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11 provisions
Artikel 1 eingesehen die
Absatz 1, 30 und 31 des Gesundheitsgesetzes vom
12. März 2020 (GG);
auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
1 In der vorliegenden Verordnung werden die Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Bewohnern und Patienten von Gesundheitsinstitutionen im Sinne von Artikel 73 GG sowie die Bedingungen für ihre
Anwendung geregelt.
2 Massnahmen zur chemischen oder medikamentösen Ruhigstellung sind
ausschliesslich im Bundesrecht geregelt.
3 Das Straf- und das Zivilrecht, namentlich über therapeutische Massnahmen und Verwahrung, sowie die Reglementierung über die fürsorgerische
Unterbringung bleiben vorbehalten. Das gilt auch für die Gesetzgebung über
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Definitionen
1 Als Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit gelten:
a) Massnahmen, die die Bewegungsmöglichkeit eines Bewohners oder
Patienten beeinträchtigen, und zwar durch:
1. mechanische Mittel, die die Möglichkeit einer Person, sich zu bewegen (z.B. Behinderungen wie Gurte oder räumliche Barrieren)
oder einen bestimmten Bereich zu verlassen (z.B. Abschliessen
von Türen, hohe oder kompliezierte Türgriffe), beschränken,
2. Mittel, mit denen ein geschlossener Raum um die betreffende
Person geschaffen werden kann, sowie Isolationsmassnahmen
(z.B. Isolation der Person während der Mahlzeiten),
3. Mittel zur elektronischen Überwachung (z.B. elektronischer Weglaufschutz, der ab einem bestimmten Radius automatisch Alarm
schlägt, Alarmmatten);
b) Fixierungsmassnahmen, d.h. jegliche Massnahmen zur Einschränkung
der Bewegungsfreiheit, die direkt auf den Körper des Bewohners oder
Patienten angewendet werden (z.B. Gurte, Fixierung des Oberkörpers,
Schutzhemd, Schutzjacke, Rollstuhl mit Körperhaltegurt, selektive Blockade der Hände durch Befestigung oder Handschuhe oder andere
Mittel);
c) Zwangsmassnahmen, d.h. jegliche Massnahmen, die ohne Zustimmung des Bewohners oder Patienten ergriffen werden und die gegen
seinen erklärten Willen oder seinen Widerstand oder bei mangelnder
Kommunikationsunfähigkeit gegen seinen mutmasslichen Willen erfolgen.
2 Nicht zu den Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit gehören kollektive Sicherheitsmassnahmen, d.h. verhältnismässige Massnahmen, die zur Sicherheit aller Bewohner oder Patienten angewendet werden
(z.B. bauliche Massnahmen, Lift mit Kode).
Art. 3
Anwendungsbereich
1 Grundsätzlich ist jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Bewohnern oder Patienten verboten.
2 In Spitälern kann der Abteilungsleiter/Chefarzt oder sein Stellvertreter
(nachfolgend: die verantwortliche Fachperson) nach Rücksprache mit dem
Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Massnahmen zur Einschränkung der
Bewegungsfreiheit beschliessen, die für die Betreuung des Patienten absolut notwendig sind.
3 In anderen Gesundheitsinstitutionen kann der behandelnde Arzt oder die
sachkundige Gesundheitsfachperson, an die er dieses Recht delegiert hat
(nachfolgend: die verantwortliche Fachperson), nach Rücksprache mit dem
Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Massnahmen zur Einschränkung der
Bewegungsfreiheit beschliessen, die für die Betreuung des Bewohners absolut notwendig sind.
4 Diese Massnahmen dürfen nur ausnahmsweise, wenn andere Massnahmen, welche die persönliche Freiheit weniger einschränken, nicht zum Erfolg
führten oder unmöglich sind, und im Rahmen des Möglichen nach Absprache mit dem Patienten oder Bewohner beziehungsweise der zu dessen Vertretung berechtigten Person oder dem Vertreter angeordnet werden, wenn
ausserdem:
a) das Verhalten des Bewohners oder Patienten eine ernsthafte Gefahr
darstellt, die sein Leben oder seine Integrität oder die Dritter bedroht,
oder
b) das Verhalten des Bewohners oder Patienten eine schwerwiegende
Störung des Gemeinschaftslebens und der Behandlung darstellt, wobei es sich um Situationen handelt, die als eine schwere Gefahr für die
Integrität Dritter betrachtet werden.
5 Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit dürfen nicht aus
wirtschaftlichen Gründen, zur Behebung organisatorischer Mängel oder als
Strafmassnahmen ergriffen werden.
6 Die Einrichtung muss ein internes schriftliches Verfahren festlegen, dass
die Einhaltung aller inhaltlichen und formellen Bedingungen gewährleistet.
2 Verfahren
Art. 4
Wahl der Massnahme
1 Wird bei einem Bewohner oder Patienten eine problematische Verhaltensweise festgestellt, stellt die verantwortliche Fachperson nach Rücksprache
mit dem Pflegeteam fest, ob diese eine Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Integrität oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter
oder zu einer schwerwiegenden Störung führt.
2 Wenn die Ursachen dieses Verhaltens erkannt sind, müssen Alternativen
zu bewegungseinschränkenden Massnahmen in Betracht gezogen werden,
um die Situation zu regeln. Wenn es solche alternativen Lösungen nicht gibt
oder sie nicht ausreichend sind, muss die Situation mit allen beteiligten Personen besprochen werden. Der Bewohner oder Patient und bei nicht urteilsfähigen Personen die zu dessen Vertretung berechtigte Person oder der
Vertreter müssen hinzugezogen und über die Situation informiert werden.
Art. 5
Protokoll
1 Dem Dossier des Bewohners oder Patienten ist ein Protokoll beizulegen,
das Informationen enthalten muss über:
a) den Grund der Massnahme und die Umstände, die dazu geführt haben;
b) Zweck, Art und Dauer jeder beschlossenen Massnahme;
c) die bisher erfolglosen Massnahmen;
d) die erteilten Informationen, die informierten Personen (Bewohner/Patient, Angehörige, zur Vertretung berechtigte Person, Vertreter) sowie
wie allfällige Bemerkungen;
e) sämtliche Massnahmen zur regelmässige und verstärkte Überwachung der betreffenden Person;
f) das Ergebnis der folgenden Überprüfungen;
g) die verantwortliche Fachperson (gemäss Art. 3 der vorliegenden Verordnung);
h) die für die Umsetzung der Massnahme verantwortliche/n Person/en.
Art. 6
Entscheid
1 Die Wahl der bewegungseinschränkenden Massnahme oder Massnahmen
muss Gegenstand eines formellen Entscheids mit einer der Massnahme
angemessenen Dauer, die von Fall zu Fall angepasst wird und in jedem Fall
aber einen Monat nicht überschreitet.
2 Dieser Entscheid muss von der verantwortlichen Fachperson unterzeichnet
werden. Dieser Entscheid muss Angaben zur Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) enthalten. Der Bewohner oder Patient,
die zu seiner Vertretung berechtigte Person, sein Vertreter oder ein Angehöriger können sich an diese Behörde wenden, um eine Aufhebung der beschlossenen Massnahmen zu verlangen.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Bezug auf
die Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind analog anwendbar.
Art. 7
Verstärkte Überwachung und Überprüfungen
1 Während der ganzen Dauer der Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird die Überwachung des Bewohners oder Patienten verstärkt, wobei die Aufrechterhaltung der Massnahme regelmässig und häufig
überprüft wird.
2 Die Häufigkeit der Überprüfungen hängt von der Art der Massnahme und
der Schwere der Beschränkung ab. Der maximale Zeitraum, der zwischen
zwei Überprüfungen verstreichen darf, beträgt eine Woche in Spitälern und
zwei Wochen in anderen Einrichtungen oder Organisationen des Gesundheitswesens. Die Daten der Überprüfungen, ihre Ergebnisse und der Name
der überprüfenden Person müssen ins Dossier aufgenommen werden.
Wenn eine neue Massnahme ergriffen wird, muss ein neuer Entscheid erteilt
werden.
Art. 8
Verfahren bei Massnahmen, die eine leichte Einschränkung der
persönlichen Freiheit darstellen
1 Die in dieser Bestimmung genannten Massnahmen zur Einschränkung der
Bewegungsfreiheit stellen lediglich eine leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (z.B. elektronisches Armband, Alarmmatte und Bewegungsmelder). Sie können für eine maximale Dauer von 1 Jahr und ohne die
in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Modalitäten der verstärkten Überwachung eingesetzt werden.
2 Falls der Bewohner oder Patient insbesondere in psychologischer Hinsicht
die ergriffenen Massnahmen nicht verträgt, ist das Verfahren nach Artikel 7
anwendbar.
Art. 9
Verfahren bei Massnahmen gegen den Willen urteilsfähiger Bewohner oder Patienten
1 Wenn ein urteilsfähiger Bewohner oder Patient sich zu einem unangemessenen Verhalten entschliesst (z.B. Ablehnung einer räumlichen Barriere oder
Verweigerung der Nahrungsaufnahme), befolgt die Gesundheitsinstitution im
Sinne der Einhaltung des Autonomieprinzips und des Rechts auf Selbstbestimmung grundsätzlich seinen Willen.
2 Wenn ein urteilsfähiger Bewohner oder Patient sein Leben oder seine körperliche Integrität oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft in Gefahr bringt oder das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stört,
kann die verantwortliche Fachperson ausnahmsweise Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit einsetzen.
3 Es gelten die Bestimmungen des Artikels 6 bezüglich Umsetzungsverfahren und Berufung. Die aufschiebende Wirkung ist entzogen.
4 Wenn ein urteilsfähiger Bewohner oder Patient eine Massnahme zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit ablehnt, ist je nach Situation das Verfahren zur Entlassung nach Artikel 84 GG anwendbar, sofern das Verhalten
des Bewohners oder Patienten den geordneten Betrieb der Institution unzumutbar stört.
Art. 10
Verfahren bei von urteilsfähigen Bewohnern oder Patienten verlangten Massnahmen
1 Ein urteilsfähiger Bewohner oder Patient kann selbst eine Massnahme zur
Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit (z.B. räumliche Barriere oder elektronisches Armband) verlangen. Er kann jederzeit das Ende der Massnahme
verlangen.
2 Diese Art von Massnahme unterliegt nicht dem Verfahren nach Artikel 4
fortfolgende und wird im Dossier des Bewohners oder Patienten dokumentiert.
Art. 11
Dringliche Fälle
1 Wenn in einer Krisensituation ein dringlicher Entscheid getroffen werden
muss, muss das Verfahren nach Artikel 4 fortfolgende angewendet werden,
sobald die Lage dies möglich macht.
2 Die maximale Gültigkeitsdauer eines solchen Entscheids beträgt 3 Tage.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-093
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.11.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-093