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17 provisions
Art. 1
Ziel der Vereinbarung
1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten
Bern und Zürich.
2 Dadurch sollen insbesondere:
a. die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert,
b. die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet,
c. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veterinärmedizin gesichert werden.
3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
a. ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes
Curriculum,
b. standortübergreifende Fakultätsstrukturen,
c. eine komplementäre Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten,
d. den Aufbau neuer Fachbereiche,
e. die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit
externen Partnerinstitutionen.
Art. 2
Gegenstand
1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern
und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-
Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.
2 Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und behalten den Status einer Fakultät.
3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die
Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten
vorbehalten.
Art. 3 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich 415.442
Kantonale Zuständigkeiten
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen
übereinstimmend über:
a. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
b. den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden
Vereinbarung.
2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen
Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des
anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.
Art. 4
Vetsuisse-Organe
Die Vetsuisse-Organe sind:
a. der Vetsuisse-Rat,
b. die Vetsuisse-Fakultätsversammlung,
c. die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan,
d. die Standortversammlungen.
Art. 5
Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
1 Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind:
a. die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,
b. je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,
c. je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,
d. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen
Direktion.
2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen
abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz
und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-
Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und
Standortdekane mit beratender Stimme teil.
4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Art. 6
Vetsuisse-Rat, Aufgaben
1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung
für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf
den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).
415.442 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer
Mittel zu Gunsten der Vetsuisse-Fakultät.
3 Er ist abschliessend zuständig für:
a. den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der komplementären Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten der
Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken,
b. die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse-
Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens,
c. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
d. standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ
oder Gremium übertragen sind,
e. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Promotionsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsreglements,
f. die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans
und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen,
g. die Ernennung eines Vetsuisse Advisory Boards als Beratungsgremium.
4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, werden an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kantonalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.
Art. 7
Vetsuisse-Fakultätsversammlung
1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der
Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und
den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens
einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.
2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung
a. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und
Finanzplan,
b. schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder
den Vetsuisse-Dekan vor,
c. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und das Fakultätsreglement.
Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich 415.442
3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig
für:
a. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,
b. Massnahmen zur Qualitätssicherung,
c. Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.
Art. 8
Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan
1 Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder
mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.
2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
3 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,
b. den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis
von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,
c. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
d. Bericht und Antragstellung bei Berufungen,
e. die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,
f. die Öffentlichkeitsarbeit,
g. die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle
sie betreffenden Geschäfte.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 9
Vetsuisse-Dekanat
1 Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder
dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen.
2 Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die
Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Standorte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätzlich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.
Art. 10
Standortversammlungen
1 Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den
Standortdekan.
415.442 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zukommenden Aufgaben.
3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortversammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt
an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.
Art. 11
Vetsuisse-Fakultätspersonal
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das
Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der
Anstellung.
2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden,
auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.
Art. 12
Studierende
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die
Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.
2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt
und sind dort zu besuchen.
Art. 13
Finanzierung
1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des
Standorts und mit getrennter Rechnung.
2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.
3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen
Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur Verfügung gestellt.
4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.
Art. 14
Haftung
Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an der die Anstellung erfolgt ist.
Art. 15
Schiedsgericht
1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der
Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.
Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich 415.442
2 Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit
einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor.
Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die
beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das
Schiedsgericht leitet.
3 Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats
über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692.
Art. 16
Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den
31. August 2012, gekündigt werden.
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung
durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September 2006 in Kraft.