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7 provisions
Art. 1 Ziele
Die Ziele der Vertragsparteien bestehen darin:
(a) durch Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien die Beziehung insgesamt zu festigen und Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse oder gemeinsamer Betroffenheit im Bereich der Arbeit anzugehen; und
(b) das Wohlergehen der Arbeitskräfte der jeweiligen Vertragsparteien durch die Förderung guter Arbeitspolitiken und -praktiken und ein besseres Verständnis des Arbeitssystems jeder Vertragspartei schrittweise zu verbessern.
Art. 2 Internationale Arbeitsnormen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bindung an die Prinzipien der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipen und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen, die für sie gültigen IAO-Übereinkommen umzusetzen sowie sich unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Verhältnisse beständig und nachhaltig um die Ratifikation oder Anwendung der als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen der IAO zu bemühen.
3. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsgesetze, -vorschriften, -politiken und -praktiken werden nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet.
SR 0.82
Art. 3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei, die Arbeitsschutzniveaus durch ihr innerstaatliches Recht, ihre innerstaatlichen Politiken und Praktiken unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und Prioritäten und im Einklang mit den Normen und Prinzipien nach Artikel 2 zu verbessern.
Art. 4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von innerstaatlichem Recht
1. Die Vertragsparteien setzen ihr jeweiliges innerstaatliches Arbeitsrecht gewissenhaft um.
2. Vorbehältlich Artikel 3 darf keine Vertragspartei:
(a) das in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungsunternehmern abschwächen oder senken; oder
(b) auf solches innerstaatliches Recht allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungsunternehmern verzichten oder sonst davon abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.
Art. 5 Dialog zu Fragen der Arbeitsstandards
Die Vertragsparteien vereinbaren, einen Dialog zu Arbeitsfragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen. Dieser Dialog steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln, der jeweiligen Prioritäten der Vertragsparteien und ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
Art. 6 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Zwecke dieses Abkommens als Kontaktstellen dienen.
2. Tritt ein Problem bei Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens auf, kann eine Vertragspartei bei einer anderen Vertragspartei über deren Kontaktstelle um Konsultationen ersuchen. Die Kontaktstelle ermittelt die für die Angelegenheit zuständige Behörde oder den zuständigen Behördenvertreter und hilft nach Bedarf, die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien unter diesem Abkommen werden gütlich durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt. Keine Vertragspartei unterbreitet eine Meinungsverschiedenheit unter diesem Abkommen einer Drittpartei oder einem internationalen Gericht zur Beilegung.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird gesondert vom Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, aber parallel dazu, abgeschlossen.
2. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft, an dem das Freihandelsabkommen zwischen den jeweiligen EFTA-Staaten und Hongkong, China, in Kraft tritt.
3. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam.
4. Tritt Hongkong, China, zurück, erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt, an dem der Rücktritt nach Absatz 3 wirksam wird.