Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 ISG) Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sowie die Verfahren zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Bundesverwaltung und der Armee.
Confederation · 128.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2025-05-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 917bf5e51d4a8fa0e839d7f6b9a6135064cc33286e8934160b1defd5c0aeafca
(Art. 1 ISG) Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sowie die Verfahren zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Bundesverwaltung und der Armee.
(Art. 2–3 ISG) 1 Diese Verordnung gilt für: a. den Bundesrat; b. die Departemente; c. die Bundeskanzlei (BK), die Generalsekretariate, die Gruppen und die Bundesämter; d. die Armee. 2 Für Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) und Organisationen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG gelten die folgenden Bestimmungen des ISG und der vorliegenden Verordnung: a. wenn sie klassifizierte Informationen des Bundes bearbeiten: die Artikel 5–6, 9–10, 12–15, 20–23 und 27–73 ISG sowie die Artikel 16, 21, 24, 26 und 32, 34–35 dieser Verordnung; b. wenn sie auf Informatikmittel der internen IKT-Leistungserbringer nach Artikel 10 der Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025 (DigiV) zugreifen oder ihre eigenen Informatikmittel durch diese Leistungserbringer betreiben lassen: die Artikel 5–6, 9–10, 16–73 ISG sowie die Artikel 10–12, 27 und 29–35 dieser Verordnung. 3 Die BK und die Departemente können in ihrem Zuständigkeitsbereich Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die ständig sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, dem gesamten ISG unterstellen. 4 Für die Kantone gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 ISG die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: a. bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen des Bundes: die Bestimmungen des 4. Abschnitts; b. beim Zugriff auf Informatikmittel des Bundes: die Artikel 28–30 und 34. 5 Die Gruppe Verteidigung übernimmt für die Armee die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die diese Verordnung den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zuweist. SR 172.010 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 235). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 235). SR 172.019.1
(Art. 7 Abs. 2 Bst. a ISG) 1 Die Organisationen nach Artikel 2 Absatz 1 sorgen gemeinsam für einen risikobasierten Schutz ihrer Informationen und Informatikmittel sowie für eine angemessene Resilienz gegenüber Informationssicherheitsrisiken. 2 Sie tragen durch die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den anderen Bundesbehörden, den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internationalen Partnern zur Verbesserung der Informationssicherheit der Schweiz bei. 3 Sie setzen sich für eine nationale und internationale Harmonisierung der Sicherheitsvorschriften und -niveaus ein, um die Interaktion von Bundesbehörden mit anderen Behörden des Bundes sowie den Kantonen, den Gemeinden und den internationalen Partnern zu ermöglichen.
1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sind für den Schutz der Informationen, die sie bearbeiten oder deren Bearbeitung sie in Auftrag geben, sowie die Sicherheit der Informatikmittel, die sie selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen, verantwortlich. 2 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c nehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben wahr, die diese Verordnung oder das übrige Bundesrecht nicht einer anderen Organisation oder Stelle zuweist. 3 Die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sowie die Angehörigen der Armee, die Informationen bearbeiten oder Informatikmittel des Bundes nutzen, sind für die vorschriftskonforme Bearbeitung und Nutzung verantwortlich. 4 Die Vorgesetzten aller Stufen sind für die aufgabenbezogene Schulung ihrer Mitarbeitenden beziehungsweise der ihnen unterstellten Angehörigen der Armee im Bereich der Informationssicherheit sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch diese verantwortlich.
(Art. 7 Abs. 1 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erstellen je ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS). 2 Sie legen die Ziele für ihr ISMS fest, prüfen jährlich, ob die Ziele erreicht werden, und erheben die dafür nötigen Kennzahlen. 3 Sie lassen ihr ISMS mindestens alle drei Jahre von einer unabhängigen Stelle oder ihrem Departement überprüfen und sorgen für die kontinuierliche Verbesserung des Systems. 4 Sie koordinieren ihr ISMS mit dem ordentlichen Risikomanagement, dem betrieblichen Kontinuitätsmanagement und dem Krisenmanagement.
(Art. 7 Abs. 1 ISG) Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die Departemente und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit führen je ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich massgebenden Rechtsgrundlagen und vertraglichen Verpflichtungen zur Informationssicherheit und halten es aktuell.
(Art. 7 Abs. 1 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c führen ein Inventar ihrer Schutzobjekte und halten es aktuell. 2 Als Schutzobjekte gelten einzelne oder mehrere gleichartige oder zusammenhängende: a. Sammlungen von Informationen, die zur Abwicklung eines Geschäftsprozesses des Bundes bearbeitet werden; b. Informatikmittel nach Artikel 5 Buchstabe a ISG. 3 Im Inventar ist festzuhalten: a. der Schutzbedarf der Schutzobjekte; b. die Verantwortlichkeiten für die Schutzobjekte; c. die Beteiligung von Dritten; d. das Ergebnis der Risikobeurteilung; e. die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen und der Übernahme der Risiken, die nicht hinreichend reduziert werden können (Restrisiken); f. die periodischen Kontrollen und Audits; g. gegebenenfalls: die geteilte Nutzung der Schutzobjekte.
(Art. 7 Abs. 2 Bst. b und 8 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beurteilen laufend die Risiken für ihre Schutzobjekte und nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie analysieren regelmässig Bedrohungen und Schwachstellen und bewerten deren Auswirkungen auf die Schutzobjekte. b. Sie setzen die notwendigen Massnahmen um und kontrollieren die Wirkung. c. Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben. d. Sie weisen die Akzeptanz der Restrisiken nach. 2 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit, das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS), die leistungserbringenden Verwaltungseinheiten und die Sicherheitsorgane des Bundes informieren die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und die Departemente über aktuelle Bedrohungen und Schwachstellen sowie über Risiken, die sie betreffen. Sie empfehlen bei Bedarf Massnahmen zur Risikominderung. 3 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c berichten über ihre Informationssicherheitsrisiken im Rahmen des ordentlichen Risikomanagementprozesses nach den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
(Art. 7 Abs. 1 ISG) 1 Kann eine Verwaltungseinheit für ein Schutzobjekt eine für sie verbindliche Vorgabe einer generell-abstrakten Weisung nach Artikel 85 ISG nicht erfüllen, so benötigt sie eine Ausnahmebewilligung der Stelle, welche die Weisungen erlassen hat. 2 Betrifft eine Ausnahme, die im Kompetenzbereich der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit liegt, auch Vorgaben der BK über die digitale Transformation und die IKT-Lenkung, so hört die Fachstelle vorgängig die DTI-Delegierte oder den DTI-Delegierten an. 3 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die Departemente und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit führen je ein Verzeichnis der gültigen Ausnahmebewilligungen. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 235).
(Art. 9 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beurteilen die Risiken für ihre Schutzobjekte bei der Zusammenarbeit mit Dritten und ihre Abhängigkeit von Dritten. 2 Die zentralen Beschaffungsstellen nach Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org‑VöB) wirken bei der Beurteilung mit und stellen die nötigen Informationen zur Verfügung. 3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit empfiehlt nach Konsultation des BACS und der Beschaffungskonferenz des Bundes nach Artikel 30 Org‑VöB, welche Bestimmungen zur Informationssicherheit in allen Beschaffungs- und Dienstleistungsverträgen des Bundes enthalten sein sollen. SR 172.056.15 Fassung gemäss Art. 44 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 224). Fassung gemäss Art. 44 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 224).
(Art. 7 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bst. c ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c schulen ihre Mitarbeitenden bei Stellenantritt und anschliessend periodisch so, dass sie ihre Verantwortung in Bezug auf die Informationssicherheit wahrnehmen können. Sie führen ein Verzeichnis über die Schulungen und die Teilnahme daran. 2 Inhalt der Schulungen ist insbesondere: a. die korrekte Identifizierung des Schutzbedarfs von Informationen; b. der sichere Umgang mit Informationen und Informatikmitteln; c. die korrekte Reaktion bei Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall; d. die Kenntnis der Sicherheitsorganisation sowie der Kontaktpersonen bei Fragen zur Informationssicherheit; e. die Kontrollaufgaben der Vorgesetzten; f. die Umsetzung der Informationssicherheit in Projekten und im Betrieb. 3 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die Departemente und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit sorgen für die regelmässige Sensibilisierung der Mitarbeitenden aller Stufen in Bezug auf die Risiken der Informationssicherheit. 4 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erstellt Schulungs- und Sensibilisierungshilfsmittel.
(Art. 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c legen in Absprache mit ihren Leistungserbringern fest, wie Sicherheitsvorfälle und Sicherheitslücken gemeldet und bewältigt beziehungsweise behandelt werden. Sie legen fest, wer Sofortmassnahmen anordnen kann. 2 Entdeckt ein Leistungserbringer Sicherheitsvorfälle oder Sicherheitslücken, die eine ihrer leistungsbeziehenden Verwaltungseinheiten betreffen, so meldet er ihr diese unverzüglich und unterstützt sie bei der Bewältigung beziehungsweise Behandlung. 3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit und das BACS können die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und die Departemente bei der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und der Behandlung von Sicherheitslücken unterstützen. 4 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c prüfen bei der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, ob eine Meldung nach der Datenschutzgesetzgebung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erfolgen muss. 5 Sie informieren ihr Departement und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit unverzüglich über den Sicherheitsvorfall oder die Sicherheitslücke, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung könnte gefährdet sein. b. Ein Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» ist betroffen. c. Es könnten mehrere Departemente betroffen sein. d. Der Schutz klassifizierter Informationen eines Staats oder einer internationalen Organisation, mit welchem oder welcher der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 87 ISG abgeschlossen hat, könnte gefährdet sein. e. Der Sicherheitsvorfall oder die Sicherheitslücke könnte eine hohe politische Bedeutung haben. f. Der Sicherheitsvorfall oder die Sicherheitslücke erfordert Massnahmen ausserhalb des nach Absatz 1 festgelegten Verfahrens. 6 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit beurteilt mit der betroffenen Verwaltungseinheit das Risiko und den Unterstützungsbedarf. 7 Sie kann in Fällen nach Absatz 5 nach Rücksprache mit der betroffenen Verwaltungseinheit und dem betroffenen Departement die Federführung für die Bewältigung eines Sicherheitsvorfalls oder die Behandlung einer Sicherheitslücke übernehmen oder diese mit deren Zustimmung dem BACS übertragen. Dabei haben sie folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie können die betroffenen Verwaltungseinheiten, Leistungserbringer und Dritten verpflichten, ihr alle nötigen Informationen mitzuteilen. b. Sie können Sofortmassnahmen anordnen. c. Sie können externe Spezialistinnen und Spezialisten zur Unterstützung einsetzen. d. Sie informieren die Leitung der betroffenen Verwaltungseinheiten und der Departemente über den Verlauf. 8 Ist nach einem Sicherheitsvorfall oder einer Sicherheitslücke die Informationssicherheit wiederhergestellt und sind die nötigen Folgearbeiten sowie deren Finanzierung definiert, so übergibt die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit oder das BACS die Federführung für die Weiterbearbeitung wieder der betroffenen Verwaltungseinheit.
(Art. 7 Abs. 1, 81 Abs. 2 Bst. c und 83 Abs. 1 Bst. c ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und die Departemente legen in je einem jährlichen Kontroll- und Auditplan fest, wie sie die Einhaltung der Vorschriften nach dieser Verordnung und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie bei beauftragten Dritten risikobasiert überprüfen. 2 Audits bei Dritten, die über eine Betriebssicherheitserklärung nach Artikel 61 ISG verfügen, müssen mit der Fachstelle Betriebssicherheit koordiniert werden. 3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erhebt den Kontroll- und Auditbedarf zur Gewährleistung der Informationssicherheit der gesamten Bundesverwaltung und der Armee. 4 Sie kann im Einvernehmen mit der BK oder dem zuständigen Departement Audits durchführen oder die Durchführung der Eidgenössischen Finanzkontrolle beantragen.
(Art. 7 Abs. 1, 81 Abs. 2 Bst. c und 83 Abs. 1 Bst. h ISG) 1 Die BK, die Departemente, das BACS und die internen IKT-Leistungserbringer nach Artikel 10 DigiV erstatten der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie erheben bei den Verwaltungseinheiten und ihren Leistungserbringern die dafür nötigen Informationen. 2 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit beim Bund. 3 Sie koordiniert die Berichterstattung mit den verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG. SR 172.019.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 235).
(Art. 85 ISG) Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 über die Mindestanforderungen an das Management der Informationssicherheit nach den Artikeln 5–14.
(Art. 11 und 14 ISG) 1 Die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen klassifizierter Informationen sowie die Erstellung klassifizierter Informationsträger sind auf das Minimum zu beschränken. 2 Werden Informationen zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist die Klassifizierung neu zu beurteilen.
(Art. 12 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und die Departemente legen je in einem Klassifizierungskatalog fest, wie Informationen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich häufig bearbeitet werden, zu klassifizieren sind und wie lange die Klassifizierung dauern soll. 2 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit überprüft die Klassifizierungskataloge und gibt bei Bedarf eine Empfehlung ab. 3 Sie legt nach der Konsultation der Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten in generell-abstrakten Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 fest, wie Informationen, die departementsübergreifend häufig bearbeitet werden, zu klassifizieren sind und wie lange die Klassifizierung dauern soll. 4 Folgende Personen und Stellen sind für die Klassifizierung und Entklassifizierung von Informationen, die nicht in den Klassifizierungskatalogen aufgeführt sind, zuständig: a. die Mitarbeitenden des Bundes sowie die Angehörigen der Armee; b. die Auftraggeberinnen, wenn Informationen des Bundes durch Dritte bearbeitet werden. 5 Die Mitarbeitenden des Bundes, die Angehörigen der Armee und die Dritten sind für die formelle Kennzeichnung der Informationsträger, die sie erstellen, oder der Informationen, die sie mündlich mitteilen, zuständig.
(Art. 13 Abs. 1 ISG) 1 Als «intern» werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wie folgt beeinträchtigen kann: a. Ein wichtiger Geschäftsprozess des Bundesrats oder der Bundesverwaltung oder ein wichtiger Führungsprozess der Armee ist erschwert. b. Die Durchführung von Einsätzen der Strafverfolgungsbehörden, des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB), der Armee oder der anderen Sicherheitsorgane des Bundes ist erschwert. c. Einzelne Personen sind körperlich verletzt. d. Die nukleare Sicherheit oder die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien ist mittelbar gefährdet. e. Die Schweiz ist aussenpolitisch oder wirtschaftlich benachteiligt. f. Die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen den Kantonen sind gestört. 2 Als «intern» werden zudem Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte Rückschlüsse auf «vertraulich» oder «geheim» klassifizierte Informationen ermöglichen.
(Art. 13 Abs. 2 ISG) Als «vertraulich» werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wie folgt erheblich beeinträchtigen kann: a. Die Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit des Bundesrats, des Parlaments, mehrerer Verwaltungseinheiten oder mehrerer Truppenkörper der Armee ist über mehrere Tage erschwert. b. Die zielkonforme Durchführung von Operationen der Strafverfolgungsbehörden, des NDB, der Armee oder der anderen Sicherheitsorgane des Bundes ist gefährdet. c. Die operativen Mittel und Methoden der Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder die Identität von Quellen und exponierten Personen sind offengelegt. d. Die Sicherheit der Bevölkerung ist über mehrere Tage gefährdet oder einzelne Personen oder Personengruppen kommen zu Tode. e. Die nukleare Sicherheit oder die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien ist gefährdet. f. Die wirtschaftliche Landesversorgung oder der Betrieb von kritischen Infrastrukturen ist erschwert. g. Die Schweiz ist aussenpolitisch oder wirtschaftlich erheblich benachteiligt oder die diplomatischen Beziehungen zu einem Staat oder zu einer internationalen Organisation sind abgebrochen. h. Die Verhandlungsposition der Schweiz in wichtigen aussenpolitischen Geschäften ist vorübergehend erheblich geschwächt.
(Art. 13 Abs. 3 ISG) Als «geheim» werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wie folgt schwerwiegend beeinträchtigen kann: a. Der Bundesrat, das Parlament, mehrere Verwaltungseinheiten oder mehrere Truppenkörper der Armee sind über Tage entscheidungs- oder handlungsunfähig oder ihre Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit ist über Wochen erschwert. b. Die Durchführung von strategisch bedeutsamen Operationen der Strafverfolgungsbehörden, des NDB, der Armee oder der anderen Sicherheitsorgane des Bundes ist gefährdet oder über Tage in besonders hohem Mass erschwert. c. Strategische Quellen, die Identität besonders exponierter Personen oder die strategischen Mittel und Methoden der Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind offengelegt. d. Die Sicherheit der Bevölkerung ist über Wochen in besonders hohem Mass gefährdet oder eine grosse Anzahl Personen kommt zu Tode. e. Die nukleare Sicherheit oder die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien ist in besonders hohem Mass gefährdet. f. Die wirtschaftliche Landesversorgung oder der Betrieb von kritischen Infrastrukturen fallen über Tage aus. g. Die Schweiz leidet über Wochen unter besonders hohen aussenpolitischen oder wirtschaftlichen Konsequenzen wie Embargomassnahmen oder Sanktionen. h. Die Verhandlungsposition der Schweiz in strategischen aussenpolitischen Geschäften ist über Jahre geschwächt.
(Art. 6 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 85 ISG) 1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Bearbeitung klassifizierter Informationen und die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Mindestanforderungen für deren Schutz. Dabei trägt sie den einschlägigen internationalen Standards Rechnung. 2 Sie hört vorgängig die folgenden Stellen an: a. das BACS; b. den kryptografischen Dienst der Armee; c. das Bundesamt für Rüstung (armasuisse); d. die für die Objektsicherheit zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und der Armee. 3 Die BK regelt die Bearbeitung klassifizierter Bundesratsgeschäfte. 4 Die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland erfolgt nach den Vorschriften, die der ausländischen Klassifizierungsstufe entsprechen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrags nach Artikel 87 ISG. Fassung gemäss Art. 44 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 224).
(Art. 6 Abs. 2 und 85 ISG) 1 Werden klassifizierte Informationen im Rahmen eines Einsatzes oder einer Operation bearbeitet und sind diese nur einem geschlossenen, eindeutig bestimmbaren Benutzerkreis zugänglich, so können die folgenden Personen nach Konsultation der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit einsatz- oder operationsspezifisch Vorschriften zur vereinfachten Bearbeitung beschliessen: a. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Polizei; b. die Direktorin oder der Direktor des NDB; c. die Chefin oder der Chef der Armee; d. die Chefin oder der Chef des Kommandos Operationen; e. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. 2 Die Personen nach Absatz 1 sorgen dafür, dass auf den Informationsträgern eindeutig erkennbar ist, dass Vorschriften zur vereinfachten Bearbeitung gelten. 3 Ausserhalb des Benutzerkreises sowie für die Aufbewahrung im Hinblick auf die Archivierung gelten die Bearbeitungsvorgaben nach Artikel 21.
(83 Abs. 1 Bst. e ISG) 1 Informatikmittel müssen vor der Inbetriebnahme sicherheitsmässig zertifiziert werden, wenn dies für die nationale oder internationale Zusammenarbeit erforderlich ist. 2 Die Sicherheitszertifizierung erfolgt durch die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit nach Konsultation des kryptografischen Diensts der Armee und von armasuisse. 3 Sie belegt, dass das Informatikmittel die Mindestanforderungen für die entsprechende Klassifizierungsstufe erfüllt und die Restrisiken nach dem Stand der Technik tragbar sind. 4 Sie wird bei wesentlichen Änderungen der Risiken oder bei wesentlichen Änderungen am Informatikmittel wiederholt. 5 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt das Verfahren der Sicherheitszertifizierung fest und berücksichtigt dabei die einschlägigen internationalen Standards. Fassung gemäss Art. 44 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 224).
(Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ISG) 1 Wer feststellt, dass klassifizierte Informationen gefährdet, abhandengekommen oder missbräuchlich verwendet worden sind oder Informationen offensichtlich falsch oder fälschlicherweise nicht klassifiziert sind, muss die nötigen Schutzmassnahmen treffen. 2 Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die klassifizierende Stelle und die zuständigen Sicherheitsorgane.
(Art. 11 Abs. 2 ISG) Die klassifizierenden Stellen überprüfen den Schutzbedarf ihrer klassifizierten Informationen und den Kreis der Berechtigten mindestens alle fünf Jahre sowie immer, wenn die Informationen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten werden.
(Art. 12 Abs. 3 ISG) 1 Die Archivierung klassifizierter Informationen richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung. 2 Das Bundesarchiv sorgt dafür, dass die Informationssicherheit nach dieser Verordnung gewährleistet ist. 3 Die Klassifizierung von Archivgut entfällt mit Ablauf der Schutzfrist. Verlängerungen der Schutzfrist richten sich nach Artikel 14 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999. SR 152.11
(Art. 16 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c müssen den Schutzbedarf ihrer Schutzobjekte und deren Relevanz für das betriebliche Kontinuitätsmanagement nachweisen können. 2 Sie setzen die Mindestvorgaben der jeweiligen Sicherheitsstufe um und prüfen, ob zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind. 3 Sie weisen Restrisiken aus. 4 Die Informationssicherheitsverantwortlichen (Art. 36) entscheiden, ob Restrisiken getragen werden. Sie können diesen Entscheid anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung delegieren. 5 Das Sicherheitsverfahren wird bei wesentlichen Änderungen der Bedrohung, der Technologie, der Aufgaben oder der Organisationsverhältnisse wiederholt. 6 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c prüfen jährlich, ob eine wesentliche Änderung stattgefunden hat. 7 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über das Sicherheitsverfahren nach Artikel 16 ISG.
(Art. 17 ISG) 1 Die Sicherheitsstufe «hoher Schutz» wird einem Informatikmittel zugeordnet, wenn eine Verletzung der Informationssicherheit eine Beeinträchtigung nach Artikel 19 oder einen Schaden von fünfzig bis fünfhundert Millionen Franken zur Folge haben kann. 2 Die Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» wird einem Informatikmittel zugeordnet, wenn eine Verletzung der Informationssicherheit eine Beeinträchtigung nach Artikel 20 oder einen Schaden über fünfhundert Millionen Franken zur Folge haben kann.
(Art. 6 Abs. 3, 18 und 85 ISG) 1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Mindestanforderungen für die jeweiligen Sicherheitsstufen nach Artikel 17 ISG. 2 Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen für die Sicherheit von Personendaten nach der Datenschutzgesetzgebung sowie von anderen Informationen, die der Bund aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen schützen muss. 3 Bei den folgenden Informatikmitteln muss die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen der Risiken während des Betriebs, mindestens aber alle fünf Jahre überprüft werden: a. Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz», die für die Erfüllung behörden- oder departementsübergreifender Aufgaben eingesetzt werden; b. Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz». 4 Die BK und die Departemente nehmen ihre Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» in ihr Kontinuitätsmanagement auf.
(Art. 19 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten für die Informationssicherheit auf der betrieblichen Ebene in den Projekt- und Leistungsvereinbarungen mit den internen Leistungserbringern festgehalten sind. 2 Die internen Leistungserbringer stellen den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, den Departementen und der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit die Informationen zur Verfügung, welche diese für die Gewährleistung der Informationssicherheit benötigen. 3 Sie stellen sicher, dass sie über die nötigen personellen und finanziellen Kapazitäten und Fähigkeiten zur frühzeitigen Entdeckung, zur technischen Analyse und zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Behandlung von Sicherheitslücken verfügen, die sie selber oder, im Rahmen der Vereinbarungen nach Absatz 1, ihre Leistungsbezüger betreffen. 4 Sie überwachen die Nutzung ihrer Informatikinfrastruktur und durchsuchen sie regelmässig nach technischen Bedrohungen und Schwachstellen. Sie können Dritte mit der Durchsuchung beauftragen. 5 Die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Überwachung und Durchsuchung nach Absatz 4 richtet sich nach der Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes. SR 172.010.442
(Art. 20 und 85 ISG) 1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit kann nach Konsultation der oder des DTI-Delegierten generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die technischen Mindestanforderungen an die risikobasierte Prüfung der Identität von Personen und Maschinen, die Zugang zu Informationen, Informatikmitteln, Räumlichkeiten und anderen Infrastrukturen des Bundes benötigen, erlassen. 2 Die Bearbeitung von Personendaten bei der Prüfung der Identität in Identitätsverwaltungs-Systemen nach Artikel 24 ISG richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes. SR 172.010.59
(Art. 6 Abs. 2 und 3, 8 sowie 20 Abs. 1 Bst. a und c ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c stellen sicher, dass Mitarbeitende, die einer Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) unterliegen, jährlich für die massgebende sicherheitsempfindliche Tätigkeit und die entsprechenden Risiken sensibilisiert werden. 2 Diese Mitarbeitende sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Umstände aus ihrem privaten und beruflichen Umfeld, welche die vorschriftskonforme Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gefährden können, zu melden. SR 128.31
(Art. 7 Abs. 2 Bst. c ISG) 1 Kommt bei der Verletzung von Informationssicherheitsvorschriften zugleich eine strafbare Handlung in Betracht, überweisen die BK und die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft oder dem Oberauditor der Schweizer Armee. 2 Sie stellen Gegenstände sicher, die geeignet sind, in einem Verfahren als Beweismittel zu dienen.
(Art. 22 und 85 ISG) 1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit kann nach Konsultation der für die Objektsicherheit zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und der Armee generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Mindestanforderungen für den physischen Schutz von Informationen und Informatikmitteln erlassen. 2 Sie berücksichtigt dabei: a. den gesamten Lebenszyklus der Informationen und Informatikmittel; b. die arbeitsplatzspezifischen Anforderungen; c. die Unterbringungsstrategien und -konzepte der Bundesverwaltung und der Armee.
(Art. 23 und 85 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c können folgende Sicherheitszonen einrichten: a. Sicherheitszone 1: Räumlichkeiten und Bereiche, in denen häufig als «vertraulich» klassifizierte Informationen bearbeitet oder Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» betrieben werden; b. Sicherheitszone 2: Räumlichkeiten und Bereiche, in denen häufig als «geheim» klassifizierte Informationen bearbeitet oder Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» betrieben werden. 2 Diese Räumlichkeiten und Bereiche gelten nur als Sicherheitszone, wenn die für die Objektsicherheit zuständige Stelle der Bundesverwaltung oder der Armee vor deren Inbetriebnahme und anschliessend mindestens alle fünf Jahre bestätigt, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. 3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt nach Konsultation der für die Objektsicherheit zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und der Armee generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Sicherheitsanforderungen für die Sicherheitszonen und deren Einrichtung. 4 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c können in der Umgebung von Sicherheitszonen Massnahmen zur Identifizierung von elektromagnetischen Ausspähungen und zum Schutz davor ergreifen.
(Art. 7 Abs. 1 ISG) 1 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verantwortung für die Informationssicherheit. 2 Sie können die Informationssicherheitsverantwortung einem Mitglied der Geschäftsleitung delegieren, sofern diesem die erforderlichen Befugnisse zustehen, Massnahmen zu veranlassen, zu kontrollieren und zu korrigieren. 3 Die Informationssicherheitsverantwortlichen der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie stellen den Aufbau, den Betrieb, die Überprüfung und die kontinuierliche Verbesserung des ISMS in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher und erlassen die dafür nötigen Vorgaben. b. Sie treffen alle Entscheide, welche die Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich massgeblich beeinflussen, insbesondere betreffend Organisation, Prozesse, Risikoakzeptanz und Sicherheitsziele. c. Sie entscheiden über die erforderlichen Massnahmen, insbesondere über die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen. d. Sie genehmigen den jährlichen Kontroll- und Auditplan und stellen die dafür nötigen Ressourcen zur Verfügung. 4 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beauftragen ihre Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 37 und sorgen dafür, dass: a. sie über angemessene Kompetenzen und Ressourcen verfügen; und b. ihnen keine Aufgaben übertragen werden, die einen Interessenkonflikt mit den Aufgaben nach Artikel 37 zu Folgen haben können.
(Art. 7 Abs. 1 ISG) 1 Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten oder mehrere Informationssicherheitsbeauftragte sowie deren oder dessen Stellvertretung. 2 Die Informationssicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie betreiben das ISMS der Verwaltungseinheit im Auftrag der oder des Informationssicherheitsverantwortlichen. b. Sie erarbeiten die nötigen Entscheidgrundlagen zuhanden der oder des Informationssicherheitsverantwortlichen und beantragen ihr oder ihm den Beschluss von Massnahmen. c. Sie sind die zentrale Anlaufstelle der Verwaltungseinheit für Fragen zur Informationssicherheit und beraten und unterstützen die zuständigen Personen und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten im Bereich der Informationssicherheit. d. Sie sorgen für die Umsetzung der Informationssicherheitsvorgaben und für die Anwendung des Sicherheitsverfahrens nach Artikel 27. e. Sie beaufsichtigen das Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, das Inventar der Schutzobjekte und das Verzeichnis der Ausnahmebewilligungen. f. Sie beaufsichtigen die Planung der Schulung und Sensibilisierung nach Artikel 11 und beantragen der oder dem Informationssicherheitsverantwortlichen die Durchführung von zusätzlichen Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen. g. Sie stellen Antrag auf Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens nach Artikel 4 der Verordnung vom 8. November 2023 über das Betriebssicherheitsverfahren (VBSV). h. Sie koordinieren die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Behandlung von Sicherheitslücken in der Verwaltungseinheit sowie bei beauftragten Dritten. i. Sie erstellen den jährlichen Kontroll- und Auditplan und unterbreiten ihn der oder dem Informationssicherheitsverantwortlichen zur Genehmigung. j. Sie überprüfen periodisch das Vorhandensein und die Sicherheit von als «geheim» klassifizierten Informationsträgern in ihrem Zuständigkeitsbereich. k. Sie können im Auftrag der oder des Informationssicherheitsverantwortlichen den Umgang mit Informationen an offenen, geteilten oder nicht abschliessbaren Arbeitsplätzen und in den Informatikmitteln der Verwaltungseinheit kontrollieren oder kontrollieren lassen. l. Sie berichten der oder dem Informationssicherheitsverantwortlichen halbjährlich über den Stand der Informationssicherheit. SR 128.41
1 Die oder der DTI-Delegierte ist für die Gewährleistung der Informationssicherheit der vom Bereich DTI zentral bereitgestellten Informatikmittel zuständig. 2 Sie oder er bezeichnet eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten oder mehrere Informationssicherheitsbeauftragte sowie deren oder dessen Stellvertretung. 3 Die Informationssicherheitsbeauftragten nehmen für die vom Bereich DTI zentral bereitgestellten Informatikmittel die Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 2 wahr und informieren die Bundesverwaltung und die Armee über die Informationssicherheitsrisiken. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 235).
(Art. 7 Abs. 1 und 81 ISG) 1 Die Departemente sind für die Steuerung und Überwachung der Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. 2 Sie haben dabei insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie bestimmen die Informationssicherheitspolitik und die Sicherheitsorganisation des Departements, einschliesslich der fachlichen Führung der Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 37. b. Sie erlassen die nötigen Weisungen und überwachen die Umsetzung. c. Sie überwachen die ISMS der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und erheben die dafür nötigen Kennzahlen. d. Sie legen jährlich die Sicherheitsziele für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c fest und überprüfen, ob sie erreicht wurden. e. Sie genehmigen den jährlichen Kontroll- und Auditplan des Departements und stellen die nötigen Ressourcen zur Verfügung. f. Sie beauftragen ihre Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 40 und sorgen dafür, dass:1. sie über angemessene Kompetenzen und Ressourcen verfügen; 2. ihnen keine Aufgaben übertragen werden, die einen Interessenkonflikt mit ihren Aufgaben nach Artikel 40 zur Folge haben können. 3 Sie können für ihren Zuständigkeitsbereich Sicherheitsanforderungen festlegen, die über die Mindestanforderungen der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit hinausgehen. 4 Sofern die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nicht anders entscheidet, ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär in deren oder dessen Auftrag für die Informationssicherheit im Departement verantwortlich.
(Art. 7 Abs. 1 und 81 ISG) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Departemente haben zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 ISG folgende Aufgaben: a. Sie sorgen für die departementsübergreifende Koordination der Informationssicherheit. b. Sie erarbeiten die nötigen Entscheidgrundlagen zuhanden der oder des Informationssicherheitsverantwortlichen und beantragen ihr oder ihm den Beschluss von Massnahmen. c. Sie koordinieren die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und die Behandlung von Sicherheitslücken, welche mehrere Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c betreffen. d. Sie erstellen den jährlichen Kontroll- und Auditplan des Departements und unterbreiten ihn der oder dem Informationssicherheitsverantwortlichen zur Genehmigung. e. Sie vertreten das Departement in Fachgremien. f. Sie werden bei der Wahl der Informationssicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 37 konsultiert. g. Sie kontrollieren periodisch sowie beim Wechsel oder beim Abgang eines Mitglieds des Bundesrats oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ob alle als «geheim» klassifizierten Informationsträger vollständig vorhanden sind. h. Sie berichten der oder dem Informationssicherheitsverantwortlichen des Departements jährlich über den Stand der Informationssicherheit im Departement.