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Organisationsreglement der Technischen Betriebe Glarus Nord TBGN

Glarus Nord · 7.4.1-1 · communal act

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 <strong>*</strong> Bestand und Rechtsform
  2. Art. 2 <strong>*</strong> Zweck und Geschäftsbereiche
  3. Art. 3 <strong>*</strong> Finanzmittel und Vermögen
  4. Art. 4 Haftung
  5. Art. 5 <strong>*</strong> Aufsicht
  6. Art. 6 Hoheitliche Befugnisse
  7. Art. 7 <strong>*</strong> Finanzierungs- und Tarifgrundsätze
  8. Art. 8 <strong>*</strong> Organe
  9. Art. 9 <strong>*</strong> Zusammensetzung, Wahl, Entschädigung, Amtsdauer
  10. Art. 10 <strong>*</strong> Aufgaben
  11. Art. 11 <strong>*</strong> Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
  12. Art. 12 Zeichnungsberechtigung <strong>*</strong>
  13. Art. 13 Geschäftsführende Person / Geschäftsleitung <strong>*</strong>
  14. Art. 14 <strong>*</strong> Wahl und Aufgaben
  15. Art. 15 Anstellungen
  16. Art. 16 <strong>*</strong> Rechnungslegung <strong>*</strong>
  17. Art. 17 Kaufmännische Grundsätze
  18. Art. 18 Abschreibungen, Selbstfinanzierung, Rückstellungen
  19. Art. 19 Verzinsung Dotationskapital, Gewinnausschüttungen
  20. Art. 20 Beschwerden und Einsprachen
  21. Art. 21 Vollzug <strong>*</strong>
  22. Art. 22 <strong>*</strong> Auflösung

22 provisions

Art. 1 <strong>*</strong> Bestand und Rechtsform

1 Unter der Firma «Technische Betriebe Glarus Nord (TBGN)» (im Folgenden: «TBGN») besteht eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus Nord (Gemeinde) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Glarus Nord. Sie besitzt ein eigenes Vermögen und führt eine eigene Rechnung. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 2 <strong>*</strong> Zweck und Geschäftsbereiche

1 Die Hauptaufgabe der TBGN ist die Stromversorgung der Gemeinde Glarus Nord. * 2 Die TBGN übernehmen für die Gemeinde die folgenden Aufgaben: * a) Erstellung, Betrieb und Unterhalt der eigenen Kraftwerke; b) Produktion und Handel mit Energie (Strom, Gas, Fernwärme); c) Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Energieverteilungsnetze (Strom, Gas, Fernwärme); d) Erstellung, Betrieb und Unterhalt der gemeindeeigenen öffentlichen Beleuchtung; e) Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Kommunikationsnetzen; f) Förderung der effizienten Nutzung von Energie; g) Förderung von Produktion und Nutzung von erneuerbaren Energien; h) Der Gemeinderat kann den TBGN weitere Aufgaben übertragen. Dies geschieht auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen und / oder Konzessionsverträgen. 3 Die Unternehmensstrategie der TBGN basiert auf der Eigentümerstrategie der Gemeinde. Der Erlass der Eigentümerstrategie erfolgt nach Massgabe der Gemeindeordnung. * 4 Die TBGN sind verpflichtet, mittels kompetenter Beratung und geeigneten Förderprogrammen den Energiebezug der Kunden nachhaltig tief zu halten und bei der Auswahl der Lieferanten den Anliegen von Ökologie und Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen. 5 Zwischen der Gemeinde und den TBGN ist ein Konzessionsvertrag abzuschliessen, in dem die Details geregelt sind. Der Erlass des Konzessionsvertrags erfolgt nach Massgabe der Gemeindeordnung. * 6 Die TBGN sind nach Massgabe des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde berechtigt, andere Netze oder Gemeinden mit Energie und Kommunikationsdienstleistungen zu versorgen oder damit zusammenhängende Aufgaben zu übernehmen. 7 Die Institution kann Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen (mit Ausnahme von Beteiligungen), die geeignet sind, den Zweck der TBGN zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen. Einzelinvestitionen ab CHF 2'000'000.00 bis CHF 4'000'000.00 müssen vom Gemeinderat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum. Einzelinvestitionen über CHF 4'000'000.00 sind von der Gemeindeversammlung zu beschliessen. * 8 Die Institution kann sich an Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen ganz oder teilweise übernehmen, Unternehmungen selber gründen und Beteiligungen veräussern, sofern damit nachweislich die Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig gesichert und / oder die Marktposition verbessert wird. Die Zustimmung des Gemeinderates ist notwendig bei Transaktionen von mehr als CHF 100'000.00 oder wenn die Beteiligung der TBGN nach der Transaktion mehr als einen Drittel beträgt oder wenn eine Beteiligung bei einem Verkauf die Grenze von einem Drittel wieder unterschreitet. *

Art. 3 <strong>*</strong> Finanzmittel und Vermögen

1 Die notwendigen finanziellen Mittel stehen wie folgt zur Verfügung bzw. sind zu beschaffen: * a) Dotationskapital; b) die erarbeiteten Reserven; c) Darlehen, Leasing, Rückstellungen und sonstiges Fremdkapital. 2 Die TBGN übernahmen und erhielten gemäss Bilanzen per 31. Dezember 2010 und separaten Verzeichnissen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Rechte und Pflichten: a) von den Gemeinden Bilten, Filzbach, Obstalden und Mühlehorn die Anlagen der Elektrizitätsversorgungen; b) von den Gemeinden Niederurnen und Oberurnen die Anlagen der Kraftwerke (inkl. der Steuerungs- und Leitsysteme) und der Elektrizitätsversorgungen; c) von der Gemeinde Mollis die Anlagen der Elektrizitäts- und der Gasversorgung sowie die Kommunikationsanlagen; d) von der Gemeinde Näfels die Anlagen der selbstständigen Anstalt EW Näfels (Kraftwerke, Elektrizitätsversorgung, Kommunikationsanlagen) sowie der Gasversorgung. 3 Das Dotationskapital beträgt CHF 4'000'000.00 und ist vollständig im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord.

Art. 4 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten der TBGN haftet allein ihr Vermögen. Eine Haftung der Gemeinde ist ausdrücklich ausgeschlossen. 2 Die Haftung der TBGN für Schäden, die Angestellte gegenüber Dritten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt Abs. 3 hiernach. 3 In den Fällen, in denen die TBGN mit ihren Kunden einen privatrechtlichen Vertrag abschliessen, richtet sich die Haftung nach dem OR.

Art. 5 <strong>*</strong> Aufsicht

1 Der Gemeinderat Glarus Nord übt die Aufsicht über die TBGN aus. * 2 Die Jahresrechnung ist dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung jährlich zur Genehmigung vorzulegen. * 3 Der Geschäftsbericht wird dem Gemeinderat jährlich zur Genehmigung unterbreitet. * 4 Vom Voranschlag nimmt der Gemeinderat jährlich Kenntnis. *

Art. 6 Hoheitliche Befugnisse

1 Im Umfang der übertragenen Aufgaben werden die TBGN im Rahmen der Gesetzgebung von Bund und Kanton mit dem Vollzug der damit verbundenen öffentlichen Aufgaben beauftragt. So übernehmen die TBGN namentlich die Versorgungspflicht für Elektrizität. Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich, überträgt die Gemeinde den TBGN die notwendigen hoheitlichen Befugnisse. 2 Solange das Verhältnis zwischen den TBGN und den Kunden von Elektrizität, Gas und Kommunikationsdienstleistungen als öffentlich-rechtlich betrachtet wird, sind die TBGN ermächtigt, diesbezüglich Verfügungen zu erlassen. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zu beachten.

Art. 7 <strong>*</strong> Finanzierungs- und Tarifgrundsätze

1 Für die Finanzierung der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung sowie des Kommunikationsnetzes erheben die TBGN einmalige Gebühren aufgrund der vereinbarten Leistungen und wiederkehrende Gebühren zur Deckung des Betriebsaufwandes und des ungedeckten Teils der Investitionen. 2 Die wiederkehrenden Gebühren sollen den TBGN einen angemessenen Ertragsüberschuss erlauben und so die langfristige Unternehmungssicherung (Abschreibungen, Verzinsung, betriebsnotwendige Ersatzinvestitionen, angemessene Eigenkapitalbildung) ermöglichen. 3 Die Bedingungen für die Energielieferungen an die verschiedenen Kundengruppen und die Höhe der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren werden durch die TBGN in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in Tarifen / Preisen festgelegt, unter Berücksichtigung der obenstehenden Finanzierungs- und Tarifgrundsätzen sowie der gesetzlichen Vorgaben. 4 Die Erschliessungskostenbeiträge für die Versorgungsaufgaben im Monopolbereich werden durch die TBGN auf der Basis der massgeblichen Erlasse erhoben. *

Art. 8 <strong>*</strong> Organe

1 Organe der TBGN sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. 2 Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind in den nachfolgenden Bestimmungen und im Geschäftsreglement festgelegt. 3 Fehlt eine Regelung, so gelten das übrige Gemeinderecht und das Recht des Kantons.

Art. 9 <strong>*</strong> Zusammensetzung, Wahl, Entschädigung, Amtsdauer

1 Der Verwaltungsrat besteht aus maximal sieben Mitgliedern. 2 Die Stimmberechtigten wählen nach Massgabe der Gemeindeordnung zwei Mitglieder. * 3 Der Gemeinderat wählt nach Anhörung des Verwaltungsrates die weiteren Mitglieder, wovon eines aus dem Kreise des Gemeinderates. * 4 Das Präsidium des Verwaltungsrates wird durch den Gemeinderat gewählt. Der Verwaltungsratspräsident darf nur in Ausnahmefällen dem Gemeinderat angehören. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. 5 Mitarbeitende der Gemeinde und der Institution können dem Verwaltungsrat nicht angehören. * 6 Das Reglement zur Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird nach Massgabe der Gemeindeordnung erlassen. * 7 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates fällt mit derjenigen der Behörden der Gemeinde Glarus Nord zusammen. Wiederwahl ist zulässig. * 8 &hellip; *

Art. 10 <strong>*</strong> Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über die Geschäftsleitung aus und entscheidet über alle Geschäfte, soweit diese nicht durch Gesetz oder dieses Organisationsreglement einem anderen Organ zur Entscheidung übertragen sind. 2 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Pflichten und Befugnisse: a) Erlass eines Geschäftsreglements, welches insbesondere die Geschäftsführung ordnet, die erforderlichen Stellen bestimmt, deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten umschreibt und die Berichterstattung regelt; b) * Anstellung aller Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Auflösung und Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse; c) Festlegung der Geschäftspolitik, welche mindestens ein Mal jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst wird; d) Erlass der Reglemente über die Abgabe von Energie, Gas sowie Kommunikations- und andere Dienstleistungen im öffentlich- und privatrechtlichen Bereich; e) Genehmigung des Voranschlages; f) * Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; g) Festlegung der Finanz- und Investitionsplanung; h) Abschluss von Rahmenverträgen mit Energielieferanten und Kommunikations- und anderen Dienstleistungsanbietern; i) Abschluss von Verträgen mit zu versorgenden Drittgemeinden; j) Erlass von Personalweisungen und Ergänzungen zur Personalverordnung; k) Festlegung der Versicherungsstrategie; l) * den An- und Verkauf von Grundstücken unter Vorbehalt der finanziellen Zuständigkeit, den Erwerb von Rechten und die Aufnahme von Darlehen; m) * Beschlussfassung über die Erschliessung von neuen strategischen Geschäftsbereichen; n) * Beschlussfassung über die Gründung und Übernahme von bzw. Beteiligung an Unternehmungen und über die Veräusserung solcher Beteiligungen unter dem Vorbehalt der Kompetenzen gemäss Art. 2 Ziff. 8; o) Soweit nicht gemäss Geschäftsreglement die Geschäftsleitung zuständig ist: 1. Genehmigung von Ausgaben und von Aufwendungen der laufenden Rechnung 2. Bestimmung der Vertreter der TBGN in Organisationen und Verbänden.

Art. 11 <strong>*</strong> Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 12 Zeichnungsberechtigung <strong>*</strong>

1 Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates zeichnen gemeinsam oder mit einem Mitglied des Verwaltungsrates für die Institution kollektiv zu zweien. 2 Der Verwaltungsrat kann auch Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Mitarbeitende bestimmen, die kollektiv zu zweien oder mit einem Mitglied des Verwaltungsrates zeichnungsberechtigt sind. Details sind im Geschäftsreglement der Institution zu regeln. *

Art. 13 Geschäftsführende Person / Geschäftsleitung <strong>*</strong>

1 Die geschäftsführende Person untersteht dem Verwaltungsrat. Sie ist für die operative Leitung der Institution verantwortlich und führt die Geschäftsleitung gemäss den strategischen Vorgaben des Verwaltungsrates. * 2 Die geschäftsführende Person nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen. * 3 Die geschäftsführende Person vertritt, vorbehältlich der Kompetenzen des Verwaltungsrates, die Institution nach aussen. * 4 Im Übrigen sind die Befugnisse der Geschäftsleitung und der geschäftsführenden Person im Geschäftsreglement festgelegt, welches vom Verwaltungsrat erlassen wird. * 5 Die Geschäftsleitung ist für die Anstellung, die Auflösung sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig, sofern sich diese nicht im Kompetenzbereich des Verwaltungsrates befinden. *

Art. 14 <strong>*</strong> Wahl und Aufgaben

1 Die Geschäftsprüfungskommission wählt nach Anhörung des Gemeinderates eine fach- und branchenkundige Revisionsstelle für die Prüfung der Rechnung. * 2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt jährlich. 3 Die Revisionsstelle hat jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnungen und die Bilanzen zu prüfen und dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung Bericht zu erstatten. *

Art. 15 Anstellungen

1 Das Personal ist nach Massgabe der Gemeindeordnung privatrechtlich anzustellen. * 2 Die Institution versichert ihr Personal selbst gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall, Krankheit, Invalidität, Alter und Tod, in Abstimmung mit der Gemeinde. *

Art. 16 <strong>*</strong> Rechnungslegung <strong>*</strong>

1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2 Die Rechnungslegung der Finanzbuchhaltung richtet sich nach dem Obligationenrecht. Dabei ist ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sicherzustellen. Insbesondere werden die Sachanlagen und immaterielle Anlagen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich notwendiger Abschreibungen gemäss den Branchenvorgaben bilanziert. *

Art. 17 Kaufmännische Grundsätze

1 Die TBGN werden nach kaufmännischen Grundsätzen und im Rahmen des Versorgungsauftrags eigenwirtschaftlich geführt. 2 Auf der Grundlage von Art. 5 der Gemeindeordnung werden Aufgaben, die gemeinsam mit anderen Gemeinwesen oder Privaten erfüllt werden können, ihnen zur Nutzung von Synergien übertragen. 3 Die TBGN führen für die Bereiche Netze, Energie und Dienstleistungen und allfällige weitere Bereiche je getrennte Kostenrechnungen nach branchenüblichen Grundsätzen. *

Art. 18 Abschreibungen, Selbstfinanzierung, Rückstellungen

1 Die Abschreibungen sind gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben (z.B. StromVG) und nach branchenüblichen Normen vorzunehmen. Sie sollen die Selbstfinanzierung der Investitionen in hohem Masse ermöglichen und die zeit- und bedürfnisgerechte Instandhaltung und Erneuerung der Anlagen sicherstellen. 2 Für Risiken sind angemessene Rückstellungen zu bilden.

Art. 19 Verzinsung Dotationskapital, Gewinnausschüttungen

1 Die TBGN entrichten der Gemeinde Glarus Nord einen angemessenen Zins für das Dotationskapital. * 2 Die Verzinsung des Dotationskapitals und die Gewinnverwendung werden in der Eigentümerstrategie festgelegt. * 3 Ein allfälliger Gewinn soll gleichmässig auf die Kunden und die TBGN aufgeteilt werden. *

Art. 20 Beschwerden und Einsprachen

1 Gegen Verfügungen, welche die Geschäftsleitung, gestützt auf die vorliegende Ordnung und weitere Reglemente erlässt, kann beim Verwaltungsrat der TBGN innert 30 Tagen, gerechnet seit der Zustellung – schriftlich und begründet sowie mit einem Antrag versehen – Beschwerde eingereicht werden. * 2 Gegen Rechnungen gestützt auf öffentlich-rechtliche Tarife kann binnen 30 Tagen Einsprache bei den TBGN erhoben werden. 3 Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Glarus. 4 Gegen Handlungen im Bereich der privatrechtlichen Tätigkeit der TBGN ist der zivile Gerichtsweg zu beschreiten.

Art. 21 Vollzug <strong>*</strong>

1 Rechtskräftige Verfügungen der TBGN, namentlich auch deren einspracheberechtigte Rechnungen, sind gemäss Art. 80 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. 2 Forderungen, welche die TBGN gestützt auf privatrechtliche Verträge in Rechnung stellen, sind im zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen.

Art. 22 <strong>*</strong> Auflösung

1 Über die Auflösung oder den Verkauf von Teilen oder der ganzen Institution und die Liquidation derselben entscheidet die Gemeindeversammlung. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös fällt an die Gemeinde Glarus Nord.

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