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Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung

Zug · 541.1 · statute

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Contents: 47 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. Art. 3und Sinne von
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6 Einwohnergemeinden
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30
  32. § 31
  33. § 32
  34. § 33
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 37a
  40. § 38
  41. § 39
  42. § 40
  43. § 41
  44. § 42
  45. § 43
  46. § 44
  47. § 45

47 provisions

§ 39

Bereitstellung von Mitteln 1 Die Gemeinden und der Kanton a) mieten erforderliche private Mittel ein; b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel. 2 Ist deren Beschaffung zu marktüblichen Bedingungen nicht möglich, können die Führungsorgane diese zwangsweise beschaffen.

§ 40

Entschädigung 1 Die Partnerorganisationen, die Führungsorgane sowie Dritte werden nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)13) oder den Ansätzen der jeweiligen Gemeinde entschädigt. 11. Rechtsschutz

§ 41

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz in Bevölkerungsschutzsachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz14). 2 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.

§ 42

Haftung 1 Die Haftung für Handlungen im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz15). 2 Während eines Notstands können keine Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung eingereicht werden. Vor der Feststellung des Notstands eröffnete Verfahren gelten bis zu dessen offizieller Aufhebung als sistiert. 3 Allfällige Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind innert einem Jahr nach offizieller Aufhebung des Notstands und Kenntnis des Schadens sowie des ersatzpflichtigen Gemeinwesens einzureichen. Sämtliche Ansprüche verwirken innert der absoluten Frist gemäss § 11 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands.

§ 43

Haftung für private Mittel 1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 übernimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters. 13) BGS 154.25 14) BGS 162.1 15) BGS 154.11 2 Allfällige Versicherungsansprüche der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters gehen im Fall einer Haftung gemäss Abs. 1 auf den Staat über. 12. Strafbestimmungen

§ 44

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist, wer seinen Verhaltenspflichten gemäss diesem Gesetz, insbesondere zur Duldung einer Massnahme, Vornahme einer Hilfeleistung, Ausübung eines Amts oder einem Aufgebot zur Ausbildung, nicht nachkommt. 3 Eine juristische Person ist strafbar, sofern Widerhandlungen nach Abs. 1 innerhalb ihrer Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden können. 4 In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes16). 13. Vollzug

§ 45

Vollzug 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der operativen Umsetzung. 16) BGS 312.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.09.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019/088 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.09.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019/088

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