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23 provisions
Artikel 1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Kantonalen Jagdgesetzes1) und
Absatz 2 der Personalverordnung (PV)2),
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter sowie
die kantonale Fischereiaufseherin oder den kantonalen Fischereiaufseher
(Aufsichtsorgane).
2 Soweit dieses Reglement keine zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen enthält, sind auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der
kantonalen Personalgesetzgebung anwendbar.
2. Organisation
Art. 2
Aufsichtsgebiete
1 Jeder Wildhüterin und jedem Wildhüter wird ein Aufsichtsgebiet zugewiesen. Sie oder er übernimmt zudem die Stellvertretung für mindestens ein
anderes Aufsichtsgebiet.
2 Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher übt die Aufsicht im
ganzen Kantonsgebiet aus und betreut die kantonale Fischbrutanlage. Die
Stellvertretung wird von einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder einer
beauftragten Drittperson wahrgenommen.
Art. 3
Ausweis
1 Die Aufsichtsorgane erhalten von der Abteilung Jagd und Fischerei eine
Legitimationskarte, welche sie im Dienst immer bei sich zu führen haben.
Art. 4
Berichterstattung
1 Die Aufsichtsorgane erstatten nach Weisung der oder des Vorgesetzten
monatlich Rapport.
1) GS VI E/211/1
2) GS II A/6/2
SBE 2024 10 1
VI E/211/8
2 Bei Bedarf können weitere Berichte eingefordert werden.
3. Voraussetzungen für Aufgaben und Pflichten der
Art. 5 Aufsichtsorgane
Voraussetzungen
1 Als Aufsichtsorgan kann bestellt werden, wer:
a. über eine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufslehre verfügt;
b. über Fachwissen im Bereich der Jagd bzw. der Fischerei sowie
des Natur- und Umweltschutzes verfügt;
c. die persönlichen und körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Wildhut- oder des Fischereiaufsichtsberufs erfüllt;
d. für die Wildhut zusätzlich: eine vom Kanton anerkannte Eignungsprüfung für Jägerinnen und Jäger (Art. 2 Abs. 1 Bst. b kantonale
Jagdverordnung3)) absolviert hat.
Art. 6
Allgemeine Aufgaben und Pflichten
1 Die Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus der Gesetzgebung, dem
Dienstreglement, der Stellenbeschreibung sowie besonderen Weisungen der
vorgesetzten Stellen.
Art. 7
Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Aufsichtsorgane informieren die Bevölkerung über die Bedürfnisse und
den Schutz von Fauna und Flora.
2 Sie stellen sich in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten für Vorträge,
Führungen oder Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.
Art. 8
Aus- und Weiterbildung
1 Die Aufsichtsorgane legen die Berufsprüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises für Wildhüterinnen und Wildhüter bzw. Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher ab. Sie besuchen die dafür vorgesehenen Kurse.
2 Die Aus- und Weiterbildung erfolgt in Absprache mit der vorgesetzten und
finanzkompetenten Stelle.
3) GS VI E/211/2
Art. 9 VI E/211/8
Anzeigepflicht
1 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Verstösse gegen die Fischerei-,
Jagd-, Gewässer-, Umwelt- und Naturschutzvorschriften oder bei konkreten
Wahrnehmungen weitere Verstösse gegen verwandte Gesetze und Erlasse
der zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde zu melden, anzuzeigen oder ein Verfahren einzuleiten.
Art. 10
Hege und Erhaltung der Lebensräume
1 Die Aufsichtsorgane setzen sich für den Erhalt und die Förderung der
Lebensräume von wildlebenden Tieren ein.
2 Sie initiieren und unterstützen Hegearbeiten in Zusammenarbeit mit der
Hegekommission oder unterstützen und begleiten Revitalisierungsprojekte.
Art. 11
Jagen und Fischen
1 Fischen ist allen Aufsichtsorganen ausserhalb ihrer Arbeitszeit gestattet.
2 Jagen im Kanton ist allen Aufsichtsorganen mit Ausnahme der Wildhut
ausserhalb der Arbeitszeit gestattet.
4. Wildhut im Speziellen
Art. 12
Waffengebrauch
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sorgen dafür, dass sie sämtliche Dienstwaffen und für Dienstzwecke verwendete Privatwaffen (Kleinkaliber) bezüglich Handhabung und Treffsicherheit beherrschen.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Übungsschiessen und Ausbildungen anordnen.
3 Der Waffengebrauch zum Selbstschutz oder zum Schutze Dritter richtet
sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kantonspolizei.
4 Für die Ausübung von ausschliesslich dienstlichen Tätigkeiten dürfen verbotene Hilfsmittel gemäss Artikel 2 der eidgenössischen Jagdverordnung
(JSV)4) verwendet werden (Art. 3 JSV), sofern:
a. dies notwendig ist; und
b. die Beschaffung des Hilfsmittels, soweit nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, bewilligt wurde.
5 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Weisungen zum Umgang und Gebrauch von Dienstwaffen erlassen.
Art. 13
Abschüsse
1 Die Wildhut kann verletzte oder kranke Tiere erlegen (Hegeabschüsse).
Diese sind der Abteilung Jagd und Fischerei zu melden.
4) SR 922.01
VI E/211/8
2 Für Reduktionsabschüsse in den Jagdbann- und Schutzgebieten gelten die
Vorgaben der Abteilung Jagd und Fischerei.
Art. 14
Wildbret und Trophäen
1 Wildbret aus Abschüssen der Wildhut sowie Fallwild gehören dem Kanton
und werden zu seinen Gunsten verwertet.
2 Trophäen aus Abschüssen der Wildhut, von Fallwild und konfiszierten Tieren sowie konfiszierte Trophäen gehören dem Kanton. Die oder der Vorgesetzte kann sie der Wildhut überlassen. Der Verkauf, das Verschenken oder
anderweitige Verwerten dieser Trophäen durch die Wildhut ist untersagt.
5. Inkonvenienzen, Spesen und Entschädigungen,
Art. 15 Berufsausrüstung und Infrastruktur
Inkonvenienzen, Pikettentschädigung und Spesen
1 Die pauschalen Inkonvenienzen und Pikettentschädigungen sind für die
Aufsichtsorgane abschliessend in Artikel 88 und 89 sowie Artikel A1-2 PV
geregelt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
2 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach den Artikeln 94–105 und
Artikel A1-1 PV.
Art. 16
Entschädigungen
1 An den Kaufpreis für einen auf Schweiss geprüften Hund wird eine einmalige Entschädigung von 1000 Franken geleistet.
2 Jede Wildhüterin und jeder Wildhüter hat Anspruch auf eine unentgeltliche
Gämse pro Jahr für den Eigenbedarf.
3 Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat Anspruch auf ein
unentgeltliches Fischereijahrespatent.
Art. 17
Berufsausrüstung
1 Der Arbeitgeber stellt, sofern für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit
erforderlich, folgende Berufsausrüstung zur Verfügung:
a. Waffen;
b. Munition;
c. Optik;
d. Skiausrüstung;
e. offiziell beschriftete Kleider wie Jacken und T-Shirts;
f. Schutzkleidung.
VI E/211/8
2 Der Arbeitgeber beteiligt sich bis zu einem jährlichen maximalen Betrag
von 720 Franken am Erwerb von weiterer für die Ausübung der dienstlichen
Tätigkeit notwendiger und zweckmässiger Bekleidung (insbesondere Bergschuhe und weitere Schuhe, Wathosen, Hosen). Die Abrechnung erfolgt
über die Abteilung Jagd und Fischerei.
3 Die Ausrüstung ist in gutem Zustand zu halten. Für die Folgen eines mangelhaften Unterhalts oder für selbstverschuldeten Verlust hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter persönlich aufzukommen.
4 Beim Austritt können auf Gesuch hin persönliche Ausrüstungsgegenstände
zu einem von der Abteilung Jagd und Fischerei festzulegenden Preis übernommen werden.
Art. 18
Arbeitsplatz und Diensttelefon
1 Die Aufsichtsorgane können Arbeitsplätze im Departement Bau und Umwelt nutzen oder im Homeoffice arbeiten. Es werden keine Kosten für einen
externen Arbeitsplatz vergütet (Art. 36 Abs. 3 PV).
2 Der Fischereiaufsicht steht ein Arbeitsplatz in der Fischbrutanstalt zur Verfügung.
3 Den Aufsichtsorganen wird ein Diensttelefon mit Outlook-Access zur Verfügung gestellt.
Art. 19
Fahrzeug
1 Der Arbeitgeber stellt den Aufsichtsorganen geeignete Fahrzeuge für die
Ausübung ihrer Funktion zu Verfügung (Dienstfahrzeuge).
2 Eine private Nutzung der Dienstfahrzeuge ist nicht erlaubt. Im Übrigen regelt die zuständige Hauptabteilung die Einzelheiten zum Fahrzeuggebrauch
in einer Weisung.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei befristeten Anstellungen, kann der
Arbeitgeber darauf verzichten, den Aufsichtsorganen ein Dienstfahrzeug zur
Verfügung zu stellen.
4 Im Falle von Absatz 3 haben die Aufsichtsorgane über ein für die Ausübung
ihrer Funktionen geeignetes Motorfahrzeug zu verfügen. Das Departement
legt die pauschale Entschädigung (Art. 100 i. V. m Art. A1-1 Abs. 1 Bst. b PV)
aufgrund des Aufsichtsgebiets und des Stellenpensums fest.
6. Arbeitszeit
Art. 20
Arbeitszeiten
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt für die Aufsichtsorgane durchschnittlich
8 Stunden und 24 Minuten.
VI E/211/8
2 In der Arbeitszeit nicht eingeschlossen sind der Arbeitsweg vom Wohnort
ins oder vom Aufsichtsgebiet, ausgenommen im Rahmen von Stellvertretungen und des Pikettdienstes, sowie der Arbeitsweg vom Wohnort zum und
vom geparkten Dienstfahrzeug.
3 Wenn es die Situation erfordert, sind die Dienstpflichten auch ausserhalb
der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erfüllen.
Art. 21
Jahresarbeitszeit
1 Für die Funktionen Wildhut und Fischereiaufsicht wird eine Jahresarbeitszeit festgelegt.
2 Für die Fischereiaufsicht gilt als Stichdatum der Abschlussmonat Dezember und für die Wildhut der Abschlussmonat März.
3 Anstelle von Wochenenden gilt eine Ruhetagsregelung gemäss folgenden
Vorgaben:
a. auf fünf Arbeitstage sind in der Regel zwei Ruhetage zu beziehen;
b. der Saldo der bezogenen Ruhetage ist nach Möglichkeit innert
Monatsfrist auszugleichen.
4 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Einzelheiten zum Bezug der Ruhetage regeln.
5 Der Bezug von Ruhetagen und Ferien erfolgt in Absprache mit und allenfalls unter Vorgabe der vorgesetzten Stelle.
Art. 22
Pikettdienst
1 Die Abteilung Jagd und Fischerei organisiert einen zweckmässigen Pikettdienst für die Wildhut.
2 Der Piketteinsatzort ist bei normalen Verkehrsverhältnissen innerhalb von
45 Minuten zu erreichen.
3 Die Fischereiaufsicht kann Pikettdienst leisten.
Art. 23
Ferien
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Fischereiaufseherin oder der
Fischereiaufseher beziehen Ferien so, dass die Stellvertretung gewährleistet
ist.
2 ln der Regel können die Wildhüterinnen und Wildhüter während der Hauptjagdzeit keine Ferien beziehen. Begründete Ausnahmen bewilligt die vorgesetzte Stelle.