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Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Confederation · 172.220.113 · ordinance

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Contents: 91 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständigkeiten
  3. Art. 3 Regelung von Einzelheiten
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Verantwortung
  6. Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
  7. Art. 7 Personal- und Fördergespräch
  8. Art. 8 Managemententwicklung
  9. Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
  10. Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
  11. Art. 11 Weitere Massnahmen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Stellenausschreibung
  15. Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
  16. Art. 16 Arbeitsvertrag
  17. Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
  18. Art. 18 Probezeit
  19. Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
  20. Art. 20 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
  21. Art. 20a Kündigungsfristen
  22. Art. 20b Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
  23. Art. 20c Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
  24. Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
  25. Art. 22 Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen
  26. Art. 22a Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen
  27. Art. 22b Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  28. Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
  29. Art. 24 Personalkategorien
  30. Art. 25 Funktionszuordnung
  31. Art. 26 Anfangslohn
  32. Art. 27 Lohnentwicklung
  33. Art. 28 Anpassung der Lohnskala
  34. Art. 28a Teuerungsausgleich
  35. Art. 29 Funktionszulagen
  36. Art. 30 Sonderprämien
  37. Art. 31 Befristete Arbeitsmarktzulage
  38. Art. 32
  39. Art. 33 Vergütungen
  40. Art. 34 Teilzeitbeschäftigung
  41. Art. 35
  42. Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen
  43. Art. 36a Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
  44. Art. 36abis Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
  45. Art. 36b Kürzung oder Wegfall der Leistungen
  46. Art. 36c Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
  47. Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
  48. Art. 37a Vaterschaftsurlaub, Urlaub der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Adoptionsurlaub
  49. Art. 37b Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
  50. Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
  51. Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
  52. Art. 39a
  53. Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall
  54. Art. 41 Anspruch auf Familienzulage
  55. Art. 41a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
  56. Art. 41b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
  57. Art. 42 Berufliche Vorsorge
  58. Art. 42a Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
  59. Art. 43 Ausrüstung
  60. Art. 44 Auslagen
  61. Art. 45 Treueprämie
  62. Art. 46 Besondere Dienstleistungen
  63. Art. 47 Vertrauensärztliche Überprüfung
  64. Art. 47a Eingliederungsmassnahmen
  65. Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
  66. Art. 49 Entschädigung
  67. Art. 50 Feiertage
  68. Art. 51 Ferien
  69. Art. 52 Urlaub
  70. Art. 52a Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
  71. Art. 53 Aufgabenerfüllung
  72. Art. 53a Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten
  73. Art. 53b Ausstand
  74. Art. 54 Arbeitszeit
  75. Art. 54a Dokumentation der Arbeitszeit und der Abwesenheiten
  76. Art. 55 Überstunden und Überzeit
  77. Art. 56 Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  78. Art. 56a Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen
  79. Art. 56b Vorteilsannahme
  80. Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
  81. Art. 58 Administrativuntersuchung
  82. Art. 58a Disziplinaruntersuchung
  83. Art. 58b Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
  84. Art. 59–61
  85. Art. 62 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
  86. Art. 63 Verjährung
  87. Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
  88. Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
  89. Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2020
  90. Art. 65b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. September 2021
  91. Art. 66

91 provisions

Art. 58 Administrativuntersuchung

(Art. 25 BPG) Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a–27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Art. 58a Disziplinaruntersuchung

(Art. 25 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen. 2 Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung. 3 Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen: a. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises; b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes. 4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden. 5 Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Art. 58b Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft

(Art. 25 BPG) Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Art. 59–61

Aufgehoben durch Art. 49 Ziff. 1 der Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dez. 2022, vom BR genehmigt am 22. Febr. 2023 und mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 124).

Art. 62 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren

(Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz) 1 Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission. 2 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Art. 63 Verjährung

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts. SR 220

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Februar 1987 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991 3. Reglement vom 14. November 1969 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom 31. März 1993 über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches 5. Verordnung vom 19. September 2002 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. [AS 1987 812] [AS 1991 806] In der AS nicht veröffentlicht. [AS 1994 2262] Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293). [AS 2002 4153; 2005 11, 2163, 4795 Ziff. II; 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]

Art. 65 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.

Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2020

Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

Art. 65b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. September 2021

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2022 das 59. Altersjahr vollendet haben und sich spätestens am 1. Januar 2025 vorzeitig pensionieren lassen, können die Überbrückungsrente nach bisheriger Regelung in Anspruch nehmen. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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