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3 provisions
Art. 1
Die schweizerisch-französische Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen Nr. 287 und 299 wird gemäss Situationsplan im Massstabe von 1:1000 festgelegt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist und den Austausch gleich grosser Gebietsflächen vorsieht.
Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 2
Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze werde, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hinsichtlich der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 287 und 299 mit den folgenden Arbeiten betraut:
a. Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b. Erstellung der Pläne, der Grenzbeschreibung und der Tabellen der Gebietsänderungen zur Eintragung ins Grundbuch.
Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt.
Die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden Kosten werden von der Schweiz getragen.
Diese Dokumente wurden in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 3
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Das Datum des Inkrafttretens wird durch einen Notenwechsel zwischen den Regierungen, der die vollständige Beendigung der Arbeiten feststellt, bestimmt.