Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Artikel 40.
Die Zusatzvereinbarungen haben gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten. Österreich und die Organisation werden alle Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu erreichen. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hat die Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial, welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in Kraft getreten sind.
Artikel 41.
Auf Grund des in Artikel 62 dieses Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem laufenden zu halten. Abschriften dieses Inventars sind Österreich in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 42.
Gemäß Artikel 8 sind der Organisation während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen Informationen über die Auslegung bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen über neue Anlagen sind in den Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche Informationen sind so früh wie möglich vor der Einbringung von Kernmaterial in eine neue Anlage zur Verfügung zu stellen.
Artikel 43.
Die der Organisation zur Verfügung zu stellenden Auslegungsinformationen haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls u. a. zu enthalten:
(a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes, der nominellen Kapazität und geographischen Lage und des Namens und der Anschrift, die für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden sind;
(b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme auf die Form, die Lage und den Durchfluß von Kernmaterial und auf die allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in denen Kernmaterial verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird;
(c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen und
(d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung der von der Betriebsleitung festgelegten Materialbilanzbereiche, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbestandes.
Artikel 44.
Andere für die Anwendung der Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben.
Artikel 45.
Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
Artikel 46.
Die der Organisation zur Verfügung gestellten Auslegungsinformationen sind für folgende Zwecke zu verwenden:
(a) Um jene Merkmale der Anlagen und des Kernmaterials, die für die Anwendung der Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial von Bedeutung sind, genügend detailliert festzulegen, damit die Nachprüfung erleichtert wird;
(b) um die für die Buchungszwecke der Organisation zu verwendenden Materialbilanzbereiche zu bestimmen und jene strategischen Punkte auszuwählen, welche Schlüsselmeßstellen darstellen und zur Bestimmung des Durchflusses und des Bestandes an Kernmaterial benützt werden sollen; bei der Bestimmung solcher Materialbilanzbereiche hat die Organisation u. a. folgende Kriterien anzuwenden:
(i) Die Größe des Materialbilanzbereiches muß in Beziehung zu der Genauigkeit gesetzt werden, mit der die Materialbilanz erstellt werden kann;
(ii) bei der Festsetzung des Materialbilanzbereiches ist jede Gelegenheit zu nützen, um durch räumliche Begrenzung und Überwachung zur Vollständigkeit der Durchflußmessungen beizutragen, dadurch die Anwendung der Sicherheitskontrolle zu vereinfachen und die Messungen auf Schlüsselmeßstellen zu konzentrieren;
(iii) mehrere Materialbilanzbereiche in einer Anlage oder an getrennten Standorten können für Buchungszwecke der Organisation zu einem einzigen Materialbilanzbereich zusammengelegt werden, wenn die Organisation feststellt, daß dies den Erfordernissen ihrer Nachprüfungen entspricht und
(iv) auf Verlangen Österreichs kann um einen Prozeß-Schritt, der kommerziell geheimhaltungswürdige Informationen enthält, ein besonderer Materialbilanzbereich errichtet werden;
(c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren für die Aufnahme des Materialbestandes für Buchungszwecke der Organisation zu erstellen;
(d) um die Erfordernisse für die Aufzeichnungen und Berichte und die Auswertungsverfahren für diese Aufzeichnungen festzulegen;
(e) um die Erfordernisse und Verfahren für die Nachprüfung von Menge und Lage des Kernmaterials festzulegen und
(f) um die geeigneten Kombinationen von räumlichen Begrenzungs- und Überwachungsmethoden und -verfahren sowie die strategischen Punkte auszuwählen, an denen diese anzuwenden sind.
Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen.
Artikel 47.
Die Auslegungsinformationen sind im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen, der Entwicklung der Techniken der Sicherheitskontrolle oder der bei der Anwendung der Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung der von der Organisation gemäß Artikel 46 getroffenen Maßnahmen ständig zu überprüfen.
Artikel 48.
Im Zusammenwirken mit Österreich kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäß den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 49.
Falls Kernmaterial ständig außerhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seines Standortes sowie der Name und die Geschäftsanschrift des Benützers und
(b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgesehenen Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Materialbuchhaltung und -kontrolle.
Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Artikel 50.
Die der Organisation gemäß Artikel 49 zur Verfügung gestellten Informationen können, soweit sinnvoll, auch für die in Artikel 46 (b) bis (f) angeführten Zwecke verwendet werden.
Artikel 51.
Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.
Artikel 52.
Österreich hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt werden.
Artikel 54.
Die Aufzeichnungen haben soweit erforderlich zu bestehen aus:
(a) Materialbestandskonten über sämtliche Kernmaterialien, die gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegen und
(b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches Kernmaterial enthalten.
Artikel 55.
Das System der Messungen, auf welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten Aufzeichnungen basieren, hat den neuesten internationalen Standardverfahren entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
Artikel 56.
Die Materialbestandskonten haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich folgende Angaben auszuweisen:
(a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit eine Feststellung des Buchbestandes zu ermöglichen;
(b) sämtliche Meßergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes verwendet werden und
(c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch- und Materialbestände durchgeführt wurden.
Artikel 57.
Für alle Bestandsänderungen und Materialbestände haben die Aufzeichnungen in Bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes auszuweisen: die Materialkennzeichnung, die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge Uran, Thorium und Plutonium getrennt auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls der abgebende und der empfangende Materialbilanzbereich bzw. der Empfänger anzugeben.
Artikel 58.
Die Betriebsprotokolle haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit möglich, folgende Angaben auszuweisen:
(a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden;
(b) Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probennahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen und die abgeschätzten zufälligen und systematischen Fehler;
(c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung zur und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit und
(d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um die Ursache und Größenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen.
Artikel 59.
Österreich hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten Form zu übermitteln.
Artikel 60.
Die Berichte sind in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 61.
Die Berichte sind auf Grund der gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen zu erstellen und haben gegebenenfalls aus Materialkontoauszügen und Sonderberichten zu bestehen.
Artikel 62.
Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist von Österreich an die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.
Artikel 63.
Österreich hat der Organisation für jeden Materialbilanzbereich folgende Materialkontoauszüge zu übermitteln:
(a) Bestandsänderungsberichte, die alle Änderungen des Bestandes an Kernmaterial nachweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende jenes Monats abzusenden, in dem die Materialbestandsänderungen erfolgten oder festgestellt wurden und
(b) Materialbilanzberichte, welche die Materialbilanz auf Grund des Materialbestandes des im Materialbilanzbereich tatsächlich vorhandenen Kernmaterials ausweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach der Bestandsaufnahme abzusenden.
Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorhandenen Daten zu stützen und können bei Bedarf später berichtigt werden.
Artikel 64.
Bestandsänderungsberichte haben für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls den abgebenden und den empfangenden Materialbilanzbereich bzw. den Empfänger anzugeben.
Diesen Berichten sind kurze Bemerkungen anzufügen:
(a) Erläuterungen der Bestandsänderungen an Hand der Betriebsdaten, die in den gemäß Artikel 58 (a) vorgesehenen Betriebsprotokollen enthalten sind;
(b) Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes, insbesondere des Vorganges der Materialbestandsaufnahme, wie dies in den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist.
Artikel 65.
Österreich hat jede Bestandsänderung, Angleichung und Korrektur entweder periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen können kleine Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa Verbringungen kleiner analytischer Proben, zu einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
Artikel 66.
Die Organisation hat Österreich für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen.
Artikel 67.
Falls zwischen Österreich und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten:
(a) den Ausgangs-Materialbestand,
(b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann Abgang),
(c) den End-Buchbestand,
(d) Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger,
(e) den berichtigten End-Buchbestand,
(f) End-Materialbestand und
(g) buchungsmäßig nicht erfaßtes Material.
Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge beizuschließen.
Artikel 68.
Österreich hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten:
(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder außergewöhnliche Umstände Österreich zur Annahme veranlassen, daß ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder sein könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen festgelegten Grenzwerte überschreitet oder
(b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen festgelegten soweit geändert hat, daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.
Artikel 69.
Auf Verlangen der Organisation hat Österreich ihr zu jedem Bericht Ergänzungen und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Sicherheitskontrolle bedeutsam ist.
Artikel 71.
Die Organisation kann ad hoc-Inspektionen durchführen:
(a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegende Kernmaterial enthalten sind,
(b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und
(c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seiner Verbringung aus oder bei seiner Verbringung nach Österreich festzustellen und womöglich nachzuprüfen.
Artikel 72.
Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:
(a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
(b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien nachzuprüfen und
(c) um Informationen über die möglichen Ursachen für buchungsmäßig nicht erfaßtes Material, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen.
Artikel 73.
Entsprechend den in Artikel 77 festgelegten Verfahren kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:
(a) um die in Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen oder
(b) wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der von Österreich gegebenen Erläuterungen, sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.
Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand hinzukommt oder über das in Artikel 77 für ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der Fall ist.
Artikel 74.
Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:
(a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen;
(b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen;
(c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen;
(d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und
(e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
Artikel 75.
Im Rahmen des Artikels 74 ist die Organisation befugt:
(a) zu beobachten, ob die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren entnommen werden, welche repräsentative Proben liefern; die Behandlung und Analyse der Proben zu beobachten und Duplikate solcher Proben zu erhalten;
(b) zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen durchgeführten Messungen von Kernmaterial repräsentativ sind, und als Beobachter bei der Eichung der verwendeten Instrumente und Geräte teilzunehmen;
(c) nötigenfalls mit Österreich zu vereinbaren:
(i) daß für den Gebrauch durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden;
(ii) daß die analytischen Standardproben der Organisation analysiert werden;
(iii) daß entsprechende absolute Standards zur Eichung von Instrumenten und anderen Geräten verwendet werden und
(iv) daß weitere Eichungen durchgeführt werden;
(d) Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen Geräte für unabhängige Messungen und Überwachungen zu treffen und, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen zur Installation solcher Geräte zu treffen;
(e) auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel und sonstige kennzeichnende und unerlaubte Eingriffe anzeigende Vorrichtungen anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde und
(f) mit Österreich Vereinbarungen über die Versendung der für den Gebrauch durch die Organisation entnommenen Proben zu treffen.
Artikel 76.
(a) Zu den in Artikel 71 (a) und (b) angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung der strategischen Punkte in den Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu jeder Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang mit diesem durchgeführt wurden, Kernmaterial befindet;
(b) zu den in Artikel 71 (c) angegebenen Zwecken haben die Inspektoren zu jeder Stelle Zugang, von der die Organisation gemäß Artikel 92 (d) (iii) oder 95 (d) (iii) in Kenntnis gesetzt wurde;
(c) zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken haben die Inspektoren nur zu den in den Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen Punkten und zu den gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Zugang und
(d) falls Österreich zu der Auffassung gelangt, daß ungewöhnliche Umstände irgendwelcher Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen für die Organisation erforderlich machen, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Vereinbarungen zu treffen, um die Organisation in die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser Beschränkungen ihre Sicherheitskontrollverpflichtungen zu erfüllen. Der Generaldirektor hat jede solche Vereinbarung dem Rat zu melden.
Artikel 77.
Bei Vorliegen von Umständen, die zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu Sonderinspektionen führen können, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Beratungen aufzunehmen.
Auf Grund solcher Beratungen kann die Organisation:
(a) zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand Inspektionen durchführen und
(b) im Einvernehmen mit Österreich über das in Artikel 76 festgelegte Maß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen erhalten. Allfällige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher Zugangsmöglichkeiten sind nach Artikel 21 und 22 beizulegen; falls Maßnahmen seitens Österreichs wesentlich und dringend sind, ist Artikel 18 anzuwenden.
Artikel 78.
Unter Anwendung einer optimalen Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrollverfahren vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche und wirtschaftlichste Weise auszunützen.
Artikel 79.
Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial - je nachdem, welcher Betrag größer ist - fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.