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Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

Confederation · 0.131.334.93 · treaty

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Kooperationsvereinbarung im Gesundheitsbereich
  4. Art. 4 Grenzübertritt
  5. Art. 5 Kostenübernahme durch ein Sozialversicherungssystem
  6. Art. 6 Haftung
  7. Art. 7 Gemischte Kommission
  8. Art. 8 Umsetzung
  9. Art. 9 Durchführungsprotokoll
  10. Art. 10 Übergangsbestimmungen
  11. Art. 11 Inkrafttreten
  12. Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung

12 provisions

Art. 1 Zweck

1. Zweck des vorliegenden Rahmenabkommens ist die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich, einschliesslich des Rettungsdienstes, zwischen Frankreich und der Schweiz mit dem Ziel: – einen besseren Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von hoher Qualität für die Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Grenzgebiets sicherzustellen; – diesen Bewohnerinnen und Bewohnern die Kontinuität der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten; – die schnellstmögliche notfallmedizinische Versorgung zu gewährleisten; – den gegenseitigen Wissens- und Praxisaustausch zu fördern; – die Organisation des Gesundheitsversorgungsangebots zu optimieren, indem der Einsatz oder die gemeinsame Nutzung der personellen und materiellen Ressourcen erleichtert wird; – den Informationsaustausch im Bereich der Beurteilung und des Managements von Gesundheitsrisiken zu erleichtern. 2. Die konkrete Umsetzung der mit dem vorliegenden Rahmenabkommen angestrebten Zusammenarbeit erfolgt mittels Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich gemäss Artikel 3, deren Abschluss Sache der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls bezeichneten zuständigen Stellen ist. 3. Das vorliegende Rahmenabkommen steht der Umsetzung der Bestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nicht entgegen. Totalrevision des Internationales Sanitätsreglements vom 25. Juli 1969 der Weltgesundheitsorganisation, angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 (SR 0.818.103).

Art. 2 Geltungsbereich

1. Das vorliegende Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet: a. in der Französischen Republik für die Region Grand Est, die Region Bourgogne-Franche-Comté und die Region Auvergne-Rhône-Alpes; b. in der Schweiz für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Solothurn, Wallis und Waadt. 2. Das vorliegende Rahmenabkommen wird auf alle Personen angewendet, die Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung einer der beiden Vertragsparteien und ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt im Grenzgebiet gemäss Artikel 2 haben. 3. Im von den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 3 vorgesehenen Rahmen wird das vorliegende Rahmenabkommen auf alle Personen angewendet, die einem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, das in den Anwendungsbereich der für die Vertragsparteien gültigen Verordnungen der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fällt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt im Grenzgebiet gemäss Artikel 2 haben und die eine notfallmedizinische Versorgung benötigen. 4. Das vorliegende Rahmenabkommen gilt für angestellte und selbstständige Gesundheitsfachpersonen wie sie von den jeweiligen innerstaatlichen Regelwerken der beiden Vertragsparteien definiert sind, die im Grenzgebiet gemäss Artikel 2 tätig sind.

Art. 3 Kooperationsvereinbarung im Gesundheitsbereich

1. Zur Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens können die im Durchführungsprotokoll aufgeführten zuständigen Stellen im Rahmen dieses Abkommens und gemäss ihren innerstaatlichen Zuständigkeiten Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich schliessen. 2. Diese Vereinbarungen organisieren die Zusammenarbeit zwischen im betroffenen Grenzgebiet befindlichen Strukturen und Ressourcen des Gesundheitswesens, die dort angesiedelt oder Teil eines in diesem Gebiet tätigen Netzwerks sind. Dazu können sie eine gegenseitige Ergänzung der bestehenden Strukturen und Ressourcen im Gesundheitswesen vorsehen sowie Kooperationsträger oder gemeinsame Strukturen schaffen, insbesondere aufgrund der festgestellten Defizite und Bedürfnisse bezüglich des Versorgungsangebots. 3. Die Kooperationsvereinbarungen können namentlich folgende Bereiche betreffen: – grenzüberschreitender Einsatz der Gesundheitsfachpersonen; – Organisation der notfallmedizinischen Versorgung und des Krankentransports der Patientinnen und Patienten; – Zusammenarbeit im Spitalbereich; – Gewährleistung einer durchgehenden Gesundheitsversorgung, vor allem hinsichtlich Patientenaufnahme und -information; – Evaluations- und Kontrollkriterien für die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung; – Zusammenarbeit im Bereich der Bewältigung von Gesundheitskrisen in Ergänzung zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005). 4. Diese Vereinbarungen sehen die obligatorischen Voraussetzungen und Modalitäten für den Einsatz der Versorgungseinrichtungen und der Gesundheitsfachpersonen vor. Diese Voraussetzungen und Modalitäten sind im Durchführungsprotokoll, das diesem Rahmenabkommen angehängt ist, entsprechend ihrem sachlichen Geltungsbereich aufgeführt. In jedem Fall präzisieren die Kooperationsvereinbarungen Folgendes: – sachlicher, räumlicher und persönlicher Geltungsbereich, auf den die Vereinbarung angewendet wird; – Dauer und Kündigungsbedingungen der Kooperationsvereinbarung; – Kostenübernahmemechanismen, Tarife und Rückerstattung der Leistungen, die Gegenstand der betreffenden Kooperationsvereinbarung sind, unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien. 5. Die zuständigen Gebietskörperschaften, die eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des vorliegenden Rahmenabkommens abschliessen, sind verpflichtet, die Genehmigungs-, Informations- und Kontrollverfahren gemäss dem geltenden innerstaatlichen Recht zu beachten. SR 0.818.103

Art. 4 Grenzübertritt

Zusammen mit den zuständigen Behörden treffen die Vertragsparteien alle gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um den Übertritt über die gemeinsame Grenze zur Durchführung dieses Rahmenabkommens zu erleichtern.

Art. 5 Kostenübernahme durch ein Sozialversicherungssystem

1. Die Vereinbarungen nach Artikel 3 des vorliegenden Rahmenabkommens und deren Umsetzung entsprechen den Bestimmungen der für die Vertragsparteien gültigen Verordnungen der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 2. Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um die in den Kooperationsvereinbarungen abschliessend aufgeführten spezifischen Behandlungen im betroffenen Grenzgebiet in Anspruch zu nehmen, so können diese Vereinbarungen vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird. Eine solche Genehmigung wird nur erteilt, wenn die betreffenden Behandlungen zu den Leistungen gehören, die von der Gesetzgebung der Vertragspartei, wo die betroffene Person versichert ist, vorgesehen sind. 3. Wenn die Kooperationsvereinbarungen bei der erhaltenen spezifischen Behandlung eine direkte Kostenübernahme durch den zuständigen Träger vorsehen, kann bei Bedarf eine spezifische Tarifgestaltung gemäss den im Durchführungsprotokoll nach Artikel 9 definierten Modalitäten ausgehandelt werden, wobei gegebenenfalls je nach geltendem innerstaatlichen Recht eine Bestätigung der zuständigen Behörden erforderlich ist. 4. Die Kooperationsvereinbarungen können für die darin genannten Leistungen der Gesundheitsversorgung spezifische Bestimmungen für Personen vorsehen, die rechtmässig in der Schweiz oder in Frankreich wohnen und für welche die in Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen nicht gelten.

Art. 6 Haftung

1. Es gilt das ärztliche Haftungsrecht des Staates, auf dessen Gebiet die Behandlung erfolgt ist. 2. Gesundheitsfachpersonen sowie Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Behandlungen vornehmen, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für allfällige Schäden abzuschliessen, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entstehen könnten. 3. Die im Durchführungsprotokoll genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die an der Zusammenarbeit beteiligten Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens sowie Gesundheitsfachpersonen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung im Sinne von Absatz 2 oder eine gleichwertige Haftungsdeckung verfügen. Die Sanitätsdienste unterliegen ebenfalls der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Art. 7 Gemischte Kommission

1. Eine gemischte Kommission, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, wird beauftragt, die Anwendung des vorliegenden Rahmenabkommens zu verfolgen und allfällige Änderungen vorzuschlagen. Sie tagt mindestens alle zwei Jahre und bei Bedarf auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien. 2. Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Rahmenabkommens werden von der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Weg geregelt. 3. Alternativ erstellen die im Durchführungsprotokoll genannten zuständigen Stellen auf der Grundlage des Austauschs in der Gemischten Kommission alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung des Kooperationsdispositivs.

Art. 8 Umsetzung

Die für die Organisation des Versorgungszugangs, die soziale Sicherheit und die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden setzen das vorliegende Rahmenabkommen um. Das sind folgende Stellen: 1. für Frankreich:– regionale Gesundheitsagenturen Grand Est, Bourgogne-Franche-Comté und Auvergne-Rhône-Alpes im Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, – Krankenkasse Haute-Savoie im Auftrag der französischen Sozialversicherungseinrichtungen; 2. für die Schweiz:– Bundesamt für Gesundheit, – zuständige Behörden der in Artikel 2 aufgeführten Kantone. Die oben genannten Stellen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens sicherzustellen.

Art. 9 Durchführungsprotokoll

Ein von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abgeschlossenes Durchführungsprotokoll legt die Modalitäten zur Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens fest.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1. Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich, die vor dem Inkrafttreten des Rahmenabkommens geschlossen wurden, werden bei Bedarf möglichst rasch, spätestens aber innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Rahmenabkommens angeglichen. 2. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gemische Kommission nicht konforme Bestimmungen in einer vor dem Rahmenabkommen abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung für ungültig erklären.

Art. 11 Inkrafttreten

Jede Vertragspartei meldet der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten des vorliegenden Rahmenabkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Eingang der letzten dieser Meldungen folgt.

Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung

1. Das vorliegende Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Jede Partei des vorliegenden Rahmenabkommens kann dieses jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der betreffenden Mitteilung wirksam. 3. Die Kündigung des vorliegenden Rahmenabkommens berührt nicht den Fortbestand der Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich. Geschehen zu Paris am 27. September 2016 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Alain Berset Für die Regierung der Französischen Republik: Marisol Touraine

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