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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

Confederation · 232.111 · ordinance

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Fristberechnung
  3. Art. 3 Sprache
  4. Art. 4 Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke
  5. Art. 4a Parteiwechsel
  6. Art. 5 Vertretungsvollmacht
  7. Art. 6 Unterschrift
  8. Art. 6a Nachweise
  9. Art. 7 Gebühren
  10. Art. 7a Elektronische Kommunikation
  11. Art. 8 Hinterlegung
  12. Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
  13. Art. 9 Eintragungsgesuch
  14. Art. 10 Wiedergabe der Marke
  15. Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  16. Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
  17. Art. 13 Ausstellungspriorität
  18. Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
  19. Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen
  20. Art. 15 Eingangsprüfung
  21. Art. 16 Formalprüfung
  22. Art. 17 Materielle Prüfung
  23. Art. 17a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
  24. Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag
  25. Art. 18a Beschleunigung der Prüfung
  26. Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
  27. Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs
  28. Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz
  29. Art. 22 Schriftenwechsel
  30. Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens
  31. Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr
  32. Art. 24a Form und Inhalt des Antrags
  33. Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz
  34. Art. 24c Schriftenwechsel
  35. Art. 24d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens
  36. Art. 24e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung
  37. Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
  38. Art. 26 Verfahren
  39. Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr
  40. Art. 28 Übertragung
  41. Art. 29 Lizenz
  42. Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung
  43. Art. 31 Löschung von Rechten anderer
  44. Art. 32 Berichtigungen
  45. Art. 33 und 34
  46. Art. 35
  47. Art. 36 Inhalt
  48. Art. 37 Akteneinsicht
  49. Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche
  50. Art. 39 Aktenaufbewahrung
  51. Art. 40 Registerinhalt
  52. Art. 40a
  53. Art. 41 Einsichtnahme; Registerauszüge
  54. Art. 41a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen
  55. Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung
  56. Art. 43 Publikationsorgan
  57. Art. 44
  58. Art. 45–46
  59. Art. 47 Einreichung des Gesuchs
  60. Art. 48 Prüfung durch das IGE
  61. Art. 49 Aktenheft
  62. Art. 50 Widerspruchsverfahren
  63. Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs
  64. Art. 51 Aussetzung des Entscheides
  65. Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung
  66. Art. 52a Gegenstand und Geltungsbereich
  67. Art. 52b Begriffe
  68. Art. 52c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort
  69. Art. 52d Missbrauchsverbot
  70. Art. 52e Massgebliche Herstellungskosten
  71. Art. 52f Forschungs- und Entwicklungskosten
  72. Art. 52g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
  73. Art. 52h Materialkosten
  74. Art. 52i Berücksichtigung der Materialkosten
  75. Art. 52j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe
  76. Art. 52k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien
  77. Art. 52l Fertigungskosten
  78. Art. 52m Berücksichtigung der Fertigungskosten
  79. Art. 52n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten
  80. Art. 52o
  81. Art. 52p Einreichung des Gesuchs
  82. Art. 52q Prüfung des Gesuchs
  83. Art. 52r
  84. Art. 53
  85. Art. 54 Geltungsbereich
  86. Art. 54a Kleinsendung
  87. Art. 54b Antrag auf Hilfeleistung
  88. Art. 55 Zurückbehalten von Waren
  89. Art. 56 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
  90. Art. 56a Proben oder Muster
  91. Art. 56b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  92. Art. 56c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
  93. Art. 56d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
  94. Art. 57 Gebühren
  95. Art. 58
  96. Art. 59 Fristen
  97. Art. 60 Gebrauchspriorität
  98. Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2015
  99. Art. 60b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. August 2021
  100. Art. 61

100 provisions

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE). 2 Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2 Fristberechnung

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

Art. 3 Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52p Absatz 3. 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510).

Art. 4 Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke

1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. 2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln. 3 Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Gesuche um internationale Registrierung nach den Artikeln 50d und 50e MSchG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510).

Art. 4a Parteiwechsel

Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so ist Artikel 83 der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). SR 272

Art. 5 Vertretungsvollmacht

1 Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen. 2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 40 eingetragen wird, wer vom Hinterleger oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im MSchG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 6 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird. 3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

Art. 6a Nachweise

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat. 2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 7 Gebühren

Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren (GebV-IGE). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376). SR 232.148

Art. 7a Elektronische Kommunikation

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

Art. 8 Hinterlegung

1 Für die Hinterlegung muss ein vom IGE zugelassenes oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 entsprechendes Formular verwendet werden. 2 Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten. SR 0.232.112.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch

Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

Art. 9 Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch umfasst: a. den Antrag auf Eintragung der Marke; b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers; c. … d. … 2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a. dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz; abis. bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil; ater. dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. der Prioritätserklärung (Art. 12–14); c. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; cbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt; d. einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

Art. 10 Wiedergabe der Marke

1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen. 2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden. 3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). SR 0.232.112.7, 0.232.112.8, 0.232.112.9

Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben: a. das Datum der Ersthinterlegung; b. das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist. 2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke. 3 … SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 13 Ausstellungspriorität

1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst: a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung; b. die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung. 2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch. 2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen. 3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

Art. 15 Eingangsprüfung

Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.

Art. 16 Formalprüfung

1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an. 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Art. 17 Materielle Prüfung

1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an. 2 Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind. 3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 17a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).

Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag

1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. 2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. 3 Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). SR 0.232.112.7, 0.232.112.8, 0.232.112.9

Art. 18a Beschleunigung der Prüfung

1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen. 2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2170). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung

1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das IGE die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung. 2 Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs

Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten: a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt; c. die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers; d. die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wird; e. eine kurze Begründung des Widerspruchs. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).

Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz

1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird. 2 Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 22 Schriftenwechsel

1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an. 2 Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen. 3 Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist. 4 Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510).

Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens

1 Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das IGE die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen. 2 Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden und die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen. 3 Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist. 4 Das IGE kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfahrens zur Löschung wegen Nichtgebrauchs, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr

1 Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet. 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1893).

Art. 24a Form und Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten: a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers; c. die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird; d. eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch glaubhaft macht; e. Beweismittel.

Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz

1 Hat der Antragsteller, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Antrags nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Antrag bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird. 2 Der Antragsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 24c Schriftenwechsel

1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an. 2 Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen. 3 Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen. 4 Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 24d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens

1 Artikel 23 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke. 2 Das IGE kann das Verfahren aussetzen, wenn der Entscheid über die Löschung vom Ausgang eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.

Art. 24e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung

1 Wird der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 MSchG und Artikel 50a dieser Verordnung eingereicht oder wird die Gebühr für die Löschung nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für die Löschung wird zurückerstattet. 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet. SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510).

Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer

Das IGE kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

Art. 26 Verfahren

1 Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden. 2 Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam. 3 Das IGE bestätigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung. 4 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Artikel 10 Absatz 3 MSchG zu bezahlen. 5 Wird die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr

Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891).

Art. 28 Übertragung

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: a. eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; c. bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

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