland zur Berufsausübung berechtigt sind
und in Einzelfällen von einer behandelnden Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beigezogen werden;
c nach internationaler Übereinkunft berufstätig sein dürfen.
811.01 6
Art. 15b * 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Fachperson
a einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem
Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt,
b * …
c * vertrauenswürdig ist,
c1 * physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
bietet,
c2 * eine Amtssprache beherrscht.
d–g * …
2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung eines durch das Bundesrecht geregelten Gesundheits-, Psychologie- oder universitären Medizinalberufs richten sich nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz. *
3 Die Bewilligung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher
und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden. *
4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen
zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.2)
5 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung unter Vorbehalt anders lautender staatsvertraglicher Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen
ausländische Fähigkeitsausweise anerkannt werden können. Er kann die Anerkennung insbesondere davon abhängig machen, dass der ausländische Staat
Gegenrecht hält.3)
Art. 16 * Betriebsbewilligung
1 Grundsatz
1 Die Führung von Betrieben, in denen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, setzt eine Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion voraus, sofern die Räumlichkeiten und
Einrichtungen oder die angebotenen Dienstleistungen zum Schutz der Gesundheit eine staatliche Kontrolle erfordern. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Betriebe und regelt
die Qualitätskontrollen.
2) Die Absätzen 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätze 3 und 4
3) Die Absätzen 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätze 3 und 4
7 811.01
Art. 16a * 2 Ausnahmen
1 Keine Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz benötigen diejenigen Betriebe, die im Besitz einer Betriebsbewilligung nach der Spitalversorgungsgesetzgebung, der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote oder nach
anderen kantonalen oder eidgenössischen Spezialbestimmungen sind.4) *
Art. 16b * 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a je nach Betrieb die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Ausrüstungen vorhanden sind,
b die fachliche Verantwortung bei Fachpersonen mit der entsprechenden
Berufsausübungsbewilligung liegt,
c der Betrieb zweckmässig organisiert ist und der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals gewährleistet wird und
d eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
2 Die Betriebsbewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie
Handelsgesellschaften erteilt werden. Sie kann befristet oder mit Auflagen oder
Bedingungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen
zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.
Art. 17 * Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1 Entzug der Bewilligung *
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entzieht eine Berufsausübungs- oder eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt
werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. *
Art. 17a * 2 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die im jeweils anwendbaren Bundesgesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen. *
4) Durch die Redaktionskommission am 19.08.2022 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
811.01 8
2 Die im Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe
(Gesundheitsberufegesetz, GesBG)5) vorgesehenen Disziplinarmassnahmen
können sinngemäss auch gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer gestützt
auf das kantonale Recht erteilten Berufsausübungsbewilligung angeordnet
werden, sofern diese oder dieser berufliche Pflichten oder andere gesundheitsrechtliche Vorschriften verletzt hat. *
Art. 17b * 3 Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer
Betriebsbewilligung *
1 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher
Vorschriften kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion folgende Massnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung anordnen: *
a eine Verwarnung,
b einen Verweis,
c eine Busse bis zu 20'000 Franken.
2 Bei schwerer oder wiederholter Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann eine Betriebsbewilligung entzogen
werden.
Art. 17b1 * 3a Inspektionen und betriebliche Massnahmen
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
kann bei konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Inspektionen in ambulanten Gesundheitsbetrieben durchführen oder
durchführen lassen, in denen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, und die dafür erforderlichen Daten bearbeiten.
2 Die für die Führung des Gesundheitsbetriebs verantwortlichen Personen und
die im Gesundheitsbetrieb mitwirkenden Personen sind verpflichtet, soweit dies
für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist,
a der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
oder den von ihr beauftragten Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen,
b * ihnen unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren,
c ihnen Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,
d sie in allen Belangen zu unterstützen.
5) SR 811.21
9 811.01
3 Sie können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion oder den von ihr beauftragten Personen nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.
4 Bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit kann die zuständige Stelle der
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Benützung von Räumlichkeiten oder Einrichtungen oder die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten
und in schwerwiegenden Fällen den Gesundheitsbetrieb schliessen.
Art. 17c * 4 Meldepflicht
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Stelle der
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unverzüglich Vorfälle, bei denen berufliche oder betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten. *
Art. 18 * 5 Verjährung *
1 Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz. *
2 Für die Verfolgung von Widerhandlungen im Sinne von Artikel 17a Absatz 2
und Artikel 17b finden die Verjährungsvorschriften des GesBG sinngemäss Anwendung. *
Art. 19 * Freie Tätigkeiten
1 Grundsatz und Einschränkungen
1 Tätigkeiten des Gesundheitswesens, die nach Artikel 15 nicht bewilligungspflichtig sind, können grundsätzlich frei ausgeübt werden.
2 Dienstleistungserbringende nach Absatz 1 dürfen
a keine diagnostische oder behandelnde Tätigkeit ausüben, welche die
Kenntnisse einer Fachperson voraussetzt;
b keine ansteckenden Krankheiten nach Epidemiengesetzgebung behandeln;
c keine irreführende oder unwahre Werbung betreiben und keine Titel und
Berufsbezeichnungen verwenden, die zu Täuschung über ihre Ausbildung
Anlass geben können.
3 Der Regierungsrat kann festlegen, dass bestimmte freie Tätigkeiten wegen
möglicher Gefährdung nur durch Personen ausgeübt werden dürfen, die unter
fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson stehen.
811.01 10
Art. 19a * 2 Inspektionen und aufsichtsrechtliche Massnahmen *
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
kann bei konkreten Hinweisen Inspektionen vor Ort durchführen und eine bewilligungsfreie Tätigkeit einschränken oder verbieten, wenn diese die Gesundheit der behandelten Personen gefährdet oder schädigt. *
2 Bei begründetem Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Nachweis
der Gesundheitsverträglichkeit verlangen. Sie kann die Tätigkeit vorsorglich
verbieten, wenn das zum Schutz der Betroffenen notwendig erscheint. *
Art. 20 * Mitteilungen, Veröffentlichung
1 Fachpersonen, die für ihre Tätigkeit einer Bewilligung bedürfen, haben der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die folgenden Angaben zu melden und diese periodisch zu aktualisieren: *
a * die Kontaktdaten,
b * Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit,
c * den aktuellen Ort ihrer beruflichen Tätigkeit,
d * die definitive Aufgabe ihrer Tätigkeit.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung
werden in einem öffentlichen Register der zuständigen Stelle der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion aufgeführt. Die Einsichtnahme ist kostenlos. *
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann die Register nach
Absatz 2 durch ein Abrufverfahren im Internet öffentlich zugänglich machen. *
4 Der Entzug einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung oder das Verbot
einer Tätigkeit des Gesundheitswesens wird veröffentlicht, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit geboten erscheint.6)
Art. 21 * Ausführungsbestimmungen, Vorbehalt übergeordneten Rechts
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen
über die Zulassung zu Tätigkeiten des Gesundheitswesens.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen nach Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonalem Recht.
6) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
11 811.01
2.2 Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen *
Art. 22 * Berufspflichten
1 Die Berufspflichten richten sich nach dem für die Fachperson jeweils anwendbaren Bundesgesetz. *
1a Für Fachpersonen, die gestützt auf das kantonale Recht einer Berufsausübungsbewilligung bedürfen, gelten die Berufspflichten des GesBG sinngemäss. *
2 Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie die Vorschriften über die Rechte der Patientinnen und Patienten. *
Art. 23 * Weigerung aus Gewissensgründen
1 Die Fachperson kann die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern, die ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht. Dies gilt nicht in
Fällen, in denen die Behandlung erforderlich ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden.
2 Allfällige Gewissenskonflikte sind der Patientin oder dem Patienten vor Behandlungsbeginn bekannt zu geben. Die Fachperson muss ihre Haltung der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber offenlegen und frühzeitig mögliche Vorbehalte anmelden.
Art. 24 * …
Art. 25 * Persönliche Ausübung, Stellvertretung
1 Die Fachperson hat ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Sie kann
einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.
2 Sie darf sich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben
Tätigkeit berechtigt ist. *
3 Die Fachperson kann wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die
fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist. *
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Art. 26 * Dokumentationspflicht
1 Die Fachperson hat über die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten
fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten.
2 Die Behandlungsdokumentation ist unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen so lange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der
Patientin oder des Patienten von Interesse ist, mindestens aber während zwanzig Jahren. *
3 Bei Praxisaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht im Rahmen von Absatz
2 weiter. Die Fachperson hat zu gewährleisten, dass die Behandlungsdokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht verwaltet und den berechtigten
Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird.
4 Die Fachperson kann sich auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der
Patientin oder dem Patienten von ihrer Aufbewahrungspflicht befreien, indem
sie die Behandlungsdokumentation der nachbehandelnden Fachperson oder
der Patientin oder dem Patienten übergibt.
5 Wenn die vorschriftsmässige Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation
durch die Fachperson nicht gewährleistet wird, kann die zuständige Stelle der
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Ersatzvornahme durch eine
von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten der Fachperson anordnen. *
Art. 27 * Schweigepflicht
1 Die Fachperson ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten
im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn die Patientin oder der Patient oder die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht. *
Art. 28 * Auskunftspflicht, Auskunftsrecht
1 Die Fachperson hat im Rahmen ihrer Berufsausübung festgestellte aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
anzuzeigen.
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2 Sie ist ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt,
den Strafverfolgungsbehörden Wahrnehmungen zu melden, die Anhaltspunkte
geben *
a * auf eine konkrete Gefährdung für die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer oder mehrerer Personen oder
b * auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche
Gesundheit oder die sexuelle Integrität einer oder mehrerer Personen.
3 Sie ist ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt,
den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die bei einer im Rahmen des Justizvollzugs oder des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung
behandelten Person auf Gemeingefährlichkeit oder bei erkannter Gemeingefährlichkeit auf deren Veränderung schliessen lassen. *
3a Sie ist im Rahmen des Justizvollzugs zur Meldung gemäss Artikel 27 des
Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz,
JVG)7) verpflichtet. *
4 Sie ist von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)8) befreit. *
5 Weitere spezialgesetzliche Auskunftspflichten und Auskunftsrechte bleiben
vorbehalten.
Art. 29–30 * …
Art. 30a * Ambulanter Notfalldienst
1 Notfalldienstpflicht *
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen und Entbindungspfleger mit Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem ambulanten Notfalldienst zu beteiligen. *
2 In Ortschaften mit mindestens zwei öffentlichen Apotheken sind deren Inhaberinnen und Inhaber verpflichtet, die Notfallversorgung mit Heilmitteln zu
gewährleisten.
3 Notfalldienstpflichtige Fachpersonen können auf Gesuch hin von der Notfalldienstleistung befreit oder ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. *
7) BSG 341.1
8) BSG 271.1
811.01 14
Art. 30b * 2 Organisation *
1 Für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die Berufsverbände
der Berufsgruppen nach Artikel 30a verantwortlich. *
2 Sie erlassen Notfalldienstreglemente, die für alle notfalldienstpflichtigen Fachpersonen verbindlich sind. *
3 Sie setzen die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion über erlassene Notfalldienstreglemente und deren Änderungen unverzüglich in Kenntnis. *
4 Ist die Organisation des ambulanten Notfalldienstes nicht mehr gewährleistet,
kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die erforderlichen
Massnahmen einschliesslich der Erhebung und der Verwendung der Ersatzabgaben nach Artikel 30c Absatz 1 zur Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung der Bevölkerung anordnen. *
Art. 30c * 3 Ersatzabgabe
1 Fachpersonen, die keinen ambulanten Notfalldienst leisten, haben eine
Ersatzabgabe von höchstens 500 Franken pro Notfalldienst und höchstens
15'000 Franken pro Jahr an die Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes
zu entrichten.
2 Die erhobenen Ersatzabgaben sind zweckgebunden für die Sicherstellung
des kantonalen ambulanten Notfalldienstes zu verwenden.
3 Die Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes informieren die zuständige
Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in einer jährlichen
Zusammenstellung über die Höhe und die Verwendung der erhobenen Ersatzabgaben sowie über die Anzahl der von der Notfalldienstleistung befreiten oder
ausgeschlossenen Fachpersonen einschliesslich der Gründe dafür.
Art. 30d * 4 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht können die betroffene Fachperson und der betroffene Berufsverband bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in einer begründeten Eingabe um verbindliche Beilegung der Streitigkeit nachsuchen.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt eine Verfügung.
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3 Die betroffene Fachperson und der betroffene Berufsverband haben Parteistellung. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)9).
Art. 31 * Heilmittelversorgung
1 Grundsatz
1 Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der Heilmittelgesetzgebung des
Bundes sowie den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf gestützten
Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates.
2 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen Arzneimittel
in Notfällen, bei Hausbesuchen und bei Erstversorgung abgeben.
3 Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Arzneimitteln durch Fachpersonen.
Art. 32 * 2 Privatapotheken
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigt zur Führung einer Privatapotheke *
a Ärztinnen und Ärzte in Ortschaften, in denen die Notfallversorgung mit
Arzneimitteln nicht durch mindestens zwei öffentliche Apotheken
gewährleistet ist;
b eine Institution des Gesundheitswesens, soweit diese zur Erfüllung ihres
Auftrags darauf angewiesen ist und wenn die fachliche Verantwortung bei
einer Apothekerin oder einem Apotheker oder bei einer Ärztin oder einem
Arzt mit Berufsausübungsbewilligung liegt.
2 Für die Erteilung der Bewilligung gelten im Übrigen sinngemäss die Vorschriften von Artikel 16b.
Art. 33 * 3 Heilmittelbestände
1 Die Fachpersonen haben ihre Heilmittelbestände nach den Regeln der Fachkunde zu halten. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft die Einhaltung dieser Vorschriften durch periodische,
stichprobenartige Inspektionen. *
Art. 34 * Forschung am Menschen
1 Medizinische Forschungsuntersuchungen am Menschen sind nur mit Bewilligung der kantonalen Ethikkommission zulässig.
9) BSG 155.21
811.01 16
2 Urteilsfähige Personen dürfen nur in eine medizinische Forschungsuntersuchung einbezogen werden, wenn sie nach vorgängiger vollständiger und verständlicher Aufklärung schriftlich eingewilligt haben. Der Regierungsrat bestimmt in Übereinstimmung mit den gesamtschweizerisch anerkannten Regeln,
unter welchen Bedingungen ausnahmsweise medizinische Forschungsuntersuchungen an minderjährigen, urteilsunfähigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen zulässig sind. *
3 Medizinische Forschungsuntersuchungen dürfen nur von wissenschaftlich
qualifizierten Personen und unter Einhaltung der einschlägigen fachlichen
Grundsätze erfolgen.
4 Der Regierungsrat erlässt in Übereinstimmung mit den gesamtschweizerisch
anerkannten Regeln nähere Bestimmungen, insbesondere
a zum Schutz der Versuchspersonen,
b zu Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Ethikkommission.
Art. 35 * Obduktion
1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person
oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende
Person ausdrücklich eingewilligt haben.
2 Die Entnahme eines Organs zur Sicherung der Diagnose ist möglich, wenn
die berechtigten Personen nichts anderes verfügt haben.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strafverfahrens sowie besondere
Anordnungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Sicherung der Diagnose. *
Art. 35a * Organ- und Gewebeentnahme *
1 Die Entnahme von Organen und Gewebe zu Transplantationszwecken richtet
sich nach der Transplantationsgesetzgebung des Bundes. *
2 Die Entnahme von Gewebe bei Verstorbenen zu Forschungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person nichts anderes verfügt haben. *
3 Die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen zu anderen
Zwecken ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die
nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person ausdrücklich eingewilligt haben. *
17 811.01
4 Die Bevölkerung ist auf angemessene Weise über die Rechte und Pflichten
bei der Organentnahme zu informieren.
Art. 35b *
Art. 36 * …
Art. 37 Todesfeststellung
1 Die Todesfeststellung richtet sich nach der Transplantationsgesetzgebung
des Bundes. *
Art. 38 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten der Fachpersonen. Er kann den Erlass und den
Vollzug von Ausführungsbestimmungen betreffend die Berufsausübung und die
Fort- und Weiterbildung an interkantonale Institutionen, an Private oder an die
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion delegieren. *
2.3 … *
3 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten *
3.1 Allgemeine Bestimmungen *
Art. 39 * Aufklärung
1 Die Fachperson hat die Patientin oder den Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären.
2 Die Aufklärung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
a den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und im Rahmen der Zuständigkeit der Fachperson auf die entsprechende Diagnose,
b den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- und
Nachteile und die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und
c die Behandlungsalternativen.
3 Die Aufklärung hat mit der gebotenen Schonung zu erfolgen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten übermässig belastet oder
den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Sie kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Die Patientinnen und Patienten sind in diesem Fall aufzuklären, sobald es ihr Zustand erlaubt.
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Art. 39a * Einsicht, Herausgabe
1 Die Fachperson hat den Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in
alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patientinnen und Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen.
2 Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. *
3 Das Einsichts- und Herausgaberecht gilt nicht
a für persönliche Aufzeichnungen der Fachperson, die nicht Bestandteil der
eigentlichen Behandlungsdokumentation sind oder
b für Daten betreffend Drittpersonen, wenn deren schützenswerte Interessen vorgehen.
Art. 40 * Einwilligung
1 Grundsatz
1 Die Fachperson darf eine Massnahme nur durchführen, wenn die Patientin
oder der Patient nach vorgängiger Aufklärung eingewilligt hat.
2 In Notfällen wird die Zustimmung vermutet, wenn die Massnahme dringlich
und unerlässlich ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden,
und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald die Umstände es erlauben.
Art. 40a–40b * …
Art. 40c * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.
3.2 … *
Art. 41–41e * …
4 Finanzielles *