St. Gallen · 312.31 · intercantonal agreement
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28 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der
Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Art. 2
Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist
von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind
berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.*
1 sGS 230.31.
Art. 3 nGS 44–11
Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft
und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte
selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben;
b) Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen;
c) mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation;
d) Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer
Berufe zu betreuen;
e) den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
f) ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der
beruflichen Tätigkeit umzusetzen;
g) die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig
a) eine Anamnese zu erheben;
b) eine klinische Untersuchung durchzuführen;
c) Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen;
d) auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung
über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht;
e) in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu
behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und
Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene
bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten
Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen
beschrieben.
Art. 4 II. Interkantonale Prüfungskommission (2.)
Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine interkantonale Prüfungskommission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem
Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter
eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder
höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder
Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme
der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten
beiziehen.
Art. 5
Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der
Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
(FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand
der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 6
Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.
Art. 7 III. Organisation der interkantonalen Prüfungen (3.)
Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der
GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für
die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
Art. 8
Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn
der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur
Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten
ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat
der GDK mitteilt.
Art. 9
Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur
Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand
entsprechenden Betrags zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine
Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt
und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung
später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen
Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
Art. 10 IV. Prüfungsverfahren (4.)
Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen
Abschnitt der Ausbildung verfügen.
2 Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
Art. 11
Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstrafregister);
b) im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der
Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines
schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
c) eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder
in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
a) den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
b) über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer
schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und
c) im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht
einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein
Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei
Jahren zu 100 Prozent entspricht.
Art. 12
Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische
Kenntnisse geprüft.
Art. 13
Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und
Lernzielkatalog (Art. 19).
Art. 14
Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog
(Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
Art. 15
Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a) die Beherrschung der klinischen Verfahren;
b) die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen;
c) praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder
des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren
beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen
bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem
Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
Art. 16
Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 17
Ausschluss von der Prüfung/Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde
oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.
Art. 18 V. Prüfungsgegenstand (5.)
Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in
dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
Art. 19
Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen.
Art. 20 VI. Ablauf der Prüfungen (6.)
Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen,
die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
Art. 21
Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede
schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei
Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in
deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache
noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch
durchgeführt.
Art. 22
Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich
als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich
der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird
sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch
halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen
Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Art. 23
Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission,
Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.
Art. 24 VII. Rechtsschutz (7.)
Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von
dreissig Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK
und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der
Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes2 sinngemäss
Anwendung.
Art. 25 VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.)
Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen
Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom nach Art. 2 dieses Reglementes erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Ostheopathen
muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31.12.2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen,
die bei Inkrafttreten dieses Reglementes den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100 Prozent entspricht3 und
a) über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang
entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen oder
2 SR 173.32.
3 Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007).
b) einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 4
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug
aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
Art. 25a
Beendigung der interkantonalen Prüfungen
1 Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2 Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur
Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung
angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung der 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens
mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 ist ab dem Ende des 1. Teils der Prüfungen
(Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7 Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
Art. 26
…
Art. 27
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
4 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–11 23.11.2006 01.01.2007
Ingress geändert - 22.11.2012 22.11.2012
Art. 2, Abs. 2 geändert - 22.11.2012 22.11.2012
Art. 25a eingefügt -- 25.05.2018 25.05.2018
Art. 26 aufgehoben -- 25.05.2018 25.05.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.11.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 44–11
22.11.2012 22.11.2012 Ingress geändert -
22.11.2012 22.11.2012 Art. 2, Abs. 2 geändert -
25.05.2018 25.05.2018 Art. 25a eingefügt --
25.05.2018 25.05.2018 Art. 26 aufgehoben --