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18 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1 Für die Anlage und Führung des Grundbuches in den Gemeinden sind neben den Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)2) die Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 19103)
sowie die Art. 180 bis 183 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB4)
und die nachstehenden Bestimmungen massgebend.
1) aGS I/26, heute Art. 279 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
2) Vgl. die Art. 942–977 ZGB
3) SR 211.432.1
4) Heute die Art. 247–254 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
aGS I/30 1
213.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3 Art. 2 ...1)
1 Mit der Anlage des Grundbuches wird erst nach dem Abschluss der Vermessung einer Gemeinde oder wenigstens einer Zone derselben begonnen.
Der Regierungsrat setzt für die Gemeinde den Beginn der Anlage des
Grundbuches fest.
Art. 4 II. Grundeigentum (2.)
1 Die Grundeigentumsrechte bestimmen sich nach Massgabe der bestehenden öffentlichen Bücher und der durch die Vermessung geschaffenen Katasterpläne.
2 Sofern sich Fehler, Lücken oder Widersprüche erzeigen, so hat das Grundbuchamt die Beteiligten davon in Kenntnis zu setzen und auf Beseitigung
der Mängel durch Vereinbarung zwischen den Parteien und durch Erfüllung
der gesetzlichen Formvorschriften zu dringen.
3 Wenn eine Vereinbarung der Beteiligten nicht erzielt werden kann, so sind
die Parteien auf den Weg der gerichtlichen Erledigung2) zu verweisen.
4 Berichtigungen im Sinne von Art. 977 ZGB erfolgen gemäss Art. 98–101
der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch3).
1) Gegenstandslos geworden durch die Art. 247–249 EG zum ZGB vom 27. April 1969
(bGS 211.1)
2) Das Gesuch um Anordnung der Berichtigung unrichtiger Einträge im Grundbuch ist
beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. (Vgl. Art. 252 Abs. 3 und 4 sowie
die Art. 253 und 254 EG zum ZGB vom 27. April 1969 [bGS 211.1] in Verbindung
mit Art. 11 ZPO vom 24. April 1955 [aGS I/36] und Art. 6 der V vom 18. Februar
1974 über die Zuständigkeit und die Organisation der kantonalen Gerichte [bGS
145.33])
3) SR 211.432.1
Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 213.311
1 Wenn ein Grundstück bisher noch nicht eingetragen war, weil es teilweise
ausserhalb der Grenzen der betreffenden Gemeinde lag oder weil ihm nach
dem bisherigen kantonalen Recht der Grundstückcharakter nicht zukam
oder aus andern Gründen, so ist die Aufnahme ins Grundbuch nach Massgabe des vorhandenen Materials und unter Mitteilung an die Beteiligten vorzunehmen.
Art. 6
1 Die Zugehör (ZGB Art. 644, 645, 805 und 946) ist im Grundbuch anzumerken, soweit sie in den öffentlichen Büchern bereits eingetragen war oder
wenn der Eigentümer es verlangt.
Art. 7
1 Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke (ZGB Art. 944
und EG Art. 2111)) sind nur auf besondere Weisung des Regierungsrates in
das Grundbuch aufzunehmen.
2 Dies gilt bis zur Errichtung des besonderen Eisenbahngrundbuches auch
für Grundstücke der Eisenbahnen.
Art. 8
1 Ausser den Liegenschaften werden auch die selbständigen und dauernden
Rechte an Grundstücken (ZGB Art. 943 Ziffer 2), wie Baurechte (ZGB Art.
675) und Quellenrechte (ZGB Art. 780), ferner Wasserrechte an öffentlichen
Gewässern (ZGB Schlusstitel Art. 56) auf schriftliches Begehren der Berechtigten mit dem Charakter von Grundstücken in das Grundbuch aufgenommen (eidg. Grundbuchverordnung Art. 7 Abs. 12)).
1) Heute Art. 280 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
2) SR 211.432.1
213.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 9 III. Grundpfandrechte (3.)
1 Die bestehenden Grundpfandrechte werden durch das Grundbuchamt von
Amtes wegen aus dem bisherigen Grundpfandprotokoll in das Grundbuch
übertragen.
Art. 10
1 Behufs Eintragung der neuen Grundstücknummern, Gebäudenummern
und des nach dem Grundbuch ausgewiesenen Vorganges sind die Inhaber
von Grundpfandtiteln auf Grundstücken der betreffenden Gemeinde durch
öffentliche Publikation aufzufordern, ihre Titel dem Grundbuchamt einzusenden. Die Bereinigung und Rücksendung erfolgt auf Kosten der Titelinhaber.
Art. 11
1 Für schadhafte Pfandtitel sind mit Zustimmung von Gläubiger und Schuldner Titel des neuen Rechtes zu erstellen. Die Umwandlung von Zedeln des
alten Rechtes in Titel des neuen Rechtes ist auch sonst zu fördern. Insbesondere ist bei so genannten Zedelauszügen auf Umwandlung in Titel des
neuen Rechtes, die in gleichen Rechten mit dem ursprünglichen Hauptzedel
stehen, hinzuwirken.
2 Die landrechtlichen Zedel sind, soweit nicht eine Umwandlung stattfindet,
mit Bezug auf die so genannten beistehenden Zinsen im Grundbuch gleich
wie bisher im Unterpfandprotokoll zur Eintragung zu bringen.
Art. 12
1 Grundeigentümer, Grundpfandgläubiger und sonstige Interessenten sind
berechtigt, von den öffentlichen Büchern Einsicht zu nehmen und vom
Grundbuchamt unentgeltliche mündliche Auskunft zu verlangen.
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Art. 13 IV. Dienstbarkeiten (4.)
1 Die Eintragung der Dienstbarkeiten (Servituten) in das Grundbuch erfolgt
auf Grund des Inhaltes des bisherigen Servitutenregisters von Amtes wegen
durch das Grundbuchamt.
Art. 14
1 Bei jedem Grundstück wird das Grundbuchamt die Beteiligten vorladen und
ihnen den Inhalt der bestehenden Dienstbarkeiten eröffnen. Sachliche oder
redaktionelle Änderungen dürfen nur mit Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden.
2 Haben die Beteiligten das ihnen vorgelegte Material unterschriftlich als zu
Recht bestehend anerkannt, so hat die Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen.
Art. 15
1 Verweigern einer oder mehrere der Beteiligten die unterschriftliche Zustimmung zur Übertragung des Inhaltes des Servitutenregisters in das Grundbuch, so ist der betreffende Fall an eine vom Gemeinderat gewählte Kommission oder an eine hierfür ernannte Vertrauensperson zu weisen. Diese
Einigungsinstanz wird die Parteien über die Rechtsverhältnisse aufklären
und eine Einigung herbeizuführen suchen. Die Kosten des Einigungsverfahrens trägt die Gemeinde.
2 Wird eine Einigung nicht erzielt, so sind die Beteiligten unter Ansetzung einer Frist von zwei Monaten auf den Rechtsweg zu verweisen. Wird die
Streitfrage nicht innert dieser Frist beim Gericht anhängig gemacht, so erfolgt die Eintragung der Dienstbarkeiten auf Grund des vorhandenen Materials von Amtes wegen. In Fällen gerichtlicher Erledigung geschieht die Eintragung auf Grund des rechtskräftigen Urteils.
Art. 16
1 Erweist sich der Inhalt einer Dienstbarkeit als undeutlich oder überflüssig,
so hat das Grundbuchamt die Parteien auf diese Tatsachen hinzuweisen
und auf deutliche Redaktion oder Weglassung hinzuwirken. Eine Abänderung oder Weglassung darf jedoch nur mit unterschriftlicher Zustimmung der
Parteien stattfinden.
213.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 17 V. Verschiedene Bestimmungen (5.)
1 Vom Beginn der Anlage des Grundbuches an erfolgt die Eintragung der
dinglichen Rechte für die im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke nur
noch im Grundbuch. Für die noch nicht im Grundbuch aufgenommenen
Grundstücke erfolgt die Eintragung der dinglichen Rechte in den bisherigen
Büchern.
Art. 18
1 ...1)
2 Grundsätzliche Fragen über Eintragungen im Grundbuch sind dem Regierungsrat vorzulegen.
Art. 19
1 Die Übertragung des Inhalts des bisherigen Grundpfandprotokolls und des
bisherigen Servitutenregisters von Amtes wegen in das Grundbuch erfolgt
kostenlos.
2 Für Anzeigen usw. (die erste Vorladung ausgenommen) und für anderweitige Korrespondenzen darf eine Gebühr nach Sportelntarif2) nebst den Portoauslagen zu Lasten der Beteiligten, in deren Interesse die Sache liegt, in
Rechnung gebracht werden.
3 Für Bereinigung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung
darf eine Gebühr von Fr. 2.50 nebst den Portoauslagen zu Lasten des Titelinhabers berechnet werden. *
4 Die Gebühren für die neuen Eintragungen im Grundbuch werden durch
den kantonalen Sportelntarif3) geordnet.
5 Die Gemeinden entscheiden, ob diese Gebühren der Gemeinde oder dem
Grundbuchverwalter zufallen.
1) Abs. 1 gegenstandslos geworden durch Art. 250 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27. April
1969 (bGS 211.1)
2) Heute Gebührentarif für die Gemeinden vom 6. Dezember 1971 (bGS 153.2)
3) Heute Gebührentarif für die Gemeinden vom 6. Dezember 1971 (bGS 153.2)
Art. 20 Ausserrhodische Gesetzessammlung 213.311
1 Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat4)
in Kraft.
4) 4. Mai 1920
213.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.1963 15.02.1963 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 1963, S.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 213.311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 19 Abs. 3 22.01.1963 15.02.1963 geändert Abl. 1963, S.