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11 provisions
Art. 1
Die st.-gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg,
Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und
Lutzenberg werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem
Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den
beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der
Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone
verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Altenrhein SG. Für die
Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart,
für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet,
soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung1), sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden
besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Vertragspartnern einerseits und Dritten andererseits werden von den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten der beteiligten Vertragspartner entschieden.
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1) SR 814.20
Art. 6 Abwasserverband Altenrhein 814.12
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach
Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des
Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht
innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der st.-gallischen Zivilrozessordnung.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen
eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der
Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten
zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom
Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und
Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.
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1) SR 281.1
814.12 Abwasserverband Altenrhein
Art. 10
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen
sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung1) in Kraft.
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1) 10. Juli 1967/31. Juli 1967