Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
StF: BGBl. Nr. 239/1972 (NR: GP XIII RV 119 AB 204 S. 26. BR: S. 309.)
IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik Österreich Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;
IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des Artikels III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:
„Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen, die in einem mit der Internationalen Atomenergie-Organisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern, daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden, die innerhalb der Gebiete des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden“;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale Atomenergie-Organisation nach Artikel III ihrer Statuten zum Abschluß solcher Abkommen berechtigt ist;
KOMMEN die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr wie folgt überein:
Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Art. 25 des vorstehenden Abkommens ist am 24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Abkommen tritt somit am 23. Juli 1972 in Kraft.
Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1972
TEIL I
Artikel 1.
Die Republik Österreich (im folgenden „Österreich“ genannt) verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden „Vertrag“ genannt) zur Annahme von Sicherheitskontrollen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter ihrer Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt werden.
Artikel 2.
Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß solches Material nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird.
Artikel 3.
Österreich und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrolle zusammenarbeiten.
Artikel 4.
Die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen, daß
(a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Österreichs oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;
(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs friedliche nukleare Tätigkeiten und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und
(c) die Sicherheitskontrolle mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.
Artikel 5.
(a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen, um Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen.
b)(i) Die Organisation darf keine Information, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Dies hindert jedoch nicht, daß spezifische Informationen, die auf die Durchführung des Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden „Rat“ genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit der Sicherheitskontrolle zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen. Doch darf dies nur in dem Maße geschehen, als es für die Organisation zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist.
(ii) Zusammengefaßte Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, können auf Beschluß des Rates veröffentlicht werden, wenn Österreich seine Zustimmung erteilt.
Artikel 6.
(a) Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten, soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen, sicherzustellen.
(b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen:
(i) Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzbereichen zu Buchungszwecken,
(ii) statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und
(iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes, die die Erzeugung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen ohne weiteres hergestellt werden könnten. Ferner Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt, daß dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen nicht behindert wird.
Artikel 7.
(a) Österreich hat ein System für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten.
(b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle so anzuwenden, daß sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen. Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen, die von der Organisation nach den in Teil II dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation auf die technische Leistungsfähigkeit des österreichischen Kontrollsystems gebührend Bedacht zu nehmen.
Artikel 8.
(a) Um die wirksame Durchführung von Sicherheitskontrollen gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, hat Österreich im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen der Organisation Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang steht.
(ii) Informationen über Anlagen haben das Mindestmaß zu umfassen, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, notwendig ist.
(c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation bereit zu sein, an Ort und Stelle in Österreich Informationen über die Auslegung von Anlagen, welche Österreich als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet, zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in Form von Unterlagen übermittelt zu werden, vorausgesetzt, daß sie an Ort und Stelle in Österreich für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben.
Artikel 9.
(a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für Österreich hat die Organisation die Zustimmung Österreichs einzuholen.
(ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung, gegen die Bestellung einen Einwand, so hat die Organisation Österreich eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen.
(iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung Österreichs, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die gemäß diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag des Generaldirektors der Organisation (im folgenden „Generaldirektor“ genannt) vom Rat zwecks Ergreifung entsprechender Maßnahmen zu erörtern.
(b) Österreich hat die nötigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Inspektoren der Organisation die ihnen durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben in wirksamer Weise erfüllen können.
(c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation sind so einzurichten, daß
(i) die möglichen Ungelegenheiten und Störungen für Österreich und für die inspizierten friedlichen nuklearen Tätigkeiten auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden und
(ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen gesichert ist.
Artikel 10.
Österreich wendet gegenüber der Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte, ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Organisation und Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an. Inspektoren und andere Beamte genießen darüber hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke und anderen amtlichen Unterlagen sind unverletzlich.
Artikel 11.
Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.
Artikel 12.
Österreich hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Verbringungen von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jede Verbringung sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf das verbrachte Kernmaterial hervorgeht.
Artikel 13.
Soll Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug auf solches Material beendet werden kann.
Artikel 14.
Beabsichtigt Österreich von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherheitskontrolle nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:
(a) Österreich hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist,
(i) daß die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von Österreich abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und
(ii) daß das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen verwendet wird.
(b) Österreich und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werde. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherheitskontrolle nicht angewendet wird, anzugeben. In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solchen in Österreich befindlichen, nicht der Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und
(c) jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen.
Artikel 15.
Österreich und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation außerordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probenentnahmen zu tragen.
Artikel 16.
Österreich hat sicherzustellen, daß jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie österreichischen Staatsangehörigen.
Artikel 17.
Jeder Anspruch Österreichs gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.
Artikel 18.
Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.
Artikel 19.
Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, daß die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels XII der Statuten vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben haben, und er hat Österreich jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen Garantien zu verschaffen.
Artikel 20.
Österreich und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen ins Einvernehmen setzen.
Artikel 21.
Österreich ist berechtigt zu verlangen, daß jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich ein, an der Erörterung einer solchen Frage im Rat teilzunehmen.
Artikel 22.
Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines Beschlusses des Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Maßnahme ist jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Meinungsverschiedenheit, die nicht im Verhandlungswege oder durch ein sonstiges von Österreich und der Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem folgendermaßen zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten:
Österreich und die Organisation bestellen je einen Schiedsrichter, und die zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren Österreich oder die Organisation keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder Österreich oder die Organisation den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb von dreißig Tagen nach Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das Schiedsgericht beschlußfähig, und alle Entscheidungen erfordern die Übereinstimmung zweier Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für Österreich und die Organisation bindend.
Artikel 23.
Die Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation in Österreich, die in anderen mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen sind, ist während der Geltungsdauer dieses Abkommens auszusetzen.
Artikel 24.
Österreich und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens aufzunehmen.
Artikel 25.
Dieses Abkommen und allfällige Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von Österreich die schriftliche Mitteilung erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkommens sowie allfälliger Abänderungen desselben unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
TEIL II
Artikel 27.
Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.
Artikel 28.
Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.
Artikel 29.
Zur Erreichung der in Artikel 28 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Maßnahmen.
Artikel 30.
Den technischen Abschluß der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene Feststellung der Menge des während eines bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen der angeführten Mengen anzugeben sind.
Artikel 31.
Im Sinne des obigen Artikels 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das österreichische System für die Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden.
Artikel 32.
Das österreichische System zur Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien hat auf einer Gliederung in Materialbilanzbereiche zu beruhen und hat gegebenenfalls, gemäß den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von Maßnahmen der folgenden Art vorzusehen:
(a) Ein Meßsystem für die Bestimmung der Mengen von Kernmaterial, welche erhalten, erzeugt, versandt, verloren oder auf sonstige Weise aus dem Materialbestand entfernt wurden, sowie der im Materialbestand befindlichen Mengen;
(b) die Bewertung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messungen sowie die Schätzung der Meßunsicherheit;
(c) Verfahren zum Erkennen, Überprüfen und Bewerten von Mengendifferenzen zwischen den Messungen des Versenders und des Empfängers;
(d) Verfahren zur Aufnahme des Materialbestandes;
(e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen meßmäßig nicht erfaßter Materialbestände und Verluste;
(f) ein System von Aufzeichnungen und Berichten, das für den jeweiligen Materialbilanzbereich den Bestand an Kernmaterial und die Veränderungen dieses Bestandes, einschließlich der Zugänge zum und Verbringungen aus dem Materialbilanzbereich, nachweist;
(g) Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Buchungsverfahren und Buchungseinrichtungen richtig gehandhabt werden und
(h) Verfahren zur Übermittlung von Berichten an die Organisation gemäß den Artikeln 59 bis 69.
Artikel 34.
(a) Wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat ausgeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung und Bestimmungsziel in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt;
(b) wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge und Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt und
(c) verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung und Reinheit, daß es für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde, oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches andere Kernmaterial, das in einem späteren Stadium des Brennstoffzyklus erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt, so fällt das Kernmaterial unter die in diesem Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.
Artikel 35.
(a) Die Sicherheitskontrolle ist für Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen zu beenden. Wo die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, Österreich aber der Auffassung ist, daß die Wiedergewinnung bei einem der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterial aus Rückständen vorläufig nicht durchführbar oder erwünscht ist, so haben Österreich und die Organisation über die anzuwendenden geeigneten Sicherheitskontrollmaßnahmen Beratungen aufzunehmen.
(b) Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ist unter den in Artikel 13 angeführten Bedingungen zu beenden, vorausgesetzt, daß Österreich und die Organisation einvernehmlich feststellen, daß das betreffende Kernmaterial praktisch nicht wiedergewinnbar ist.
Artikel 36.
Auf Antrag Österreichs hat die Organisation folgende Kernmaterialien von der Sicherheitskontrolle auszunehmen:
(a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm- oder geringeren Mengen als Detektorkomponente in Instrumenten verwendet wird;
(b) Kernmaterial, wenn es gemäß Artikel 13 bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar ist und
(c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238 über 80 Prozent.
Artikel 37.
Auf Antrag Österreichs hat die Organisation Kernmaterial, das sonst der Sicherheitskontrolle unterliegen würde, von dieser auszunehmen, sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials, das in Österreich auf Grund dieses Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt die folgenden Werte überschreitet:
(a) Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares Material, das sich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen kann:
(i) Plutonium;
(ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2 (20%) und darüber, wobei das Produkt seines Gewichtes mit seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist;
(iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0,2 (20%) und über der des Natururans, wobei das Produkt seines Gewichtes mit dem fünffachen Wert des Quadrates seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist.
(b) Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes Uran mit einer Anreicherung über 0,005 (0,5%);
(c) 20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und
(d) 20 Tonnen Thorium;
oder jene größeren Mengen, die allenfalls vom Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben werden.
Artikel 38.
Soll Kernmaterial, das von der Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet oder gelagert werden, so sind von Österreich und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf dieses Material zu unternehmen.
Artikel 39.
Österreich und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.