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Reglement über die vorzeitige Pensionierung

Graubünden · 170.430 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2021
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10und

10 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2021

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die vorzeitige Pensionierung und die Beiträge des Kantons an die AHV-Überbrückungsrenten von Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung nach Artikel 15 Absatz 3 des Personalgesetzes.

Art. 2

Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden können sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse Graubünden vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen. 2 Eine Teilpensionierung hat: a) in einem Schritt oder in zwei Schritten zu erfolgen; b) den Arbeitsumfang pro Schritt um mindestens 20 Prozent zu reduzieren. Der Arbeitsumfang darf 40 Prozent eines Vollzeitpensums nicht unterschreiten. 3 AHV-Überbrückungsrenten im Rahmen vorzeitiger Pensionierungen beziehungsweise Teilpensionierungen werden grundsätzlich durch die Mitarbeitenden finanziert. Sie werden nur nach Massgabe von Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 7 mit einem finanziellen Beitrag zugunsten des Zusatz-Sparkontos "AHV-Überbrückungsrente" bei der Pensionskasse Graubünden unterstützt.

Art. 3

Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten 1 Mitarbeitende erhalten einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3, wenn sie: a) sich auf Ende des Monats, in dem sie 62 Jahre alt werden, oder einen späteren Zeitpunkt vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen; 1) BR 170.400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.430 b) unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise der Teilpensionierung während mindestens 10 Jahren für die kantonale Verwaltung tätig waren; c) insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer oder psychischer Belastung ausgeübt haben; und d) bei der Pensionskasse Graubünden eine AHV-Überbrückungsrente verlangen. 2 Die Departemente und das Personalamt legen im Einvernehmen die Funktionen nach Absatz 1 Litera c fest, in denen: a) die Gesundheit durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist; b) die Arbeitsumgebung besonders strapazierend ist, insbesondere aufgrund extremer Temperaturen, rauem Klima oder schlechten Lichtverhältnissen; c) der Bewegungsapparat besonders belastet wird, insbesondere aufgrund physischer Anstrengung oder ungünstiger Körperhaltung; d) während besonders belastenden Zeiten gearbeitet wird, insbesondere in der Nacht; e) aufgrund stark repetitiver, einseitiger oder emotional belastender Arbeit eine besondere psychische Belastung besteht; f) eine erhöhte Unfallgefahr besteht. 3 Die Regierung kann Mitarbeitenden, die mindestens 62 Jahre alt sind, einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3 gewähren, wenn: a) die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitsumfang und b) die vorzeitige Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung ohne finanziell unterstützte AHV-Überbrückungsrente für sie aufgrund besonderer Umstände eine ausserordentliche Härte darstellen.

Art. 4

Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten 1 Der jährliche Beitrag nach Artikel 3 Absatz 1 entspricht bezogen auf die maximale AHV-Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung: a) nach dem 62. Geburtstag: 50 Prozent; b) nach dem 63. Geburtstag: 75 Prozent. 2 Der Beitrag nach Absatz 1 reduziert sich: a) bei einer unterjährigen vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung pro rata temporis; b) bei einer Teilpensionierung entsprechend dem Pensionierungsgrad beziehungsweise der Pensionierungsgrade; c) bei einem Teilzeitpensum entsprechend der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Arbeitsumfang während der letzten fünf Jahre vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung und einem Vollzeitpensum. 3 Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 werden von der Regierung festgelegt. 170.430

Art. 5

Mitwirkungspflichten 1 Mitarbeitende haben der Dienststelle und dem Personalamt unter Einhaltung der Kündigungsfrist anzuzeigen, wenn sie sich vorzeitig pensionieren lassen. Für eine vorzeitige Teilpensionierung hat die Anzeige unter Einhaltung der doppelten Kündigungsfrist zu erfolgen. 2 Mitarbeitende und Dienststellen haben sich über die Modalitäten von Teilpensionierungen nach Artikel 2 Absatz 2 abzusprechen und diese bis zwei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung dem Personalamt mitzuteilen. 3 Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1 bis zwei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung beim Personalamt geltend zu machen. Das Gesuch muss den Antrag auf eine AHV-Überbrückungsrente zuhanden der Pensionskasse Graubünden enthalten. 4 Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 bis fünf Monate vor der vorzeitigen Pensionierung beim Departement zuhanden der Regierung zu beantragen. Der Antrag muss eine Begründung und Belege für die besonderen Umstände enthalten.

Art. 6

Überweisung von Beiträgen an AHV-Überbrückungsrenten 1 Die Beiträge nach Artikel 4 werden der Pensionskasse Graubünden für die voraussichtliche Dauer des Bezugs einer AHV-Überbrückungsrente gesamthaft auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung überwiesen.

Art. 7

Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022 1 Vorzeitige Pensionierungen, die vor dem 1. Januar 2022 beantragt und noch nicht entschieden wurden, werden nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 beurteilt und umgesetzt, sofern die Mitarbeitenden am 1. Januar 2022 59 Jahre alt oder älter sind.

Art. 8

Übergangsbestimmungen für Anträge ab dem 1. Januar 2022 1 Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 beantragen.

Artikel 9

Absatz 2 des Reglements über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 und des Budgetantrags, nötigenfalls unter Priorisierung nach Anzahl der Dienstjahre. 170.430

Artikel 10und

Artikel 4 Absatz 2 des Reglements über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 anstelle einer Überbrückungsrente der Pensionskasse Graubünden entsprechende Beiträge im Sinne und nach Massgabe von Artikel 6 überwiesen. Diese Beiträge entsprechen bei einer Pensionierung im: a) 63. Altersjahr: 80 Prozent; b) 64. Altersjahr: 100 Prozent; c) 65. Altersjahr: 100 Prozent; der maximalen AHV-Altersrente. Der Antrag muss den Antrag auf eine AHV-Überbrückungsrente zuhanden der Pensionskasse Graubünden enthalten. 170.430 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 26.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-046 170.430 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.10.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-046

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