Art. 1
Anhang XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter der Überschrift "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" werden die Punkte 10 (Entschliessung des Rates 92/C 138/01) und 11 (Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992) neu nummeriert als Punkte 1 und 2. 2. Nach Nummer 9h (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "10. 32012 L 0028: Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der einzigen öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichtet wird, auf die in Art. 3 Abs. 6 Bezug genommen wird. Die EFTA-Staaten tragen die Kosten für die Übersetzung in die isländische und norwegische Sprache, wenn eine solche notwendig ist. b) Für die EFTA-Staaten ist der Stichtag für die Anwendbarkeit, auf den in Art. 8 Bezug genommen wird, der Tag, an dem der Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft tritt."