Law

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen

Fribourg · 941.21 · regulation

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a19cb5a876b1ae691fa520fc8004d435065aac2d247760103dbe23942a618f73

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Reklamen – R 941.21
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Begriffsbestimmungen – Reklameart 1 Die Begriffe Strassenreklamen, Fremdreklamen, Eigenreklamen und Firmenanschriften sind in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation festgelegt. 2 Die nicht strassengebundenen Reklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein, wie dies in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation betreffend die Strassenreklamen dargelegt ist.

Art. 2

Begriffsbestimmungen – Innerorts 1 Für die Strassenreklamen ist der Ausdruck «innerorts» in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschrieben. 2 Für die nicht strassengebundenen Reklamen bezeichnet dieser Ausdruck ein dicht bebautes Gebiet.

Art. 3

Ausnahmen zur Bewilligungspflicht – Strassenreklamen (Art. 3. Abs. 2 RekG) 2 Für die nachfolgend bezeichneten Strassenreklamen ist keine Bewilligung erforderlich: a) die Reklamen, welche in Schaufenstern oder an Fenstern stehen; b) die Tafeln für Verkaufsangebote, deren Fläche 1,2 m² nicht übersteigt und die bis zu 0,5 m vor der Fassade aufgestellt sind; Reklamen – R 941.21 c) die unbeleuchteten Firmenschilder, deren Fläche 0,5 m² nicht übersteigt und die an der Fassade und parallel dazu angebracht sind.

Art. 4

Ausnahmen zur Bewilligungspflicht – Nicht strassengebundene Reklamen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c RekG) 2 Für die in Artikel 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vorgesehenen nicht strassengebundenen Reklamen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Höhe der verwendeten Buchstaben an der Fassade nicht mehr als 50 cm beträgt und die Fläche der Tafel 0,5 m² nicht übersteigt.

Art. 5

Bewilligungsverfahren – Zuständige Behörden 1 Das Bewilligungsgesuch zum Aufstellen, Benützen oder Ändern einer Reklame ist an das Oberamt des Bezirks zu richten, in welchem die Reklame betrieben wird. 2 Im Falle einer Übertragung der Befugnis an die Gemeinde nach Artikel 10 des Gesetzes ist das Bewilligungsgesuch an die entsprechende Gemeinde zu richten.

Art. 6

Bewilligungsverfahren – Form und Inhalt des Gesuches 1 Für das Bewilligungsgesuch ist ein spezielles Formular zu verwenden, das namentlich folgende Angaben enthält: a) den Namen und Wohnort des Gesuchstellers; b) den Namen des Lieferanten der Reklameanlage; c) die Art der Reklame (Plakate, Schilder, beleuchtete oder unbeleuchtete Tafeln, dauerhafte oder zeitlich beschränkte Reklame); d) den vorgesehenen Text mit der Höhe der Schrift; e) die Grösse der Reklame (Fläche, Länge, Höhe) und die verwendeten Farben; f) den vorgesehenen Standort (Gemeinde, Ortschaft, genaue Stelle); g) den Abstand zum Fahrbahnrand. 2 Die Behörde kann nötigenfalls verlangen, dass Fotografien, Situationspläne oder Skizzen vorgelegt werden, die ein umfassendes Bild der Örtlichkeiten oder der in Betracht kommenden Reklame ermöglichen.

Art. 7

Bewilligungsverfahren – Frist für die Einreichung des Gesuchs 1 Betrifft das Bewilligungsgesuch eine zeitlich beschränkte Reklame, so hat der Gesuchsteller es mindestens einen Monat vor dem ersten vorgesehenen Reklametag der zuständigen Behörde vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.

Art. 8 Reklamen – R 941.21

Bewilligungsverfahren – Mitteilung der Entscheide 1 Die Entscheidungsbehörde stellt den Instanzen, welche ein Gutachten abgegeben haben, ein Exemplar ihres Entscheides zu.

Art. 9

Gebühr 1 Für die von der Behörde getroffenen Entscheide ist ein Gebühr von 50 bis 500 Franken zu bezahlen, die je nach Art und Bedeutung der Reklame festgelegt wird. 2 Im Falle einer Befugnisübertragung im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes werden die vom Tiefbauamt und von den beigezogenen Kommissionen festgelegten Gebühren von der Gemeinde einkassiert und dem Staat rückerstattet.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am gleichen Tage wie das Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen in Kraft. 1) 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. April 1987. Reklamen – R 941.21 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 23.12.1986 Erlass Grunderlass 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 616 / d 638 14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.12.1986 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 616 / d 638 Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

← Find another law