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12 provisions
§ 1 gestützt auf
Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. Mai 19951, § 27 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
14. September 20092 sowie auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September
19933,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständige Behörden
§ 1 Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des
Bundes und des Gesundheits- und Sozialdepartementes die Aufsicht über den Vollzug
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember
20054 sowie des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 19985 aus.
1 SRL Nr. 20
2 SRL Nr. 7 (G 2009 349)
3 SRL Nr. 680
4 SR 142.20. Der Titel des Gesetzes lautet seit dem 1. Januar 2019 «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)». Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht
mehr hingewiesen.
5 SR 142.31. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 419
2 Nr. 8
§ 2
Amt für Migration
1 Das Amt für Migration ist die zuständige kantonale Behörde gemäss AuG und AsylG
sowie gemäss deren Ausführungserlassen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
2 Die von der Dienststellenleitung bezeichneten Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter
der zuständigen Abteilung erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches Ausländer- und Asylrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
§ 2a * Ansprechstelle für Integrationsfragen
1 Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG und
§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 14. September 20096 ist die Fachstelle Gesellschaftsfragen der Dienststelle Soziales
und Gesellschaft.
§ 3
Gemeinde
1 Die Gemeinde
a. führt eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der
Gemeinde aufhalten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,
b. sorgt dafür, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer rechtzeitig anmelden und
ihre Ausweisschriften erneuern, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,
c. unterstützt das Amt für Migration mit Abklärungen und zeigt ihm Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Ausländerrechts und des Asylrechts an.
2 Verfahren
§ 4
Anmeldung
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anwesenheitsbewilligung erhalten wollen, haben sich gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.
§ 5
Einreichung der Gesuche
1 Gesuche für eine Anwesenheitsbewilligung sind dem Amt für Migration einzureichen.
6 SRL Nr. 7
§ 6 Nr. 8 3
Wirtschaftliche Begutachtung
1 Bei der Behandlung von Gesuchen ist dem gesamten volkswirtschaftlichen Interesse
sowie den wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnissen innerhalb der einzelnen
Erwerbszweige und Regionen Rechnung zu tragen.
§ 7
Rechtsverweis
1 Im Asylbereich richtet sich das Verfahren nach der Asylgesetzgebung.
3 Härtefallkommission
§ 8
Aufgaben
1 Die Kommission für Härtefälle im Asylwesen (Härtefallkommission) prüft auf Gesuch
der Betroffenen, des Amtes für Migration oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, ob bei einem Asylbewerber oder bei einer Asylbewerberin oder einem vorläufig aufgenommenen Ausländer oder einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin ein Härtefall
nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG vorliegt und stellt dem Amt für Migration oder dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement Antrag.
2 Die Kommission prüft zudem auf Ersuchen der Betroffenen, des Amtes für Migration
oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung nach
Artikel 84 Absatz 5 AuG in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1b AuG erfüllt sind, und
stellt dem Amt für Migration oder dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Antrag.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Amt für Migration können der Kommission weitere Fälle aus dem Asylbereich zur Prüfung und Antragstellung unterbreiten,
welche als Härtefälle in Frage kommen.
4 Die Härtefallkommission wird vom Regierungsrat gewählt.
4 Gebühren
§ 9 Erhebung
1 Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG) vom
24. Oktober 20077 und dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19828.
7 SR 142.209. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SRL Nr. 681
4 Nr. 8
Artikel 8der
Gebührenverordnung AuG nicht übersteigen.
§ 10
Höhe
1 Das Amt für Migration und die Gemeinden beziehen die Höchstgebühren nach der Gebührenverordnung AuG.
2 Sie beziehen zudem für
a. die Ausstellung einer Bestätigung Fr. 30.–
b. * die Visierung eines Einladungsschreibens Fr. 100.–
c. die Erteilung von einfachen schriftlichen Auskünften Fr. 30.–
d. * die Abweisung von Gesuchen um Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen, den Widerruf von Bewilligungen, den Erlass von Wegweisungsverfügungen
oder die Androhung von Massnahmen Fr. 350.– bis Fr. 1000.–
e. die Edition von Akten an Rechtsvertreterinnen und -vertreter Fr. 40.–
f. * …
g. schriftliche Auskunftserteilungen und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand,
wenn der Anfrager oder die Anfragerin ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde Fr. 85.–
h. * die Erledigterklärung infolge Rückzugs des Gesuchs Fr. 100.–
i. * das unentschuldigte Nichterscheinen zu einem Termin zwecks Datenerfassung
Fr .40.–
3 Die Gemeinde bezieht zudem für weitere Tätigkeiten die Gebühren nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 20109.
4 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb
der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und
Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
5 Schlussbestimmungen
§ 11
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
und zum Asylgesetz vom 12. Dezember 200010 wird aufgehoben.
§ 12
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SRL Nr. 687 (G 2010 296)
10 G 2000 425 (SRL Nr. 7)
Nr. 8 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.11.2009 01.01.2010 Erstfassung G 2009 419
§ 2 Abs. 2 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-062
§ 2a 06.07.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 125
§ 10 Abs. 2, b. 09.12.2014 01.01.2015 geändert G 2014 414
§ 10 Abs. 2, d. 01.05.2012 01.06.2012 geändert G 2012 108
§ 10 Abs. 2, f. 01.05.2012 01.06.2012 aufgehoben G 2012 108
§ 10 Abs. 2, h. 09.12.2014 01.01.2015 geändert G 2014 414
§ 10 Abs. 2, i. 28.09.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-066
6 Nr. 8
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2009 419
06.07.2010 01.08.2010 § 2a eingefügt G 2010 125
01.05.2012 01.06.2012 § 10 Abs. 2, d. geändert G 2012 108
01.05.2012 01.06.2012 § 10 Abs. 2, f. aufgehoben G 2012 108
09.12.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2, b. geändert G 2014 414
09.12.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2, h. geändert G 2014 414
26.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 eingefügt G 2019-062
28.09.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2, i. eingefügt G 2021-066