720.270 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 5. Juli 1976) Von der Regierung genehmigt am 19. Juli 1976 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 10. August 1976 Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierung des Kantons Graubünden ist gestützt auf – § 6 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Februar 1920, und – Art. 88 und 92 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden vom 21. Juni 1964 1) über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern folgende Vereinbarung getroffen worden: 1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Regierung des Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien. 2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Basel-Landschaft auf die vom Kanton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden. 3. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regierungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle hängigen Fälle. 2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge- 1) Nunmehr Art. 113 Abs. 2, BR 720.000 1.07.2008 1 720.270 Gegenrechtsvereinbarung mit Basel-Land über Steuerbefreiungen 2 1.07.2008 meinden eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt. 1) 4. 1 Die Regierungen der beiden Kantone können diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen. 2 Bis heute haben 199 Gemeinden den Beitritt erklärt. 3 Noch keine Beitrittserklärungen liegen von folgenden 14 Gemeinden vor: 2) Feldis/Veulden Saas i.P. Furna S-chanf Grüsch Sent Lostallo Tschappina Lü Urmein Mastrils Valendas Ruschein Zillis-Reischen 1) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden der Vereinbarung beigetreten. 2) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden der Vereinbarung beigetreten.
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Graubünden · 720.270 · intercantonal agreement
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