Art. 1 A. Allgemeines
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Schul- und Sportdepartement (SSD).
Zürich (city) · 177.971 · regulation
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Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Schul- und Sportdepartement (SSD).
Das Reglement gilt für die Angestellten des SSD einschliesslich der Schulkreise der städtischen Volksschule, die nach dem städtischen Personalrecht (PR) oder nach der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV)2 angestellt sind.
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Vergünstigung auf das gesamte im Webshop des Sportamts und an den Kassen der städtischen Bade- und Eisanlagen verfügbare Angebot, insbesondere auf ein Sportabonnement. 2 Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
1 Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt auf Wunsch. 2 Neu eintretende Angestellte, die die Vergünstigung wünschen, beantragen diese bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz bei Stellenantritt. 3 Der Antrag gemäss Abs. 2 gilt bis zu seinem Widerruf auch für die Folgejahre. 1 AS 177.100 2 vom 23. Juni 2004, AS 177.550. Gegenstand Geltungsbereich Grundsatz Gewährung auf Wunsch 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements177.971 4 Ein allfälliger Widerruf sowie ein späterer Antrag auf Vergünstigung je mit Wirkung ab dem Folgejahr sind bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz jeweils bis 30. November geltend zu machen; Abs. 3 gilt sinngemäss.
1 Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag: a. ungekündigt ist; b. bei Befristung noch über drei Monate dauert. 2 Stichtag ist: a. bei laufenden Arbeitsverhältnissen der 1. Januar; b. bei Neueintritten der erste Kalendertag des Arbeitsverhältnisses.
Die Vergünstigung wird mit einem Gutschein gewährt.
1 Das Sportamt stellt die Gutscheine in der Regel per E-Mail zu. 2 Die Zustellung erfolgt: a. bei laufenden Arbeitsverhältnissen im Januar; b. bei Neueintritten in der Regel im Verlauf des ersten Monats.
1 Der Gutschein ist jeweils für zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. 2 Er verfällt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
1 Angestellte der Badeanlagen, denen das Sportamt infolge betrieblicher Notwendigkeit ein Sportabonnement zur Verfügung stellt, sind von der Vergünstigung gemäss Art. 3–8 ausgenommen. 2 Sie können das Sportabonnement auch für private Zwecke nutzen. C. Vergünstigte Angebote der Fachschule Viventa
1 Angestellte der Fachschule Viventa (FSV) und Angestellte von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) können eine Vergünstigung für ein Unterrichtsangebot ihrer jeweiligen Schule beanspruchen. Voraussetzungen Gutschein a. Grundsatz b. Zustellung c. Gültigkeit Ausschluss Wahlmöglichkeit 3Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements 177.971 2 Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr. 3 Für Angestellte der FSV und von MKZ, die stattdessen eine Vergünstigung gemäss Art. 3–8 wünschen, gilt Art. 4.
1 Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag: a. ungekündigt ist; b. bei Befristung noch über drei Monate dauert. 2 Stichtag ist der Tag, an dem das Unterrichtsangebot beginnt.
Die Vergünstigung kann beansprucht werden für Unterrichtsangebote, die im betreffenden Kalenderjahr beginnen.
1 Das gebuchte Unterrichtsangebot wird mit der gewährten Vergünstigung oder nach dem anwendbaren Gebührenreglement in Rechnung gestellt. 2 Erfolgt die Rechnungstellung nach dem Gebührenreglement, wird die Vergünstigung als Rückerstattung gewährt.
1 Die Dienstabteilungen und Schulkreise melden dem Sportamt ihre anspruchsberechtigten Angestellten, die eine Vergünstigung gemäss Art. 3–8 wünschen: a. bei laufenden Arbeitsverhältnissen jeweils bis zum 15. Dezember für das Folgejahr; b. bei Neueintritten in der Regel jeweils bis zum 15. des Eintrittsmonats für das laufende Jahr. 2 Die Dienstabteilungen und Schulkreise geben dem Sportamt mit der Meldung die Namen und E-Mail-Adressen oder allenfalls Postadressen der betroffenen Angestellten bekannt.
1 Für gewährte Vergünstigungen erfolgt keine Rückabwicklung. 2 Dies gilt insbesondere für: a. das Ausstellen der Gutscheine; b. mit den Gutscheinen getätigte Einkäufe; c. zum vergünstigten Tarif gebuchte Unterrichtsangebote. Voraussetzungen Gültigkeit Rechnungstellung Meldung an das Sportamt Ausschluss der Rückabwicklung 4Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Schul- und Sportdepartements177.971
1 Angestellte mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Arbeitsverhältnissen, die die Vergünstigung gemäss Art. 3–8 wünschen, beantragen diese bei der Anstellungsinstanz bis spätestens 15. Januar 2025. 2 Art. 4 Abs. 3 und 4 sind anwendbar. 3 Die Meldung gemäss Art. 14 erfolgt bis spätestens 31. Januar 2025. 4 Die Zustellung des Gutscheins gemäss Art. 7 erfolgt bis Ende Februar 2025.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Übergangsbestimmung Inkrafttreten