Art. 4
Sport für Erwachsene und Senioren
1 Der Kanton fördert im Erwachsenen- und Seniorensport vor allem die Aus-
und Fortbildung der Leiter. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen
und speziellen Organisationen soll angestrebt werden.
2 Mit Aufbau- und Schulungsprogrammen sowie Aktionen soll ein gezielter,
dem Alter entsprechender Sportunterricht angeboten werden.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
415.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Trägerorganisationen sind Verbände, Vereine oder spezielle Gruppen.
Art. 5 * Sporttätigkeiten
1 Der Kanton kann Sporttätigkeiten in Form von Sportkursen, Sportlagern,
kantonalen Einzelanlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter fördern.
2 Einzelanlässe sind jährlich einmalig stattfindende Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, welche für Jugendliche zugänglich
sind.
3 Anlässe mit innovativem Charakter sind Veranstaltungen von Verbänden,
Vereinen und Organisationen, welche zum Kennenlernen einer Sportart dienen und für Jugendliche zugänglich sind.
B. Anerkennung, Betreuung und Aufsicht
Art. 6 * Leiteranerkennung
1 Sporttätigkeiten und Sportangebote stehen unter der Führung von Leitern,
die über eine Anerkennung von J+S, J+S-Kids, Erwachsenensport Schweiz
oder einem nationalen Sportverband verfügen.
Art. 7 Betreuung und Aufsicht
1 Die Fähigkeiten der Leiter, qualitativ anspruchsvollen Unterricht zu erteilen,
werden mittels gezielter Betreuung und Begleitung geschult und verbessert.
2 Die Betreuung soll die Leiter auch dazu befähigen, voraussehbare Risiken
zu erkennen und zu vermeiden.
3 Das kantonale Sportamt ernennt Betreuer und regelt deren Einsatz.
4 Die Aufsicht über die Leiter dient:
a) der ordnungsgemässen Vorbereitung und Durchführung der Kurse;
b) der Beachtung und Einhaltung der Sicherheits- und Fachbestimmungen des jeweiligen Sportfaches.
Kanton Appenzell Innerrhoden 415.010
C. Leistungen des Kantons
Art. 8 Sportmaterial
1 Der Kanton kann Material für sportliche Zwecke, deren Anschaffung für die
einzelnen Schulen, Verbände, Vereine und freien Gruppierungen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, selbst anschaffen.
2 Der Kanton stellt dieses Material den genannten Organisationen zur Verfügung.
3 Materialbeschaffungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen können vom Kanton unterstützt werden.
Art. 9 Beiträge an Sportanlagen
1 An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die schulischen Zwecken
dienen, leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen der Schulgesetzgebung. *
2 An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die nicht schulischen
Zwecken dienen, kann der Kanton Beiträge leisten, wenn diese Anlagen
oder Anlagenteile ein wesentliches öffentliches Bedürfnis abdecken und der
Öffentlichkeit zugänglich sind.
Art. 10 * Beiträge an die Ausbildung
1 Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle die Aus- und Fortbildung der Leiter.
Art. 11 * Unterstützung von Sporttätigkeiten
Art. 5mit
Beiträgen fördern,
administrative Unterstützung leisten oder Sporttätigkeiten selber organisieren.
Art. 12 * Finanzielle Unterstützung
1 Die Standeskommission legt die Regeln für die finanzielle Unterstützung
fest.
2 An Sportvereine, Sportverbände und Leiter im Erwachsenen- und Seniorensport werden keine finanziellen Unterstützungen ausgerichtet.
415.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
D. Hallenbad *
Art. 13 * Betrieb des Hallenbades
1 Für den Betrieb des Hallenbades ist der Kanton verantwortlich.
2 Setzt er eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation
ein, sind daran die Schulgemeinden des inneren Landesteils angemessen
zu beteiligen.
3 Bei Entscheiden, die sich erheblich auf die Betriebskosten auswirken können, sind die Schulgemeinden anzuhören. Den Schulgemeinden steht für
solche Entscheide ein gemeinsames Antragsrecht zu.
Art. 13a * Beiträge am Betriebsdefizit
1 Der Anteil der Schulgemeinden des inneren Landesteils am Betriebsdefizit
des Hallenbades wird zu zwei Dritteln von der Schulgemeinde Appenzell getragen, der restliche Drittel wird unter den übrigen Schulgemeinden nach
Massgabe der Finanzkraft verteilt.
2 Die Finanzkraft entspricht den Steuereinnahmen für ein bestimmtes Steuerjahr einer Körperschaft, geteilt durch den Steuerfuss der Körperschaft im
fraglichen Steuerjahr, multipliziert mit 100.
3 Für die Berechnung der Finanzkraft gelten die Daten per 31. Dezember
des Vorjahrs der Eröffnung des Hallenbades. Die Finanzkraftberechnung
wird alle fünf Jahre angepasst.
E. Organisation *
Art. 13b * Aufgaben der Standeskommission
1 Die Standeskommission bestimmt die Organisation der kantonalen Sportförderung. Sie wählt insbesondere eine das Departement beratende Kommission, in welcher namentlich Vertreter appenzellischer Sportvereine und
des Schulsports vertreten sein sollen.
2 Sie erlässt zur Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 415.010
F. Schlussbestimmung *
Art. 14 *
Art. 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
415.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
19.06.2000 19.06.2000 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 14 aufgehoben -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 1 aufgehoben -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 2 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 3 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 5 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 6 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 10 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 11 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 12 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 13 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Titel D. geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 13 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 13a eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Titel E. geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 13b eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Titel F. eingefügt -
Kanton Appenzell Innerrhoden 415.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 19.06.2000 19.06.2000 Erstfassung -
Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 1 28.03.2011 28.03.2011 aufgehoben -
Art. 2 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 3 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 5 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 6 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 10 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 11 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 12 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Titel D. 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 13 28.03.2011 28.03.2011 geändert -
Art. 13 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 13a 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Titel E. 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 13b 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Titel F. 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Art. 14 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -