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14 provisions
§ 1
1 Diese Geschäftsordnung regelt die Veröffentlichung von Beschlüssen des Regierungsrates, welche
vom Geltungsbereich des IDG erfasst werden.
2. Sie regelt zudem den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Beschlüssen sowie den dazu gehörenden
Berichten und legt fest, welche Massnahmen zur Informationssicherheit und Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und den dazu gehörenden Berichten zu treffen sind.
2. Klassifizierung
§ 2
Grundsatz
1 Die Klassifizierung von Beschlüssen des Regierungsrates und der dazu gehörenden Berichte richtet
sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) vom 9. August 2011.
2 Für die Beschlüsse und die dazu gehörenden Berichte gilt jeweils dieselbe Klassifizierungskategorie.
§ 3
Zuständigkeiten
1 Auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei nimmt der Regierungsrat die Klassifizierung
seiner Beschlüsse und der dazugehörenden Berichte vor.
2 Fällt ein Geschäft in die Zuständigkeit mehrerer Departemente, so stellt das federführende Departement den Klassifizierungsantrag.
3 Die beantragte Klassifizierungskategorie ist durch die Departemente und die Staatskanzlei auf den
Beschlussentwürfen und den dazu gehörenden Berichten zu vermerken.
§ 4
Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung
1 Die allfällige Befristung der Klassifizierung eines Beschlusses und der dazugehörenden Berichte
nach Massgabe von § 21 IDV erfolgt durch den Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann zudem eine Klassifizierung ändern oder aufheben.
§ 5
Bearbeitungsvorschriften
1 Die Klassifizierung wird durch die Staatskanzlei auf den Beschlüssen des Regierungsrates und den
dazu gehörenden Berichten vermerkt.
1) SG 153.260.
Information und Datenschutz: Geschäftsordnung 153.280
2 Die Aushändigung von als geheim klassifizierten Beschlüssen und der dazu gehörenden Berichte ist
in einem Protokoll festzuhalten.
3. Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
§ 6
Grundsatz
1 In der Regel werden nicht klassifizierte Beschlüsse des Regierungsrates mit einer Begründung im In -
ternet veröffentlicht. Nicht veröffentlicht werden namentlich Zwischenentscheide und verfahrensleitende Beschlüsse.
2 Im Internet veröffentlicht werden zudem vom Regierungsrat beschlossene Erlasse sowie die an den
Grossen Rat verabschiedeten schriftlichen Stellungnahmen und Antworten, Berichte und Ratschläge.
3 Der Regierungsrat kann beschliessen, dass ein als vertraulich klassifizierter Regierungsratsbeschluss
im Internet zu veröffentlichen ist, wenn
a) ein allgemeines Interesse an dessen Publikation besteht,
b) alle schützenswerten Informationen aus dem Beschluss entfernt werden können und
c) der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.
4 Klassifizierte Beschlüsse werden in der Regel ohne Begründung im Internet publiziert.
§ 7
Zuständigkeiten
1 Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung im Internet gemäss § 6 verantwortlich.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei sind dafür verantwortlich, die Beschlüsse aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und deren Begründung für die Veröffentlichung im Internet vorzubereiten. Sie stellen der Staatskanzlei die zu publizierenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfü -
gung.
§ 8
Vorbehalt der amtlichen Publikation
1 Die amtliche Publikation bleibt vorbehalten, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist.
§ 9
Zugang zu klassifizierten Beschlüssen
1 Wird gestützt auf § 25 IDG ein Gesuch um Zugang zu klassifizierten Regierungsratsbeschlüssen gestellt, hat die Staatskanzlei im konkreten Fall zu prüfen, ob der Zugang nach § 29 IDG ganz oder teil -
weise zu verweigern oder aufzuschieben ist.
2 Über den Zugang zu als geheim klassifizierten Beschlüssen des Regierungsrates entscheidet die
Staatskanzlei aufgrund der Stellungnahme des zuständigen bzw. federführenden Departements.
§ 10
Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips
1 Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departe -
mente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.
4. Informationssicherheit und Archivierung
§ 11
Informationssicherheit
1 Die Staatskanzlei speichert die Beschlüsse des Regierungsrates und die dazugehörenden Berichte in
den dazu bestimmten elektronischen Systemen.
2 Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz vertraulicher und geheimer Informationen notwendigen
organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt dabei namentlich § 8 IDG.
§ 12
Archivierung
1 Die Staatskanzlei führt ein Vorarchiv der Beschlüsse des Regierungsrates in Papierform.
Information und Datenschutz: Geschäftsordnung 153.280
2 Die dauerhafte Aufbewahrung der Beschlüsse des Regierungsrates und der dazugehörenden Berichte
richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13
Übergangsbestimmung
1 Die vorliegende Geschäftsordnung findet auf Beschlüsse des Regierungsrates Anwendung, welche
nach dem 1. Januar 2012 gefasst werden.
§ 14
Wirksamkeit
1 Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information
und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 wirksam 2).
2) Wirksam seit 1. 1. 2012.
Information und Datenschutz: Geschäftsordnung 153.280
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 19.10.2011
Information und Datenschutz: Geschäftsordnung 153.280
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 19.10.2011