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Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug

Zug · 722.114 · other

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug. 2 Es regelt die Zuständigkeiten im Personalbereich, die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden zu den Referenzfunktionen gemäss § 44 ff. Personalgesetz2) und der Lohneinreihungsverordnung3) sowie die besonderen Entschädigungen gemäss § 56 Personalgesetz4).

§ 2

Anwendbares Recht und Zuständigkeiten 1 Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz5) erlassenen Ausführungsbestimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug analog anwendbar. 1) BGS 722.11 2) BGS 154.21 3) BGS 154.234 4) BGS 154.21 5) BGS 154.21 GS 2023/078 1 722.114 2 Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss § 6 Gebäudeversicherungsgesetz6), vom Verwaltungsrat vertreten. 3 Sofern das Personalgesetz7) und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr. 4 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.

§ 3

Zuordnung zu den Referenzfunktionen 1 Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung8) erfolgt gemäss Anhang. 2 Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug fest. 3 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt. In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des Lohnbandes.

§ 4

Besondere Entschädigungen 1 In Abweichung von § 5 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung9) erhalten alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug unabhängig vom Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jeweiligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement. 6) BGS 722.11 7) BGS 154.21 8) BGS 154.234 9) BGS 154.221 722.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/078 11.06.2025 01.08.2025 Anhang 722.114-A1 Inhalt geändert GS 2025/045 722.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/078 Anhang 722.114-A1 11.06.2025 01.08.2025 Inhalt geändert GS 2025/045 Kanton Zug 722.114-A1 Anhang LER GVZG: Zuordnung Funktionen GVZG zu Referenzfunktionen LEVO gemäss § 3 Abs. 1 LER GVZG (Stand 11. Juni 2025) Referenzfunktionen LEVO Funktionen LER GVZG Lohnbänder (Lohnklassen) Min. Max. Administrative Mitarbeit 4 7 Administrative Sachbearbeitung 1 Projektassistenz 7 10 Administrative Sachbearbeitung 2 Sachbearbeitung, Kundendienst 9 12 Administrative Sachbearbeitung 3 • Direktions-Assistenz • Spezialisierte Sachbearbeitung Finanz- und Rechnungswesen 11 14 Fachbearbeitung 1 Fachbearbeitung in Schätzungswesen, Prävention oder Intervention, ohne Spezialaufgaben, Informatik / Applikationsbetreuung ohne Spezialaufgaben, Immobilien-Projektleiter ohne Spezialaufgaben 13 16 Fachbearbeitung 2 Fachbearbeitung in Schätzungswesen, Prävention oder Intervention, mit Spezialaufgaben, Informatik / Applikationsbetreuung mit Spezialaufgaben, 15 18 722.114-A1 Immobilien-Projektleitung mit Spezialaufgaben Fachbearbeitung 3 Spezialisierte Fachbearbeitung Recht; kann Mitglied der Geschäftsleitung sein 17 20 Fachbearbeitung 4 18 22 Leitung Sachbereich 1 10 13 Leitung Sachbereich 2 Leitung eines Bereichs mit anspruchsvollen Aufgaben aus einem Fachgebiet 12 16 Leitung Fachbereich 1 Leitung einer Abteilung mit anspruchsvollen Aufgaben aus einem Fachgebiet; kann Mitglied der Geschäftsleitung sein 16 18 Leitung Fachbereich 2 Leitung einer Abteilung mit anspruchsvollen Aufgaben aus mehreren Fachgebieten und/oder mit grossen, komplexen Projekten aus mehreren Fachgebieten oder mit zahlreichen GVZG-externen Beteiligten; kann Mitglied der Geschäftsleitung sein 18 21 Leitung Fachbereich 3 20 23 Leitung Amt 1 Direktor/-in; Vorsitz der Geschäftsleitung 21 24 Leitung Amt 2 24 26 Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 4 7 Handwerk, Technik und Betrieb 1 7 10 722.114-A1 Handwerk, Technik und Betrieb 2 Sachbearbeitung Material- und Zentrumswartung 9 12 Handwerk, Technik und Betrieb 3 11 14 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 1 9 12 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 2 10 14 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 3 13 16 Technische Sachbearbeitung 1 8 11 Technische Sachbearbeitung 2 11 13 Technische Sachbearbeitung 3 Technische Sachbearbeitung Brand- und/oder Blitzschutz 12 15 Mitarbeit Betreuung 1 5 9 Mitarbeit Betreuung 2 11 13 Strafvollzug 9 11 Sozialarbeit 1 13 14 Sozialarbeit 2 14 17 Rettungssanität 1 10 13 Rettungssanität 2 12 14 Gerichtsschreiber/-in 18 22 Gerichtsschreiber/-in 19 23 722.114-A1 Kanzleivorsteher/in 20 23 Staatsanwalt/ Staatsanwältin 20 24 Leitender Staatsanwalt/Leitende Staatsanwältin 22 25 (Leitende/r) Oberstaatsanwältin/Oberstaatsanwalt 24 26

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