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13 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt das Rechtsverhältnis der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel.
2 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden von der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter als nebenamtlich Tätige ernannt (Art. 3 Abs. 5 PG). *
3 Die Vorschriften der Personalgesetzgebung sind nicht auf die nebenamtlichen
Betreibungsweibelinnen und -weibel anwendbar, sofern nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Art. 2
Stellenausschreibung
1 Wird eine Stelle frei, ist die Vakanz der Geschäftsleitung der Betreibungs- und
Konkursämter zu melden. Diese erteilt die Bewilligung zur Neuausschreibung. *
2 Die Organisationseinheit (regionales Betreibungs- und Konkursamt oder
Dienststelle), bei der die Vakanz entstanden ist, schreibt die Stelle nach Artikel
9 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV3)) aus.
1) BSG 281.1
2) BSG 153.01
3) BSG 153.011.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-33
282.321 2
Art. 3
Neubesetzung
1 Nach Ablauf der Anmeldefrist sendet die betroffene Organisationseinheit die
Unterlagen mit einem oder mehreren Ernennungsvorschlägen an die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter. *
2 Findet sich in einem Weibelkreis keine geeignete Person, trifft die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter die notwendigen Massnahmen. *
Art. 4
Provisorische Ernennung
1 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel sind während der
ersten sechs Monate provisorisch ernannt. Erfolgt in dieser Zeit keine Kündigung, wird die Ernennung für die nebenamtliche Tätigkeit definitiv.
2 Solange die Ernennung nicht definitiv ist, können beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen im ersten Monat und danach mit einer Frist
von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 5
Dauer der Tätigkeit
1 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden auf unbestimmte Zeit ernannt, jedoch längstens bis zum Ende desjenigen Monats, in
dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
2 Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter verfügt die vorzeitige Kündigung, wenn *
a Gründe im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 PG vorliegen oder
b der Einsatz einer nebenamtlichen Betreibungsweibelin oder eines nebenamtlichen Betreibungsweibels aus organisatorischen Gründen nicht mehr
erforderlich ist.
3 Die Kündigung ist der betroffenen Person mindestens drei Monate im Voraus
mitzuteilen.
Art. 6
Stellvertretung
1 Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter kann auf Vorschlag
der Betreibungs- und Konkursämter Stellvertreterinnen und Stellvertreter für
die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel ernennen. *
2 Ist keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter ernannt worden, ist die Stellvertretung fallweise zu regeln und von der Geschäftsleitung der Betreibungs-
und Konkursämter zu bewilligen. Die Stellvertretung durch bereits definitiv ernannte nebenamtliche Betreibungsweibelinnen und -weibel ist der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter lediglich zu melden. *
3 282.321
Art. 7
Entschädigung
1. Grundsatz
1 Die Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel
entspricht unter Vorbehalt von Absatz 2 den auf ihre Verrichtungen im Betreibungs- und Konkursverfahren entfallenden Gebühren.
2 Von den Ansätzen der eidgenössischen Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG4)) können Abzüge vorgenommen werden, insbesondere zur Abgeltung
von Aufwendungen des Kantons. Die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach dem Anhang.
3 Neben diesen Entschädigungen haben die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen für
Ferien, Pensionskassenbeiträge, Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen
sowie ähnliche Zulagen. Dasselbe gilt für Prämien wie insbesondere Leistungsprämien. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 bis 11.
4 Für die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung sind die personalrechtlichen Vorschriften anwendbar.
Art. 8
2. Krankheit
1 Im Krankheitsfall wird den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln nach einer Karenzfrist von 20 Kalendertagen 80 Prozent der Entschädigungen ausbezahlt, die sie im Durchschnitt der letzten zwei Jahre bei einem
jährlich Pensum von 250 Arbeitstagen vor dem Krankheitsfall netto erzielt haben. Bei der Berechnung werden Teuerung und sonstige Zulagen nicht aufgerechnet. Die Betreibungsferien werden nicht beachtet.
2 Die Entschädigung für Krankheit nach Absatz 1 beträgt höchstens 20 000
Franken pro Kalenderjahr, längstens auf die Dauer von zwei Jahren.
3 Die betroffene Organisationseinheit hat der Geschäftsleitung der Betreibungs-
und Konkursämter die Abrechnung auf dem Dienstweg zu unterbreiten. Darauf
sind die in Absatz 1 ausgestellten Berechnungsgrundlagen und andere dienliche Hinweise (bereits berechnete Karenztage usw.) auszuweisen. Der Abrechnung ist ein Arztzeugnis beizulegen. *
4) SR 281.35
282.321 4
Art. 9
3. Tod
1 Im Todesfall von aktiven nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln, die eine Familie oder andere Nahestehende versorgten, besteht ein Anspruch auf weitere Entschädigung. Dieser dauert ab dem Todestag drei Monate.
2 Die Entschädigung wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 berechnet. Unter
Berücksichtigung der Karenzfrist erhalten die Hinterbliebenen somit 2 1/3 Mal
80 Prozent desjenigen Monatseinkommens, das die verstorbene Person in den
zwei Kalenderjahren vor ihrem Tod durchschnittlich erzielt hat.
3 Artikel 67 Absatz 2 PG gilt sinngemäss.
Art. 10
4. Treueprämie
1 Den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln werden während
ihrer gesamten Beschäftigungszeit zwei Treueprämien ausbezahlt, nämlich
a nach 25 Dienstjahren: 1000 Franken
b nach 40 Dienstjahren: 1000 Franken
2 Bei der Berechnung der Dienstjahre werden früher geleistete Jahre in einer
anderen Anstellung beim Kanton Bern nicht mitgerechnet.
Art. 11
5. Weitere Entschädigungen
1 Über weitere Entschädigungen als Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 3 entscheidet die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter. *
Art. 12
Aufhebung von Erlassen
1 Die Verordnung vom 9. Oktober 1996 über die Anstellung und Entschädigung
der nebenamtlichen Betreibungsgehilfinnen und -gehilfen sowie die Regierungsratsbeschlüsse Nummer 3603 vom 24. August 1988 und Nummer 2965
vom 14. August 2002 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
A1 Anhang 1: zu Artikel 7 Absatz 2
Art. A1-1
1 Die den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel ab 1. Januar
2006 auszurichtenden Entschädigungen werden wie folgt festgelegt:
5 282.321
Art. A1-2 1. Gebühren
a für die Zustellung eines Zahlungsbefehls und einer Konkursandrohung,
unbekümmert um die Höhe der Forderung: CHF 7.–
b für eine Pfändungsankündigung: CHF 6.–
c für einen Pfändungsversuch: CHF 6.–
d für den Vollzug einer Pfändung bei einem Forderungsbetrag
1. bis CHF 100: CHF 9.–
2. zwischen CHF 100 und CHF 500: CHF 22.–
3. zwischen CHF 500 und CHF 1000: CHF 35.–
4. zwischen CHF 1000 und CHF 10 000: CHF 50.–
5. zwischen CHF 10 000 und CHF 100 000: CHF 75.–
6. zwischen CHF 100 000 und CHF 1 000 000: CHF 150.–
7. über CHF 1 000 000: CHF 300
e für eine fruchtlose Pfändung bei einem Forderungsbetrag
1. bis CHF 100: CHF 9.–
2. zwischen CHF 100 und CHF 500: CHF 11.–
3. zwischen CHF 500 und CHF 1000: CHF 17.50
4. zwischen CHF 1000 und CHF 10 000 : CHF 25.–
5. zwischen CHF 10 000 und CHF 100 000: CHF 37.50
6. zwischen CHF 100 000 und CHF 1 000 000: CHF 75.–
7. über CHF 1 000 000: CHF 150.–
f für die Mitwirkung an Steigerungen und Inventaraufnahmen, je halbe
Stunde: CHF 15.–
2 Auf den obenstehenden Beträgen wird die Teuerungszulage gewährt, die der
Regierungsrat Ende Jahr für das nachfolgende Jahr zugunsten des Personals
der kantonalen Verwaltung festlegt. Kreisschreiben über die den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln auszurichtende Teuerungszulage
werden nicht eigens versandt.
Art. A1-3 2. Wegentschädigungen:
1 Die Wegentschädigung einschliesslich allfälliger Transportkosten beträgt 1.60
Franken für jeden Kilometer des Hin- und Rückwegs. Auf diesem Ansatz wird
keine Teuerungszulage gewährt.
282.321 6
Bern, 18. Januar 2006 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. Februar 2006
7 282.321
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.01.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung 06-33
14.10.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 2 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 2 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 2 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 6 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 6 Abs. 2 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 3 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert 09-119
282.321 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.01.2006 01.05.2006 Erstfassung 06-33
Art. 1 Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 2 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 3 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 3 Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 5 Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 6 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 6 Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 8 Abs. 3 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 11 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119