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Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen

Luzern · 958a · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Bewilligungspflicht 1 Das Sammeln von Gaben wie Geld, Naturalien, Gutscheinen ist bewilligungspflichtig, sofern es öffentlich oder von Haus zu Haus durchgeführt wird. 2 Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen auch der Verkauf von Abzeichen und andern Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen, die lediglich einen symbolischen Gegenwert darstellen.

§ 2

Ausnahmen 1 Keiner Bewilligungspflicht unterstehen: a. Sammlungen unter den Mitgliedern von Vereinen und andern rechtlich organisierten Personengemeinschaften sowie kirchliche Kollekten unter den Angehörigen einer Konfession, b. * Sammlungen in geschlossener Gesellschaft, c. * Sammlungen einer natürlichen Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Betteln). 1 SRL Nr. 300 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1981 37 2 Nr. 958a

§ 3

Vorbehalte 1 Auf Sammlungen, die auf postalischem Weg (Briefe, Einzahlungsscheine usw.) durchgeführt werden, ist diese Verordnung nicht anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Handelspolizei über das Wandergewerbewesen2.

§ 4

Bewilligungsinstanz 1 Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde beschränken, können von der Gemeinde bewilligt werden. 2 Alle andern Sammlungen bedürfen einer Bewilligung der Luzerner Polizei3.

§ 5

Bewilligungsverfahren 1 Bewilligungsgesuche sind in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Sammlung einzureichen und haben folgende Angaben zu enthalten: a. verantwortliche Organisation oder Person, b. Zweck der Sammlung, c. Ort und Zeitraum der Sammlung, d. Art der Durchführung, e. bei einem Verkauf Bezeichnung des symbolischen Gegenwertes und Angabe des Verkaufspreises unter Beilage eines Musters bzw. Bezeichnung der Dienstleistung. 2 Die Sammelbewilligung schliesst andere notwendige Bewilligungen, insbesondere die ausserordentliche Wirtschaftsbewilligung, nicht ein. 3 Die Bewilligungsinstanz kann weitere Unterlagen über die Organisation und zur verantwortlichen Person wie Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug usw. verlangen. * 4 Die Gemeinden können eine abweichende Verfahrensregelung treffen.

§ 6

Verweigerung der Bewilligung 1 Die Sammelbewilligung ist zu verweigern, wenn: a. * … b. die Verantwortlichen nicht Gewähr bieten für die korrekte Durchführung der Sammlung oder die bestimmungsgemässe Verwendung des Ertrages, c. zu erwarten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem Missverhältnis zum Ertrag stehen werden, 2 heute: Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995, SRL Nr. 955 3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. Nr. 958a 3 d. Zweck oder Durchführung der Sammlung gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wegen der Sammlung eine Störung der öffentlichen Ordnung zu erwarten ist, e. eine Belästigung des Publikums zu befürchten ist. 2 Eine Sammelbewilligung kann zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

§ 7

Einschränkungen 1 Die Bewilligungsinstanz legt den Beginn und die Dauer der Sammlung fest. Sie kann die Bewilligung für eine Sammlung verweigern, wenn sich diese mit andern Sammlungen oder andern Veranstaltungen überschneidet. 2 Öffentliche Sammlungen dürfen in der Regel nur von Personen über 16 Jahren durchgeführt werden. Sofern Personen unter 16 Jahren zur Sammlung eingesetzt werden sollen, ist vorher die Zustimmung der Bildungskommission einzuholen. *

§ 8

Bewilligungsentzug 1 Die Sammelbewilligung kann von der Bewilligungsinstanz entzogen werden, wenn: a. die Bewilligung durch unwahre oder täuschende Angaben erwirkt wurde, b. in unanständiger oder aufdringlicher Weise gesammelt wird, c. die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten werden. 2 Bei einem Bewilligungsentzug kann das Sammelergebnis von der Bewilligungsinstanz eingezogen werden. Das eingezogene Sammelergebnis ist in der Regel den Spenderinnen und Spendern zurückzuerstatten. Sofern die Rückerstattung nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden, ist der Ertrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. *

§ 9

Kontrollen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber der Sammelbewilligung haben der Bewilligungsinstanz auf deren Ersuchen Einsicht in die Sammelakten und Aufschluss über das Sammelergebnis und dessen Verwendung zu geben. *

§ 10

Gebühren 1 Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr von höchstens Fr. 100.– erhoben werden. Die Gebühr ist nach der Dauer der Sammlung, der Grösse des Sammelgebietes und dem Verfahrensaufwand festzusetzen.

§ 11

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanz kann beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. * 4 Nr. 958a

§ 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Nr. 958a 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 23.03.1981 01.07.1981 Erstfassung G 1981 37 § 2 Abs. 1, b. 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026 § 2 Abs. 1, c. 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026 § 5 Abs. 3 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026 § 6 Abs. 1, a. 11.03.2025 01.04.2025 aufgehoben G 2025-026 § 7 Abs. 2 24.05.2016 01.08.2016 geändert G 2016 83 § 8 Abs. 2 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026 § 9 Abs. 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026 § 11 Abs. 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026 6 Nr. 958a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 23.03.1981 01.07.1981 Erlass Erstfassung G 1981 37 24.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 2 geändert G 2016 83 11.03.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 1, b. geändert G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 1, c. eingefügt G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § 5 Abs. 3 geändert G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 1, a. aufgehoben G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 2 geändert G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § 9 Abs. 1 geändert G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § 11 Abs. 1 geändert G 2025-026

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