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Übereinkunft zwischen dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach

Intercantonal · 1.9-10 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 vom 15. Juni 1869 (Stand 6. August 1869)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 vom 15. Juni 1869 (Stand 6. August 1869)

1 Das Recht zur Besetzung der katholischen Pfründen Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach, welches bisher dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen zugestanden, geht von nun an an die betreffenden Kirchgemeinden über, welche dasselbe in jeweiligen Erledigungsfällen nach Massgabe der thurgauischen Gesetze ausüben werden.

Art. 2

1 Die gesamte kirchliche Fondsverwaltung der Gemeinden Hagenwil und Sitterdorf wird gleich derjenigen von Rickenbach unter Oberaufsicht der thurgauischen Behörden gestellt, und es gelten für alle bezüglichen Verhältnisse die Gesetze und Verordnungen des Kantons Thurgau, auf dessen Territorium die betreffenden Pfarrkirchen sich befinden. 2 Den st. gallischen konfessionellen Oberbehörden steht es jedoch frei, über den Zustand der Fondsverwaltung sich nach Belieben Einsicht zu verschaffen und zuhanden der thurgauischen Oberbehörden sich diesfalls vernehmen zu lassen.

Art. 3

1 Den st. gallischen Kircheinwohnern der benannten drei Grenzgemeinden sollen bei allen Wahlen sowie überhaupt bei Ausübung aller den Kirchgemeinden zuständigen Kompetenzen die gleichen Rechte wie den thurgauischen Einwohnern zukommen.

Art. 4

1 Dagegen haben dieselben auch die Verpflichtung, gleich den thurgauischen Einwohnern zur Deckung der allfälligen jährlichen Rückschläge beizutragen, und zwar nach bisherigen Normen und Ansätzen, bis die Steuerverhältnisse in den Grenzgemeinden im Einverständnis mit den beidseitigen kompetenten Kantonsbehörden geregelt sein werden. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 188.31 Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach

Art. 5

1 In allen Fällen, wo es sich um ausserordentliche Steuern für Neubauten, Fondsäuf - nung usw. handelt, können solche nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden der beiden beteiligten Kantone beschlossen und vollzogen werden.

Art. 6

1 Gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft1), sobald dieselbe von den beidseitigen Oberbehörden ratifiziert sein wird. 1) Vom RR genehmigt am 6. August 1869. Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach 188.31 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.06.1869 06.08.1869 Erstfassung .

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