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Km vom 22. September 2015 des Beschlusses Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.038.27 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter der Überschrift "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" werden die Punkte 10 (Entschliessung des Rates 92/C 138/01) und 11 (Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992) neu nummeriert als Punkte 1 und 2. 2. Nach Nummer 9h (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "10. 32012 L 0028: Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der einzigen öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichtet wird, auf die in Art. 3 Abs. 6 Bezug genommen wird. Die EFTA-Staaten tragen die Kosten für die Übersetzung in die isländische und norwegische Sprache, wenn eine solche notwendig ist. b) Für die EFTA-Staaten ist der Stichtag für die Anwendbarkeit, auf den in Art. 8 Bezug genommen wird, der Tag, an dem der Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft tritt."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/28/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015. (Es folgen die Unterschriften)

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