Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7ea7e5aba5a35e0636fffebc271b3e3ff31ae9053196e2796c6806748569b986
6 provisions
Art. 1 vom 15. Juni 1869 (Stand 6. August 1869)
1 Das Recht zur Besetzung der katholischen Pfründen Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach, welches bisher dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen zugestanden, geht von nun an an die betreffenden Kirchgemeinden über, welche
dasselbe in jeweiligen Erledigungsfällen nach Massgabe der thurgauischen Gesetze
ausüben werden.
Art. 2
1 Die gesamte kirchliche Fondsverwaltung der Gemeinden Hagenwil und Sitterdorf
wird gleich derjenigen von Rickenbach unter Oberaufsicht der thurgauischen Behörden gestellt, und es gelten für alle bezüglichen Verhältnisse die Gesetze und Verordnungen des Kantons Thurgau, auf dessen Territorium die betreffenden Pfarrkirchen
sich befinden.
2 Den st. gallischen konfessionellen Oberbehörden steht es jedoch frei, über den Zustand der Fondsverwaltung sich nach Belieben Einsicht zu verschaffen und zuhanden der thurgauischen Oberbehörden sich diesfalls vernehmen zu lassen.
Art. 3
1 Den st. gallischen Kircheinwohnern der benannten drei Grenzgemeinden sollen bei
allen Wahlen sowie überhaupt bei Ausübung aller den Kirchgemeinden zuständigen
Kompetenzen die gleichen Rechte wie den thurgauischen Einwohnern zukommen.
Art. 4
1 Dagegen haben dieselben auch die Verpflichtung, gleich den thurgauischen
Einwohnern zur Deckung der allfälligen jährlichen Rückschläge beizutragen, und
zwar nach bisherigen Normen und Ansätzen, bis die Steuerverhältnisse in den
Grenzgemeinden im Einverständnis mit den beidseitigen kompetenten Kantonsbehörden geregelt sein werden.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.31 Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach
Art. 5
1 In allen Fällen, wo es sich um ausserordentliche Steuern für Neubauten, Fondsäuf -
nung usw. handelt, können solche nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden der
beiden beteiligten Kantone beschlossen und vollzogen werden.
Art. 6
1 Gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft1), sobald dieselbe von den beidseitigen Oberbehörden ratifiziert sein wird.
1) Vom RR genehmigt am 6. August 1869.
Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach 188.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.06.1869 06.08.1869 Erstfassung .