§ 1
Zweck 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen. 2 Es vollzieht das BZG3) in den Belangen des Bevölkerungsschutzes.
Zug · 541.1 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen. 2 Es vollzieht das BZG3) in den Belangen des Bevölkerungsschutzes.
Gegenstand 1 Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten der Führungsorgane und der Partnerorganisationen fest, um im Falle von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen der Bevölkerung den bestmöglichen Schutz zu gewähren. 2 Es regelt a) den Schutz, die Hilfeleistung und die Betreuung von Menschen; b) die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf eine Ereignisbewältigung; c) die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung; d) die lebenswichtige Grundversorgung der Bevölkerung; 1) SR 520.1 2) BGS 111.1 3) SR 520.1 GS 2019/088 1 e) den Erlass von Notrecht; f) die Rückführung in die ordentliche Lage. 3 Es trägt dem Schutz der Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt Rechnung.
Begriffe 1 Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffe: a) Organisationen: Als Organisationen gelten gemeindliche und kantonale Behörden sowie die Führungsorgane und Partnerorganisationen im
4 BZG4). b) Alltagsereignis: Das Alltagsereignis ist ein Schadenereignis, das von den lokalen oder regionalen Partnerorganisationen selbstständig bewältigt werden kann. c) Grossereignis: Das Grossereignis ist ein Schadenereignis, für dessen Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen erforderlich ist und, wenn nötig, Mitglieder der Führungsorgane das Zusammenwirken der Partnerorganisationen koordinieren. d) Katastrophe: Die Katastrophe ist ein Schadenereignis oder eine Krise, die so viele Schäden und Ausfälle verursacht oder erwarten lässt, dass die personellen und materiellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert sind. e) Notlage: Die Notlage ist eine Situation, die aus einer Entwicklung oder einem Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und materiellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert. f) Notstand: Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf die Bevölkerung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben werden, die vom ordentlichen Recht abweichen. g) Als Gemeinden im Sinn dieses Gesetzes gelten ausschliesslich die Einwohnergemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 4. September 19805). 4) SR 520.1 5) BGS 171.1
Unterstützungspflicht 1 Die Gemeinden und der Kanton sowie die Führungsorgane und Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig in der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen mit Personal, Material und Leistungen.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten 1 Natürliche und juristische Personen können zur Einsatz- und Hilfeleistung und zur Verfügungsstellung von Ressourcen verpflichtet werden. 2 Für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie für die Wiederherstellung des ordentlichen Zustands haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer das Betreten und die Beanspruchung ihrer Grundstücke zu dulden. 2. Beschlussfähigkeit der Räte des Kantons und der
Beschlussfähigkeit der Räte 1 Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbestimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist die Beschlussfähigkeit des Rats wiederherzustellen. 2 Bis zur Wiederherstellung ihrer Beschlussfähigkeit treffen die Räte die notwendigen Führungsentscheide in Unterbesetzung. Ein Beschluss benötigt die Mehrheit der anwesenden Räte. 3 Für die Führungsentscheide in Unterbesetzung ziehen die Räte, soweit erforderlich, den kantonalen bzw. gemeindlichen Führungsstab mit beratender Stimme bei.
Verfahren und Zuständigkeit 1 Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Kantonsrats bzw. Grossen Gemeinderats erfolgt durch Nachrücken innert zehn Tagen. Das Nachrücken richtet sich nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz6). 6) BGS 131.1 2 Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Regierungsrats erfolgt durch das Büro des Kantonsrats. Dieses ernennt zu diesem Zweck die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungsrats. 3 Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats erfolgt durch den Regierungsrat. Dieser ernennt zu diesem Zweck die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Gemeinderats.
Verschiebung der Wahltermine und -fristen 1 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben7) und von den Fristen gemäss Wahl- und Abstimmungsgesetz8) abweichen, sofern die ordentliche Durchführung von Gesamterneuerungswahlen9) bzw. Ergänzungswahlen10) infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint. 2 Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Gesamterneuerungswahlen bzw. Ergänzungswahlen im Amt.
Pflicht zur Amtsausübung 1 Ein Rücktritt ist während eines Notstands unzulässig, es sei denn, ein Verbleiben im Amt wäre aus wichtigen Gründen unzumutbar. Im Falle eines Rücktritts gelangen die §§ 6 und 7 zur Anwendung. 2 Die nachgerückten bzw. ernannten Personen sind zur Übernahme des Amts verpflichtet, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind. 3 Die Amtszeit der nachgerückten bzw. ernannten Personen endet, sobald genügend gewählte Behördenmitglieder wieder einsatzfähig sind oder die Behördenmitglieder ihr Amt nach Durchführung des ordentlichen Wahlverfahrens antreten können. 3. Notstand und Notrecht
Feststellung des Notstands 1 Der Regierungsrat stellt den Notstand fest. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die geografischen Notstandsgebiete und definiert Notstandsbereiche. 7) §§ 30 Abs. 3 und 60 Abs. 3 WAG 8) BGS 131.1 9) §§ 30 und 60 WAG 10) §§ 52, 57 und 62 WAG 3 Der Regierungsrat kommuniziert der Bevölkerung die Feststellung des Notstands in geeigneter Form.
Prüfung durch den Kantonsrat 1 Hebt der Regierungsrat den Notstand innert 30 Tagen nicht wieder auf, prüft der Kantonsrat, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Notstands noch erfüllt sind. 2 Der Kantonsrat entscheidet innert 60 Tagen nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Notstands. 3 Der Entscheid ergeht in Form eines einfachen Beschlusses.
Erlass von Notrecht 1 Während eines Notstands kann der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen. 2 Der Regierungsrat setzt den Kantonsrat und die Gemeinden über das verordnete Notrecht unverzüglich in Kenntnis. 3 Die Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren.
Aufhebung des Notstands 1 Sind die Gründe, welche zur Feststellung des Notstands geführt haben, nicht mehr gegeben, hebt der Regierungsrat den Notstand unverzüglich auf. Vorbehalten bleibt die Aufhebung des Notstands durch den Kantonsrat (§ 11). 2 Die Aufhebung des Notstands ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungsrat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt.
Wegfall des Notrechts 1 Wird in einem bestimmten Gebiet oder in einem bestimmten Bereich der Notstand aufgehoben, verlieren sämtliche Notverordnungen ihre Gültigkeit. 2 Wenn besondere Verhältnisse es nahelegen, kann der Regierungsrat mit Aufhebung des Notstands a) die Gültigkeit der Notverordnungen in eigener Kompetenz um 60 Tage verlängern; b) dem Kantonsrat beantragen, die Gültigkeit der Notverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern. 3 Die Verlängerung und der Verlust der Gültigkeit der Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren. 4. Zuständigkeiten bei Ereignissen
Generelle Zuständigkeiten der Führungsorgane 1 In der ordentlichen Lage planen die gemeindlichen und kantonalen Führungsorgane (§§ 19 und 21) die Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen. Sie stellen die Einsatzbereitschaft sicher. 2 Sie ordnen bei Ereignissen im Sinn von § 1 Abs. 1 die notwendigen Massnahmen selbstständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt unverzüglich getroffen werden müssen. 3 In dringenden Fällen kann jedes Mitglied eines Führungsorgans Massnahmen gemäss Abs. 2 selbstständig anordnen.
Alltagsereignisse 1 Die Gemeinden sind für die Bewältigung von Alltagsereignissen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig. 2 Die Bewältigung von Ereignissen richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Organisation.
Grossereignisse 1 Die Partnerorganisationen bewältigen unter der Leitung einer Gesamteinsatzleiterin bzw. eines Gesamteinsatzleiters (GEL) das Ereignis. 2 Ist eine übergeordnete Koordination notwendig, insbesondere wenn mehrere Gemeinden betroffen sind, tragen die Mitglieder der Führungsorgane die Verantwortung für den Einsatz der Partnerorganisationen.
Katastrophen und Notlagen 1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und trifft die strategischen Entscheide. Er kann damit eine Delegation oder ein einzelnes Mitglied des Regierungsrats betrauen. 2 Der Kernstab kantonaler Führungsstab (§ 19 Abs. 3), und wenn nötig der kantonale Führungsstab (§ 19 Abs. 1), führt und koordiniert den operativen Einsatz. 5. Führungsstrukturen
Kantonaler Führungsstab (KFS) 1 Dem kantonalen Führungsstab gehören mindestens an: a) die Chefin oder der Chef; b) eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet; c) eine Abteilungschefin oder ein Abteilungschef pro Partnerorganisation (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe, Zivilschutz) sowie für Verwaltung und Gerichte; d) eine Vertretung der Staatsanwaltschaft; e) die Kommandantin oder der Kommandant Kantonaler Territorial Verbindungsstab (KTVS-ZG). 2 Es sind pro Führungsstabsmitglied mindestens zwei Personen für die Stellvertretung vorzusehen. 3 Der Kernstab bildet sich aus Mitgliedern des kantonalen Führungsstabs. Bei Ereignissen, die eine schnelle Einsatzbereitschaft erfordern, kann die Leitung einem Mitglied übertragen werden.
Wahl des kantonalen Führungsstabs 1 Der Regierungsrat wählt die Chefin oder den Chef des kantonalen Führungsstabs und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung. 2 Das Obergericht bezeichnet die Vertretungen der Staatsanwaltschaft. 3 Die Sicherheitsdirektion ernennt die übrigen Mitglieder des Führungsstabs und ihre Stellvertretungen.
Gemeindlicher Führungsstab (GFS) 1 Dem gemeindlichen Führungsstab gehören mindestens an: a) die Chefin oder der Chef; b) eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet; c) eine Chefin oder ein Chef pro Partnerorganisation (mindestens: Feuerwehr, technische Betriebe, Verwaltung); d) eine Verbindungsperson zum kantonalen Führungsstab. 2 Es ist pro Funktion mindestens eine Stellvertretung vorzusehen. 3 Die Zivilschutzorganisation bestimmt eine Verbindungsoffizierin oder einen Verbindungsoffizier Zivilschutz und stellt Angehörige des Zivilschutzes für die Führungsunterstützung zur Verfügung. 4 Die Gemeinden können ihre Führungsstäbe zusammenlegen. Die Stabsstelle Notorganisation ist vorgängig anzuhören. 5 Die Gemeindeexekutive wählt den gemeindlichen Führungsstab.
Stabsstelle Notorganisation 1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unterstellt. 2 Die Stabsstelle Notorganisation a) ist Koordinationsstelle für alle Führungsorgane und Partnerorganisationen; b) übernimmt Koordinationsaufgaben im Bereich Radioaktivität, Biologie, Chemie und Naturgefahren (ABCN); c) koordiniert die Planung der Informations- und Kommunikations-Technik Notorganisation (IKT-NO); d) bereitet die Arbeiten des KFS vor; e) ist verantwortlich für die Ausbildung der Führungsorgane und der Gesamteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL); f) unterstützt die Nachbearbeitung von Ereignissen. 3 Die Stabsstelle Notorganisation vergibt die Zugriffsrechte für die vom Bund zur Verfügung gestellten Informatiksysteme.
Gesamteinsatzleiterinnen bzw. -leiter (GEL) 1 Die Stabsstelle Notorganisation ernennt für die Leitung der Schadenplätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Gesamteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL) und bildet diese in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen aus. 6. Führungs- und Einsatzmittel
Alarmierung, Kommunikationsmittel und Führungsinfrastruktur 1 Die Polizei stellt bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die folgenden Leistungen sicher: a) Notruf; b) Alarmierung und Aufgebote; c) Hotline und Informationstelefon; d) Bevölkerungsinformation; e) Sicherheitsfunknetz; f) Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungsorganen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und den Bundesstellen. 2 Zudem gewährleistet die Polizei die Einsatzbereitschaft der Führungsräume in den Zuger Polizeiräumlichkeiten. 3 Die Führungsorgane und Partnerorganisationen bearbeiten im Alarmierungs- und Aufgebotssystem die Daten der zu alarmierenden Angehörigen in einem elektronisch gesicherten Umfeld und führen zu diesem Zweck Datenbestände.
Technische Betriebe 1 Die technischen Betriebe gemäss Art. 3 Bst. d BZG11) stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher. 2 Die Führungsorgane können Anordnungen betreffend Versorgungs- und Entsorgungsaufgaben treffen. 3 Der kantonale Führungsstab beauftragt die technischen Betriebe, Vorsorgepläne für verschiedene Ernstfallszenarien zu unterhalten.
Material 1 Die Führungsorgane und Partnerorganisationen beschaffen und unterhalten ihr Material. 2 Die Stabsstelle Notorganisation koordiniert die Beschaffung des Materials für den kantonalen Führungsstab. 11) SR 520.1 7. Ausbildung
Planung, Koordination und Ausbildungspflicht 1 Die Stabsstelle Notorganisation plant und koordiniert die Ausbildung der Führungsorgane wie auch die Ausbildung im Verbund mit den Führungsorganen und den Partnerorganisationen. 2 Die Stabsstelle Notorganisation bietet Angehörige der Partnerorganisationen und der Führungsorgane zu Ausbildungskursen auf. 3 Der Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ) ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der mobilen Sanitätshilfsstelle. 4 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.
Übungen 1 Die Stabsstelle Notorganisation organisiert mindestens alle fünf bis sieben Jahre Übungen, um das Zusammenwirken der Führungsorgane und der Partnerorganisationen im Verbund zu festigen. 2 Die Stabsstelle Notorganisation organisiert für die Führungsorgane mindestens je eine halbtägige Übung pro Jahr. 8. Gesundheitswesen sowie psychische und physische Betreuung
Gesundheitswesen 1 Die Spitäler gemäss § 3 Abs. 1 des Spitalgesetzes12) sind für die stationäre akut- und notfallmedizinische Versorgung zuständig. 2 Der RDZ stellt die notfallmedizinische Erstversorgung und den Transport von Verletzten und Erkrankten sicher. 3 Die ambulanten Einrichtungen mit einer gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligung sowie Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen oder die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gewerbsmässig verrichten, sind für die ambulante akutmedizinische Versorgung zuständig. Die Gesundheitsdirektion erlässt die entsprechenden Weisungen und erteilt Auflagen. 4 Die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdiensts (KSD) sind der Abteilung Gesundheitswesen des kantonalen Führungsstabs zugewiesen. 12) BGS 826.11
Mobile Sanitätshilfsstelle 1 Der Stabsstelle Notorganisation ist die mobile Sanitätshilfsstelle administrativ zugewiesen. 2 Der RDZ betreut die mobile Sanitätshilfsstelle fachlich.
Heilmittel 1 Die Gesundheitsdirektion bestimmt, wer für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen Vorräte an Medizinprodukten und Arzneimitteln bereitzuhalten hat.
Geschütztes Spital 1 Der Regierungsrat ordnet die Inbetriebnahme eines geschützten Spitals oder mehrerer geschützter Spitäler an.
Sanitätsstellen 1 Der kantonale Führungsstab ordnet die Inbetriebnahme der Sanitätsstellen an.
Psychologische Hilfe 1 Die Zivilschutzorganisation führt ein Care Team. 2 Das Care Team leistet psychologische Nothilfe für Betroffene und Einsatzkräfte. 3 Die Gesundheitsdirektion regelt die weitergehende psychiatrische und psychologische Versorgung.
Schutz suchende und flüchtende Personen 1 Schutz suchende und flüchtende Personen sind von den Gemeinden aufzunehmen. 2 Der kantonale Führungsstab weist Schutz suchende und flüchtende Personen den Gemeinden zu. 3 Die Gemeinden werden sowohl bei der Zuweisung als auch bei der Betreuung von der Zivilschutzorganisation unterstützt. 9. Trinkwasser- und Notstromversorgung
Notversorgung in den Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen in ihrem Gebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicher. 2 Soweit die Wasserversorgung einem selbständigen öffentlichen oder privaten Werk oder einem Gemeinwesen übertragen ist, wirkt dieses im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde beim Vollzug mit.
Koordination und Aufsicht durch den Kanton 1 Die Baudirektion führt mit Hilfe der Gemeinden und der Wasserversorgungen die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen. 2 Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserversorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Gemeinden über ihre Anteile an gemeinsam zu beschaffendem Material nicht einigen können.
Notstromversorgung 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre bevölkerungsschutzrelevanten Infrastrukturbauten, mindestens die Führungsstandorte der Führungsorgane, Polizeiposten und Feuerwehrdepots, über eine Notstromversorgung verfügen. 10. Finanzielles
Kostentragung 1 Die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen Führungsinfrastruktur und der Verbundsysteme für die Informations- und Kommunikationstechnik sowie seine Einsatzkosten trägt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 3. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Führungsinfrastruktur. 3 Die Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Betriebskosten der Verbunds-, Informations- und Kommunikationssysteme.