The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 593df4fb7662a8cc301a8d7c79ab227de67bf5e5533e3d78dd5fc71df336363d
6 provisions
Art. 1
Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Kapitel I Teil 7.1 Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
ii) Die Anpassungen e bis l werden die Anpassungen h bis o.
iii) Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen angefügt:
"e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat der Behörde und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
f) Dem Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘
g) In Art. 25 Abs. 1a wird folgender Buchstabe angefügt:
‚d) ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannt werden und kein Stimmrecht haben.‘"
2. In Kapitel II wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
3. Kapitel II Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
ii) Die Anpassungen e bis m werden die Anpassungen h bis p.
iii) Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen angefügt:
"e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
f) Dem Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘
g) In Art. 25 Abs. 1a wird folgender Bst. angefügt:
‚d) ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannt werden und kein Stimmrecht haben.‘"
Art. 2
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XII wird unter den Nummern 54zzp (Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 54zzt (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates), 54zzzzp (Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 124 (Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
2. Kapitel XII Nummer 54zzzc (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
ii) Die Anpassungen e bis m werden die Anpassungen h bis p.
iii) Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen angefügt:
"e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
f) Dem Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘
g) In Art. 25 Abs. 1a wird folgender Buchstabe angefügt:
‚d) ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannt werden und kein Stimmrecht haben.‘"
3. In Kapitel XV wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
Art. 3
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 25d (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)