Artikel 1
1 Diese Verordnung führt die für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts geltenden Eignungsvoraussetzungen näher aus. 2 Eignungsvoraussetzungen
Uri · 1.4123 · decree
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1 Diese Verordnung führt die für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts geltenden Eignungsvoraussetzungen näher aus. 2 Eignungsvoraussetzungen
Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen (Art. 5 Bst. b KBüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Verhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich: a) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Uri und in der Gemeinde verfügt b) am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz, im Kanton Uri und in der Gemeinde teilnimmt und c) Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des Kantons und der Gemeinde pflegt * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1.4123 Kanton Uri 2 Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse werden mit einem Test nachgewiesen. Die zuständige Direktion1) kann den Test zusammen mit den Gemeinden selber durchführen oder die Durchführung an öffentliche oder private Anbieter delegieren. Sie stellt sicher, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten der Bewerberin oder des Bewerbers. 3 Vom Test befreit sind Personen, die: a) während insgesamt mindestens fünf Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volksschulstufe und Sekundarstufe II besucht haben und einen Nachweis für den Unterrichtsbesuch vorlegen können b) zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind oder c) bei denen aus anderen Gründen die Kenntnis der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten offenkundig vorhanden ist
Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 5 Bst. c KBüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen: a) Terrorismus b) gewalttätiger Extremismus c) organisierte Kriminalität oder
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 5a Abs. 1 Bst. a KBüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er: a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet b) wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt oder 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 1.4123 c) wenn sie oder er nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt 2 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für die zuständige kantonale Behörde2) einsehbar ist: a) eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen b) eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen c) ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung d) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion e) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat 3 Für ausländische Strafregistereinträge gilt Absatz 2 sinngemäss.
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5a Abs. 1 Bst. b KBüG) 1 Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a) die rechtstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit c) die Pflicht zu Militär- oder zivilem Ersatzdienst und zum Schulbesuch 2) Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1.4123 Kanton Uri
Sprachnachweis (Art. 5a Abs. 1 Bst. c KBüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in deutscher Sprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. 2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a) die deutsche Sprache als Muttersprache spricht und schreibt b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht 3 Die Kosten für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 2 Buchstabe d gehen zulasten der Bewerberin oder des Bewerbers.
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 5a Abs. 1 Bst. d KBüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist. 3 Das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erfüllt nicht, wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens: a) Sozialhilfe bezieht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet b) im Betreibungsregister Einträge von Verlustscheinen und von Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherungen der obligatorischen Krankenversicherung aufweist oder c) fällige Steuerforderungen aufweist
Förderung der Integration der Familienmitglieder (Art. 5a Abs. 1 Bst. e KBüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder, wenn sie oder er diese unterstützt: a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache b) bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft oder
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse 1 Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund: a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung b) einer schweren oder langandauernden Krankheit c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche 2. Erwerbsarmut 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben 4. Sozialalhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde 3 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 1.4123 Kanton Uri 2 Sie tritt gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in Kraft3). 3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 9. Juni 2017). Kanton Uri 1.4123 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 10.02.2017 1.4123 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.02.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 10.02.2017