Art. 1
Zweck 1 Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vorschulalter. 2 Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.
Obwalden · 870.7 · statute
Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0edf5723e8b40d624de198fccbc7f8adac717ecb4b7687ec97438b8b56dc5d30
Zweck 1 Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vorschulalter. 2 Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.
Aufgaben a. der Einwohnergemeinde 1 Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtungen Beiträge. Art. 3 b. des Kantons 1 Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt. * 1) GDB 101.0 OGS 2007, 73 870.7
Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen: a. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes; b. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stundenansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement{2) bestimmt nach Anhörung der Einwohnergemeinden die kantonalen Qualitätsrichtlinien nach Art. 5 dieses Gesetzes.
Anerkannte Betreuungseinrichtungen 1 Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt: a. Kindertagesstätten, die: 1. über eine Genehmigung gemäss Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption3) verfügen; 2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen; 3. Standort im Kanton Obwalden haben; 4. für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zugänglich sind. b. Tagesfamilien, die: 1. über eine Genehmigung gemäss Art. 12 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption4) verfügen; 2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen; 3. im Kanton Obwalden wohnen. 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 3) SR 211.222.338 4) SR 211.222.338 870.7 2. Leistungsvereinbarung
Parteien 1 Die Standortgemeinde schliesst mit anerkannten Betreuungseinrichtungen Leistungsvereinbarungen ab. Sind Tagesfamilien in einer Vermittlungsstelle organisiert, so kann die Leistungsvereinbarung mit dieser Stelle abgeschlossen werden. 2 Es besteht kein Anspruch von Betreuungseinrichtungen auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung.
Inhalt 1 Die Leistungsvereinbarung muss mindestens die Anerkennung der Betreuungseinrichtung durch die Gemeinde, die Leistungen der Betreuungseinrichtung sowie die Höhe des Gemeindebeitrags umfassen. 2 Für die Berechnung des Gemeindebeitrags sind die kantonalen Normkosten bzw. der Stundenansatz massgebend. 3. Beiträge
Elternbeitrag 1 Für die Kosten der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilie kommen in erster Linie die Eltern auf. 2 Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. 3 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren Einkommens und in angemessener Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens ermittelt. Massgebend ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung. Es gelten die Mitwirkungs- und Informationsrechte gemäss dem Sozialhilfegesetz5) und der Sozialhilfeverordnung6). 4 Der Elternbeitrag wird als Sozialtarif ausgestaltet. 5) GDB 870.1 6) GDB 870.11 870.7
Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz 1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen im Wesentlichen die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft und Administration sowie die Sach- und Raumkosten. 2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien wird ein Stundenansatz je Kind festgelegt.
Gemeindebeitrag 1 Der Differenzbetrag zwischen den kantonalen Normkosten und dem Elternbeitrag wird als Gemeindebeitrag von der Einwohnergemeinde übernommen, in welcher das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz hat. 2 Die Wohnsitzgemeinde wird kostenpflichtig unabhängig davon, ob sich die Betreuungseinrichtung auf eigenem Gemeindegebiet oder in einer andern Gemeinde des Kantons befindet. 3 Die Einwohnergemeinde stellt dem Kanton für seinen Anteil halbjährlich Rechnung. 4. Schlussbestimmungen
Evaluation 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet darüber innert drei Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat, dem Kantonsrat und den Gemeinden Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.7) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 5) 870.7 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 73 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OGS 2008, 5) Geändert durch: - das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 870.7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 73 19.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2016, 35 870.7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 73 Art. 3 Abs. 1 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35