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Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

Aargau · 210.701 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Auftrag 1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA) erfüllt zusätzlich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) vom 15. Januar 2013 1) obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss Bundesgesetzgebung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Solothurn. 2 Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht des Kantons Aargau ausgeübt.

§ 2

Finanzierung 1 Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar. 2 Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (BVS). 3 Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss § 1.

§ 3

Vertretung im Verwaltungsrat 1 Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu. 2 Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton Solothurn ein. 1) SAR 210.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 210.701

§ 4

Berichterstattung 1 Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsicht über die BVSA aus. 2 Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solothurn jährlich schriftlich über die Aufsicht der Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung. 3 Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals, Haftungsfälle der BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, welche die BVSA betreffen, werden dem Regierungsrat des Kantons Solothurn unverzüglich mitgeteilt.

§ 5

Haftung 1 Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Kantons Aargau. 2 Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothurn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte einzuräumen, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend und umfassend zu informieren. 3 Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallhaftung. 4 Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unterlassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.

§ 6

Geschäftsübergabe 1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BVSA. 2 Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der BVSA bearbeitet. 3 Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu protokollieren. 4 Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden. 5 Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.

§ 7

Dauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen. 210.701 2 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

§ 8

Inkrafttreten 1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung. Aarau, 25. Januar 2017 Regierungsrat Aargau Landammann ATTIGER Staatsschreiberin TRIVIGNO Solothurn, 31. Januar 2017 Regierungsrat Solothurn Landammann ANKLI Staatsschreiber ENG Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau: 20. Juni 2017 Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Solothurn: 7. März 2017 Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2017 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 210.701 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 25.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/9-06 210.701 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.01.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/9-06

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