Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 21a (Richtlinie 97/80/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "21b. 32006 L 0054: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 3 erhält folgende Fassung: Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. b) In Art. 12 wird folgender Absatz angefügt: 5) Für Island und Norwegen wird in Abs. 1 Satz 1 das Datum "17. Mai 1990" durch 1. Januar 1994 ersetzt und für Liechtenstein durch 1. Mai 1995. c) In Art. 19 Abs. 4 Bst. a werden die Wörter "Art. 141 des Vertrags" durch die Wörter Art. 69 des EWR-Abkommens ersetzt." 2. Der Wortlaut der Nummern 17 (Richtlinie 75/117/EWG des Rates), 18 (Richtlinie 76/207/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 80/86/EWG des Rates) und 21a (Richtlinie 97/80/EG des Rates) wird mit Wirkung vom 15. August 2009 gestrichen.