Open at the publisher →
In force since 2007-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e185ef4ab5bb5a12e49c8b04a8c8b6f0745d610d688d435c934459def4a17cb0
10 provisions
§ 1 Begriff
Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zuständigen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche
Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.
§ 2 Zuständigkeit
1 Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Viehmärkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht
diese verlangt.
2 Die Gemeinden legen fest:
a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,
b. den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,
c. die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden
können,
d. die Marktgebühren.
3 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes3 dürfen keine Märkte durchgeführt werden.
4 Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen.
II. Öffentliche Sammlungen
§ 3 Bewilligungspflicht
1 Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck,
die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten
durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
935.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
2 Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilligung informiert.
3 Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse
bestraft.
4 Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke
nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens
gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige
Behörde das Erforderliche an.6
III. Reisendengewerbe
Kantonale
§ 4 Behörde
Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale
Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5.
Benützung
öffentlichen
§ 5 Grundes
Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes begründet keinen Anspruch auf die Benützung des öffentlichen Grundes.
§ 6 Zeitliche Einschränkungen
1 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes3 darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.
2 An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisendengewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung4 kann
Ausnahmen vorsehen.
3 Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des
Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.
§ 7 Aufsicht
1 Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Reisendengewerbe.
2 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisendengewerbes zu betreten und die Warenlager und die Geschäftsunterlagen
zu prüfen.
3 Die für den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichtsorganen die notwendigen Auskünfte.
Befugnisse der
§ 8 Aufsichtsorgane
1 Sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug
gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden5
erfüllt, entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die
Bewilligung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientieren sie oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wirkung dieser Massnahmen.
Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe 935.31
2 Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit
einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ordnet weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den
Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.
3 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsorgane gemäss Abs. 1 kann
kein Rechtsmittel ergriffen werden.
§ 9 Strafverfolgung
Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5 und
gegen dieses Gesetz.
IV. Schlussbestimmung
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Märkte und Wandergewerbe vom
18. Februar 1979 wird aufgehoben.
1 OS 62, 146.
2 ABl 2004, 651.
3 LS 822.4.
4 LS 935.311.
5 SR 943.1.
6 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011
(OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.