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Protokoll über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Confederation · 0.192.122.971.1 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihre Vermögenswerte und Guthaben sowie alle Vermögenswerte und Guthaben, die ihr anvertraut sind oder werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Bargeld oder sonstige vertretbare Sachen, Gold-, Silber- oder sonstige Metallbarren, Wertgegenstände, Wertpapiere oder sonstige Gegenstände handelt, deren Hinterlegung nach bankmässigen Gepflogenheiten zulässig ist, sind von den Bestimmungen oder Massnahmen, die in Artikel X Absatz 2 der Vereinbarung mit Deutschland und in Artikel X des auf Grund des Abkommens mit der Schweiz vom 20. Januar 1930 erlassenen Grundgesetzes genannt sind, befreit. Vermögenswerte und Guthaben Dritter, die irgendeine Institution oder Person auf Weisung, im Namen oder für Rechnung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Gewahrsam hat, gelten als der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich anvertraut und geniessen die in den oben erwähnten Artikeln vorgesehenen Immunitäten in gleicher Weise wie die Vermögenswerte und Guthaben, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für fremde Rechnung in den von ihr, ihren Zweigstellen oder Agenturen hierzu bestimmten Gebäuden in Gewahrsam hat. SR 0.192.122.971

Art. 2

Dieses Protokoll tritt für jede der Vertragschliessenden Parteien im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde im belgischen Ministerium für Auswärtiges in Kraft. Es tritt für Vertragschliessende Parteien, die bei Unterzeichnung des Abkommens erklären, auf das Ratifikationsverfahren zu verzichten, sofort in Kraft.

Art. 3

Regierungen, die an der am 20. Januar 1930 in Den Haag unterzeichneten Vereinbarung mit Deutschland beteiligt sind, jedoch das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten. Eine Regierung, die dem Abkommen beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der belgischen Regierung schriftlich mitzuteilen, indem sie ihr die Beitrittsurkunde übermittelt.

Art. 4

Regierungen, welche die am 20. Januar 1930 in Den Haag unterzeichnete Vereinbarung mit Deutschland nicht unterzeichnet haben, können Parteien dieses Abkommens werden, indem sie, wenn nötig unter Vorbehalt nachträglicher Ratifikation, das Original dieses Abkommens unterzeichnen, das in den Archiven des belgischen Ministeriums für Auswärtiges hinterlegt ist. Die in dieser Weise von einer Regierung, welche die Haager Vereinbarung mit Deutschland nicht unterzeichnet hat, vorgenommene Unterzeichnung bewirkt den Beitritt zu den Artikeln X und XV der Vereinbarung mit Deutschland vom 20. Januar 1930 sowie zu dem Anhang XII der genannten Vereinbarung über das Verfahren vor dem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit die betreffenden Regierungen sich somit hinsichtlich der Durchführung und der Auslegung des genannten Artikels X und dieses Abkommens unterwerfen.

Art. 5

Die belgische Regierung wird allen unterzeichnenden Regierungen sowie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens, der Niederschrift über die Hinterlegung der ersten Ratifikationen, der späteren Ratifikationen und der Beitrittserklärungen im Sinne der vorstehenden Artikel übermitteln.

Art. 6

Dieses Abkommen wurde in französischer und englischer Sprache in einer einzigen Ausfertigung abgefasst, die in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt wird. Geschehen zu Brüssel, am 30. Juli 1936.

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