Art. 1
1 Für Spielbewilligungen, Auflagen und Massnahmen nach Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat) ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zuständig.
Appenzell Innerrhoden · 550.720 · decree
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1 Für Spielbewilligungen, Auflagen und Massnahmen nach Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat) ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zuständig.
1 Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.
1 Gestützt auf diesen Beschluss erlassene Verfügungen der Kantonspolizei können innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Deren Entscheid kann innert gleicher Frist an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.
1 Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 550.720 Kanton Appenzell Innerrhoden
1 Die Standeskommission legt das Inkrafttreten fest.1) 1) Gemäss StKB vom 20. November 2012 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.720 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung - 550.720 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -