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30 provisions
Art. 1 A. Grundlagen
1 Die Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich ist eine öffentlichrechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie untersteht den Bestimmungen über die öffentlich-rechtliche
Anstalt des Gemeindegesetzes3.
3 Sitz der Stiftung ist Zürich.
4 Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.
Art. 2
1 Die Stiftung bezweckt, in bestehenden und allenfalls neu
zu erstellenden Bauten preisgünstigen Wohnraum und preisgünstige Räumlichkeiten für Kleinbetriebe zu erhalten oder zu
schaffen.
2 Zur Erfüllung dieses Zwecks erwirbt die Stiftung in der Stadt
Zürich:
a. Wohn- und Gewerbeliegenschaften;
b. Bauland;
c. Baurechte;
d. Gesellschaften mit entsprechenden Liegenschaften.
3 Die Stiftung ist gemeinnützig und verfolgt keine Gewinnabsicht.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 906 vom 30. September 2020.
3 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Rechtsnatur
und Haftung
Zweck
2Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
Art. 3
1 Die Immobilien der Stiftung sind jeder spekulativen Verwendung zu entziehen.
2 Sie dürfen ihrem Zweck gemäss Art. 2 Abs. 1 nicht entfremdet
werden.
3 Der Stadt steht hinsichtlich der Liegenschaften der Stiftung ein
unbefristetes, limitiertes und übertragbares Vorkaufsrecht zu.
Art. 5
B. Vermögen, Bewirtschaftung und Rechnungswesen
Art. 44 1 Das Stiftungskapital besteht aus:
a. dem Gründungskapital von 50 Millionen Franken gemäss
Gemeindebeschluss vom 9. Juni 1985;
b. der Kapitalerhöhung von 100 Millionen Franken gemäss
Gemeindebeschluss vom 24. November 2024.
2 Der Wert des Gründungskapitals gemäss Abs. 1 lit. a wird vollumfänglich erhalten.
3 Die Kapitalerhöhung gemäss Abs. 1 lit. b wird im Umfang von
80 Millionen Franken erhalten.
Art. 5 1 Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhaltung des Gründungskapitals tragen bei:
a. Betriebsüberschüsse einschliesslich Zinserträgen auf dem
Gründungs- und dem Zuwachskapital;
b. allfällige Zuwendungen der Stadt oder Dritter.
2 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hypotheken und Darlehen aufnehmen und Anleihen ausgeben.
Art. 6
1 Die Stiftung wird kostendeckend geführt.
2 Allfällige Überschüsse werden ausschliesslich im Sinne des
Stiftungszwecks eingesetzt.
3 Die Stiftung untersteht den Submissionserlassen des öffentlichen Beschaffungswesens.
4 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten
1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).
Liegenschaften
Stiftungskapital
Finanzierung
Bewirtschaftung
3Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
Art. 7
1 Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Festlegung der Mietzinse.
2 Er orientiert sich dabei an der Kostenmiete.
3 Die Miet- und Baurechtszinsen werden so bemessen, dass sie
mittelfristig zur Verzinsung des eingesetzten Fremd- und Eigenkapitals, zur Deckung der Unterhalts- und Verwaltungskosten,
der Abgaben und der weiteren erforderlichen Aufwendungen
sowie zur Äufnung eines angemessenen Liegenschaftsfonds
und zur Vornahme von Abschreibungen ausreichen.
4 Die Miet- und Pachtverhältnisse unterstehen der Missbrauchsgesetzgebung des OR5.
Art. 8
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Für die Rechnungslegung der Stiftung sind die einschlägigen
kantonalen und städtischen Vorschriften sinngemäss anwendbar.
3 Über jede Liegenschaft der Stiftung wird eine Liegenschaftserfolgsrechnung geführt.
Art. 9 C. Abgabe der Mietobjekte und der Liegenschaften
1 Die Stiftung vermietet und verpachtet ihre Wohn- und
Gewerberäume direkt an Personen oder Betriebe und Institutionen.
2 Die Stiftung stellt ihre Liegenschaften auch zur Verfügung:
a. Haus-, Wohn- und Baugenossenschaften sowie anderen
Organisationen (z. B. Vereinen), die den gleichen Zweck
verfolgen;
b. Kleinbetrieben, die Benutzergruppen gemäss lit. a angeschlossen oder selbst genossenschaftlich organisiert sind;
c. gemeinnützigen Trägerorganisationen, die soziale Aufgaben übernehmen.
3 Die Abgabe gemäss Abs. 2 erfolgt mittels langfristiger Mietverträge mit einer Dauer von höchstens zehn Jahren oder im Baurecht auf dreissig Jahre.
5 vom 30. März 1911, SR 220.
Mietzinse, Miet-
und Pachtverhältnisse
Rechnungswesen
Vermietung
4Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
4 Durch die Aufnahme geeigneter Bestimmungen in die Abgabeverträge wird sichergestellt, dass:
a. die Nutzung als Wohn- oder Gewerberaum erhalten bleibt;
b. die Erzielung von Spekulationsgewinnen ausgeschlossen ist;
c. die Nutzung in möglichst weitgehender Selbstverwaltung
erfolgt, insbesondere bezüglich Art und Umfang von Unterhalts- und Renovationsarbeiten.
Art. 10
1 Der Stiftungsrat erlässt ein Vermietungsreglement.
2 Es regelt die Einzelheiten der Vermietung und der Verpachtung.
3 Die Bestimmungen des Vermietungsreglements sind Bestandteil der Miet- und Pachtverhältnisse.
4 Das Vermietungsreglement nennt die Kriterien, nach denen die
Mietenden ausgewählt werden, insbesondere Belegungsvorschriften.
Art. 11
1 Bei laufenden Mietverhältnissen kann die Stiftung von
den Mietenden periodisch den Nachweis verlangen, dass die im
Vermietungsreglement festgelegten Kriterien eingehalten sind.
2 Können die Mietenden die Einhaltung der Kriterien nicht belegen:
a. kann die Stiftung den Umzug in eine angemessene und zumutbare Ersatzwohnung verlangen;
b. erhebt sie für die verbleibende Zeit eine angemessene Solidaritätsabgabe;
c. kündigt sie das Mietverhältnis innerhalb der im Vermietungsreglement festgelegten Frist, sofern die Mietenden die
vorgeschlagene Ersatzwohnung nicht annehmen.
3 Für die beim Erwerb von Liegenschaften durch die Stiftung
übernommenen Mietverhältnisse kommen die Massnahmen gemäss Abs. 2 bis zu einer allfälligen Gesamterneuerung der Liegenschaft nicht zur Anwendung.
Art. 12
1 Bei anstehenden Renovations- und Erneuerungsarbeiten informiert die Stiftung die Mietenden frühzeitig, jedoch spätestens vor der Beschlussfassung über einen Planungskredit,
und versucht, Wünsche und Anregungen zu berücksichtigen.
Vermietungsreglement
Mietverhältnisse
Renovations-
und Erneuerungsarbeiten
5Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
2 Ist temporär ein Verbleib in der Wohnung nicht möglich, ist die
Stiftung bestrebt, Übergangslösungen anzubieten.
3 Ist ein Wohnungswechsel nötig, unterstützt die Stiftung die betroffenen Mietenden bei Bedarf bei der Wohnungssuche und
macht nach Möglichkeit angemessene Ersatzangebote.
4 Werden diese abgelehnt, kündigt sie das Mietverhältnis.
Art. 13
Die Vorgaben der Statuten und des Vermietungsreglements gelten auch für allfällige Untermietverhältnisse.
Art. 14 D. Verhältnis zum Gemeinderat
1 Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Gemeinderats.
2 Budget, Jahresrechnung, Finanz- und Aufgabenplan und Geschäftsbericht der Stiftung werden dem Gemeinderat zur Genehmigung eingereicht.
3 Erlass und Änderungen von Vermietungs-, Personal- und Organisationsreglementen der Stiftung werden dem Gemeinderat
zur Kenntnisnahme eingereicht.
Art. 15
1 Die Stiftung reicht ihre Eingaben an den Gemeinderat bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden des Stadtrats ein.
2 Der Stadtrat informiert den Gemeinderat unverzüglich über den
Eingang der Eingabe des Stiftungsrats und leitet diese zusammen mit seiner Stellungnahme innert einer Frist von sechs Monaten zur Beschlussfassung an den Gemeinderat weiter.
3 Im Rahmen der Aufsicht verkehrt der Gemeinderat direkt mit
der Stiftung.
Art. 16 E. Organe
Die Organe der Stiftung sind:
a. der Stiftungsrat;
b. der Ausschuss des Stiftungsrats;
c. die Geschäftsstelle;
d. die Prüfstelle.
Untermiete
Aufsicht
Verkehr mit dem
Gemeinderat
Organe der
Stiftung
6Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
Art. 17
1 Der Stiftungsrat ist das oberste leitende Organ der Stiftung.
2 Er nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Insbesondere erlässt er in einem Organisationsreglement und
in weiteren Reglementen die ausführenden und ergänzenden
Bestimmungen zu diesen Statuten.
4 Er kann einzelne seiner Aufgaben und Kompetenzen delegieren.
Art. 18
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun und
höchstens neunzehn Mitgliedern.
2 Die Mitglieder werden durch den Gemeinderat gewählt.
3 Es können auch Mitglieder des Gemeinderats in den Stiftungsrat gewählt werden.
Art. 19
1 Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den
Präsidenten.
2 Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
Art. 20
1 Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. September des Jahres, in
dem die Gemeindebehörden neu gewählt werden.
Art. 21
1 Der Stiftungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von höchstens fünf Mitgliedern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrats ist auch
die oder der Vorsitzende des Ausschusses.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen werden durch den Stiftungsrat im Organisationsreglement geregelt.
Art. 22
1 Die Geschäftsstelle vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats sowie des Ausschusses und sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der Stiftung.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen werden durch den Stiftungsrat im Organisationsreglement geregelt.
3 Die Auskunftspflichten gegenüber dem Stiftungsrat richten sich
nach den Bestimmungen von Art. 715a OR6.
6 vom 30. März 1911, SR 220.
Stiftungsrat
a. Aufgaben,
Kompetenzen
b. Zusammensetzung,
Wahl
c. Konstituierung
d. Amtsdauer
Ausschuss des
Stiftungsrats
Geschäftsstelle
7Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
Art. 23
1 Der Gemeinderat wählt die Prüfstelle.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und fällt mit derjenigen des
Stiftungsrats zusammen.
3 Die Prüfstelle prüft die Jahresrechnung der Stiftung und erstattet darüber dem Stiftungsrat einen schriftlichen Bericht.
Art. 24 F. Personal
1 Die Anstellungsverhältnisse des bei der Stiftung angestellten Personals sind öffentlich-rechtlich.
2 Der Stiftungsrat regelt die Anstellungsverhältnisse in einem
Personalreglement.
Art. 25
1 Das Personalreglement orientiert sich an den Bestimmungen des Personalrechts der Stadt7.
2 Aus betrieblichen Gründen kann es von den für das städtische
Personal geltenden Bestimmungen abweichen.
3 Soweit das Personalreglement auf die für das städtische Personal geltenden Bestimmungen verweist, gelangen diese zur ergänzenden Anwendung.
4 Ansonsten gilt als ergänzendes Recht das OR8.
Art. 26
1 Die Anstellung des Personals der Stiftung wird durch
den Stiftungsrat geregelt.
2 Der Stiftungsrat kann die Befugnis der Anstellung an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer delegieren.
3 Anstellung und Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erfolgen durch den Stiftungsrat.
Art. 27
1 Gegen personalrechtliche Anordnungen kann innert
dreissig Tagen nach Zustellung eine Neubeurteilung durch den
Stiftungsrat verlangt werden, sofern dieser nicht selbst Anstellungsinstanz ist.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz9 und allfälligen Ausführungsbestimmungen
im Personalreglement.
7 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
8 vom 30. März 1911, SR 220.
9 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2.
Prüfstelle
Personal
a. Anstellungsverhältnisse
b. Personalreglement
c. Anstellung
d. Neubeurteilung
8Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen
Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich,
Statuten
843.331
Art. 28 G. Schlussbestimmungen
1 Statutenänderungen beschliesst der Gemeinderat.
2 Stadtrat und Stiftungsrat antragsberechtigt.
Art. 29
1 Bei einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen der Stadt zu.
2 Es wird zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus verwendet.
Art. 30
1 Das Stiftungsstatut der Stiftung zur Erhaltung von
preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich
vom 7. Februar 199010 wird aufgehoben.
2 Das Reglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG) vom
28. August 199111 wird aufgehoben.
Art. 31
Der Stadtrat setzt diese Statuten im Einvernehmen mit
dem Stiftungsrat in Kraft.12
10 AS 843.331
11 AS 843.332
12 Inkrafttreten 1. Mai 2022 (STRB Nr. 212/2022).
Statutenänderungen
Auflösung der
Stiftung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten