§ 1 I. Allgemeines
1 Dieser Gebührentarif gilt für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) der IWB Industrielle Werke Basel (IWB) verbrannt werden.
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1 Dieser Gebührentarif gilt für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) der IWB Industrielle Werke Basel (IWB) verbrannt werden.
1 Für die Abfälle, die der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel zur Verbrennung übergeben werden, gelten die Tarifstufen gemäss den folgenden Absätzen 2 bis 6 (exkl. MWSt.). 2 Der Tarif der Stufe I beträgt CHF 110 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Bahn angeliefert werden, sofern es sich um Siedlungsabfälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden angeliefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können. * 3 Der Tarif der Stufe II beträgt CHF 135 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA kei - ne besondere Behandlung erfordern und die per LKW angeliefert werden, sofern es sich um Siedlungsabfälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden angeliefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel- Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können. * 3bis Der Tarif der Stufe IIe beträgt CHF 125 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Elektro-LKW angeliefert werden, sofern es sich um Siedlungsabfälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden angeliefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können. * 4 Der Tarif der Stufe III beträgt CHF 150 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per LKW angeliefert werden, sofern es sich um Abfälle von Betrieben handelt, die mit den IWB keine Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben oder kein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können. * 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 3. 7. 2012. 2) SG 772.300. Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif 786.170 4bis Der Tarif der Stufe IIIe beträgt CHF 140 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Elektro-LKW angeliefert werden, sofern es sich um Abfälle von Betrieben handelt, die mit den IWB keine Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben oder kein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Ba - sel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können. * 5 Der Tarif der Stufe IV beträgt CHF 225 pro Tonne. Er gilt für Abfälle, die eine besondere Behandlung erfordern, schlecht brennen oder die Anlage übermässig abnutzen, sofern es sich handelt um a) sperrige Abfälle, die für eine einwandfreie Verbrennung zerkleinert werden müssen, b) die einmalige Annahme von Abfällen mit übermässigem Wertstoffanteil, c) um Sonderabfälle mit einem geringen Schadstoffanteil oder d) Handablad. Bei Handablad beträgt der Minimaltarif CHF 80 pro Lieferung. 6 Der Tarif der Stufe V beträgt CHF 480 pro Tonne. Er gilt für Abfälle, die eine besondere Behandlung erfordern, schlecht brennen oder die Anlage übermässig abnutzen, sofern es sich handelt um a) Sonderabfälle mit einem hohen Schadstoffanteil, b) Abfälle, die unter Begleitung des KVA-Personals direkt dem Ofen zugegeben werden müssen, c) Abfälle und Schlämme mit erhöhten Wasseranteilen (Trockensubstanz < 30%) oder d) Abfälle die beim Verbrennungsprozess korrosive Verbrennungsgase bilden oder solche, die zu hohen Staubfrachten im Abgas führen.
1 Unsortierte Abfälle mit hohen Wertstoffanteilen müssen den Sortieranlagen der Region zugewiesen werden.
1 Werden mehr Abfälle angeliefert, als die KVA Basel verbrennen kann, so können die IWB für Abfälle aus Industrie und Gewerbe einen Zuschlag zur entsprechenden Gebühr erheben. 2 Die IWB legen den Zuschlag so fest, dass er die Kosten für die Umleitung der überschüssigen Abfäl - le in andere Anlagen deckt. 3 Von einem solchen Zuschlag ausgenommen sind Anlieferungen von Abfällen aus kommunalen Sammlungen sowie von Betrieben, die eine mehrjährige Liefervereinbarung mit den IWB unterzeichnet haben.
1 Die IWB können für vorsortierte Abfälle aus privaten Abfallsortieranlagen und für heizwertreiche Abfälle als Brennstoffersatz die Verbrennungspreise flexibel festlegen. Sie berücksichtigen dabei die Bereitschaft der Anliefernden zu längerfristiger vertraglicher Bindung und die Höhe der zu erwarten - den Abfalllieferungen. Die Preisgestaltung erfolgt marktkonform und in Anlehnung an die Tarifstufe II bei Anlieferung mit LKW beziehungsweise Tarifstufe IIe bei Anlieferung per Elektro-LKW gemäss § 2. * Schlussbestimmung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Juli 2015 wirksam. Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif 786.170 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.03.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 07.07.2012 17.04.2015 01.07.2015 § 2 Abs. 2 geändert KB 04.07.2015 17.04.2015 01.07.2015 § 2 Abs. 3 geändert KB 04.07.2015 17.04.2015 01.07.2015 § 2 Abs. 4 geändert KB 04.07.2015 11.04.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 3bis eingefügt KB 22.12.2018 11.04.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 4bis eingefügt KB 22.12.2018 11.04.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert KB 22.12.2018 Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif 786.170 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.03.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 07.07.2012 § 2 Abs. 2 17.04.2015 01.07.2015 geändert KB 04.07.2015 § 2 Abs. 3 17.04.2015 01.07.2015 geändert KB 04.07.2015 § 2 Abs. 3bis 11.04.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.12.2018 § 2 Abs. 4 17.04.2015 01.07.2015 geändert KB 04.07.2015 § 2 Abs. 4bis 11.04.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.12.2018 § 5 Abs. 1 11.04.2018 01.01.2019 geändert KB 22.12.2018