Art. 1
Kleiderentschädigung 1 Gegen Vorweisen der entsprechenden Rechnung vergütet der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) dem medizinischen Personal die gemäss Hygienevorschriften verlangte Bekleidung bis zu 200 Franken pro Jahr.
Fribourg · 413.5.26 · ordinance
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Kleiderentschädigung 1 Gegen Vorweisen der entsprechenden Rechnung vergütet der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) dem medizinischen Personal die gemäss Hygienevorschriften verlangte Bekleidung bis zu 200 Franken pro Jahr.
Entschädigung für Materialtransporte mit dem Privatfahrzeug 1 Um die Nachteile, die durch regelmässige und umfangreiche Materialtransporte während Dienstreisen entstehen, auszugleichen, zahlt der Dienst den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten eine Sonderentschädigung. 2 Die Entschädigung beträgt 5 Rappen pro Kilometer für die Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1. Sie wird zusätzlich zur Kilometerentschädigung gemäss Artikel 126 StPR 1) bezahlt.
Entschädigung für das Fahren, Einrichten und Vorbereiten der mobilen Klinik 1 Dem medizinischen Personal des Dienstes wird pro Stationierung am Einsatzort eine Entschädigung von 4 Franken gewährt. 1) SGF 122.70.11 413.5.26 2 Diese Entschädigung deckt die zusätzlichen physischen und psychischen Belastungen in Verbindung mit dem Fahren, Einrichten, Vorbereiten und technischen Unterhalt der mobilen Klinik.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 413.5.26 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 03.07.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_062 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.07.2017 01.01.2018 2017_062