Art. 1 Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, hält in
"Amtliche Kundmachungen" fest: 1.1 Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind. 1.2 Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch: 1.2.1 Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird; 1.2.2 Anzeige in amtlichen Publikationsorganen; 1.2.3 Übermittlung in Radio und Fernsehen. 1.3 Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf das Datenschutzgesetz vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, sowie das Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 159. 2. Allgemeine Bestimmungen Die amtliche Kundmachung erfolgt 2.1 durch Veröffentlichung als PDF-Datei auf der Gemeinde-Website unter der Rubrik "Amtliche Kundmachungen" und/oder 2.2 durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist. Seite 2 von 3 Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Gesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Auf eine Veröffentlichung im Gemeindekanal (Fernsehen) und im Gemeindeblatt der Gemeinde Triesen wird grundsätzlich verzichtet. 3. Aushang im Anschlagkasten Die amtliche Kundmachung kann, sofern keine datenschutzrechtlichen Aspekte dagegen sprechen, zusätzlich im Anschlagkasten, welcher sich auf dem Areal der Gemeindeverwaltung befindet, ausgehängt werden. Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit. 4. Veröffentlichung auf der Gemeinde-Website Insbesondere folgende amtliche Kundmachungen der Gemeinde Triesen werden auf der Webseite veröffentlicht: 4.1 Referendumsfähige Beschlüsse (Art. 41 Gemeindegesetz); 4.2 Wahlvorschläge (Art. 69, Abs. 4 Gemeindegesetz); 4.3 Wahllisten (Art. 77, Abs. 2 Gemeindegesetz); 4.4 Bausperre (Art. 8, Abs. 4 Baugesetz); 4.5 Bauordnung und Zonenplan (Art. 13, Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetz); 4.6 Überbauungs- und Gestaltungspläne (Art. 26, Abs. 1 und Art. 28, Abs. 2 Baugesetz); 4.7 Baulandumlegungen (Art. 5, Abs. 1 und Art. 10, Abs. 3 des Gesetzes über die Baulandumlegung); 4.8 Vermessung (Art. 30, Abs. 1, Art. 41, Abs. 1 und Art. 53, Abs. 2 Vermessungsgesetz). Seite 3 von 3 Bezüglich das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998, Nr. 135, in der geltenden Fassung, findet die Verordnung vom 23. September 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen Anwendung. So werden Ausschreibungen und Vergaben (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge), die unter das Gesetz fallen, ab 1. Januar 2015 auf der Gemeinde-Website sowie im elektronischen Amtsblatt publiziert. 5. Dauer der Kundmachung Die amtliche Kundmachung erfolgt während der im jeweiligen Gesetz geforderten Frist, in der Regel während 14 Tagen. 6. Organisation und Nachweis der Kundmachung Die Kundmachung erfolgt zentral durch das Gemeindesekretariat. Die betroffenen Verwaltungsabteilungen geben dem Gemeindesekretariat die notwendigen Angaben bekannt. Die PDF-Datei wird im EDV-System der Gemeinde Triesen aufbewahrt. Zudem wird sie ausgedruckt und durch das Gemeindesekretariat mit dem Vermerk: "Ich bestätige hiermit, den oben aufgeführten Beschluss vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ kundgemacht zu haben. VORNAME NAME, ABTEILUNG, UNTERSCHRIFT." versehen und unterzeichnet. Dieser Ausdruck wird im Gemeindesekretariat chronologisch aufbewahrt. Eine Kopie dieses Ausdrucks wird in der betroffenen Abteilung im jeweiligen Geschäftsakt abgelegt. 7. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 277-13-14 vom 30.09.2014 Inkrafttreten per 01.11.2014 Die Gemeindevorstehung
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