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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

Confederation · 232.111 · ordinance

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Fristberechnung
  3. Art. 3 Sprache
  4. Art. 4 Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke
  5. Art. 4a Parteiwechsel
  6. Art. 5 Vertretungsvollmacht
  7. Art. 6 Unterschrift
  8. Art. 6a Nachweise
  9. Art. 7 Gebühren
  10. Art. 7a Elektronische Kommunikation
  11. Art. 8 Hinterlegung
  12. Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
  13. Art. 9 Eintragungsgesuch
  14. Art. 10 Wiedergabe der Marke
  15. Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  16. Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
  17. Art. 13 Ausstellungspriorität
  18. Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
  19. Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen
  20. Art. 15 Eingangsprüfung
  21. Art. 16 Formalprüfung
  22. Art. 17 Materielle Prüfung
  23. Art. 17a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
  24. Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag
  25. Art. 18a Beschleunigung der Prüfung
  26. Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
  27. Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs
  28. Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz
  29. Art. 22 Schriftenwechsel
  30. Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens
  31. Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr
  32. Art. 24a Form und Inhalt des Antrags
  33. Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz
  34. Art. 24c Schriftenwechsel
  35. Art. 24d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens
  36. Art. 24e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung
  37. Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
  38. Art. 26 Verfahren
  39. Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr
  40. Art. 28 Übertragung
  41. Art. 29 Lizenz
  42. Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung
  43. Art. 31 Löschung von Rechten anderer
  44. Art. 32 Berichtigungen
  45. Art. 33 und 34
  46. Art. 35
  47. Art. 36 Inhalt
  48. Art. 37 Akteneinsicht
  49. Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche
  50. Art. 39 Aktenaufbewahrung
  51. Art. 40 Registerinhalt
  52. Art. 40a
  53. Art. 41 Einsichtnahme; Registerauszüge
  54. Art. 41a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen
  55. Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung
  56. Art. 43 Publikationsorgan
  57. Art. 44
  58. Art. 45–46
  59. Art. 47 Einreichung des Gesuchs
  60. Art. 48 Prüfung durch das IGE
  61. Art. 49 Aktenheft
  62. Art. 50 Widerspruchsverfahren
  63. Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs
  64. Art. 51 Aussetzung des Entscheides
  65. Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung
  66. Art. 52a Gegenstand und Geltungsbereich
  67. Art. 52b Begriffe
  68. Art. 52c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort
  69. Art. 52d Missbrauchsverbot
  70. Art. 52e Massgebliche Herstellungskosten
  71. Art. 52f Forschungs- und Entwicklungskosten
  72. Art. 52g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
  73. Art. 52h Materialkosten
  74. Art. 52i Berücksichtigung der Materialkosten
  75. Art. 52j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe
  76. Art. 52k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien
  77. Art. 52l Fertigungskosten
  78. Art. 52m Berücksichtigung der Fertigungskosten
  79. Art. 52n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten
  80. Art. 52o
  81. Art. 52p Einreichung des Gesuchs
  82. Art. 52q Prüfung des Gesuchs
  83. Art. 52r
  84. Art. 53
  85. Art. 54 Geltungsbereich
  86. Art. 54a Kleinsendung
  87. Art. 54b Antrag auf Hilfeleistung
  88. Art. 55 Zurückbehalten von Waren
  89. Art. 56 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
  90. Art. 56a Proben oder Muster
  91. Art. 56b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  92. Art. 56c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
  93. Art. 56d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
  94. Art. 57 Gebühren
  95. Art. 58
  96. Art. 59 Fristen
  97. Art. 60 Gebrauchspriorität
  98. Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2015
  99. Art. 60b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. August 2021
  100. Art. 61

100 provisions

Art. 29 Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst: a. eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt; b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers; c. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird; d. bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird. 2 Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist. 3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für die gleiche Marke keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung

Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen: a. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Art. 31 Löschung von Rechten anderer

Das IGE löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 32 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt. 2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 33 und 34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

Art. 35

Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei. Nicht gebührenfrei ist die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 36 Inhalt

1 Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem Folgendes ersichtlich ist: a. der Verlauf des Eintragungsverfahrens, eines allfälligen Widerspruchsverfahrens und eines allfälligen Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs; b. die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung sowie Änderungen im Markenrecht; c. sonstige Änderungen der Markeneintragung. 2 Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke beziehungsweise das Reglement einer geografischen Marke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts. 3 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 37 Akteneinsicht

1 Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: a. der Hinterleger und sein Vertreter; b. Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt; c. andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters. 2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen. 3 Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen. 4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke. 5 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche

1 Das IGE erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliesslich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche. 2 Die Auskünfte beschränken sich auf: a. Angaben, die im Falle einer Eintragung der Marke veröffentlicht werden; b. Angaben über die Gründe, die zur Zurückweisung eines Gesuchs geführt haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 39 Aktenaufbewahrung

1 Das IGE verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung. 2 Es bewahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf auf. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 40 Registerinhalt

1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält: a. die Registernummer; b. das Hinterlegungsdatum; c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers; d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; e. die Wiedergabe der Marke; f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens; g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. h. Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung; i. das Datum der Eintragung; k. die Nummer des Eintragungsgesuchs. 2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination; b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert; c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»; d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt; e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG; f. … 3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen: a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird; b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung; c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung; d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke; e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt; f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen; i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements. 4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). SR 0.232.112.7, 0.232.112.8, 0.232.112.9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 40a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997(AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 41 Einsichtnahme; Registerauszüge

1 Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen. 2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Markenregister. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

Art. 41a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen

Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).

Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht: a. die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–f und Absatz 2 Buchstaben a–e; b. die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3; c. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.

Art. 43 Publikationsorgan

1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

Art. 45–46

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158).

Art. 47 Einreichung des Gesuchs

1 Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs ist beim IGE einzureichen, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Abkommens vom 14. Juli 1967 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) oder im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ist. 2 Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden. 2bis Enthält ein im Übrigen formgültiges Gesuch alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten. 3 Das IGE legt die Sprache fest, in welcher die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke oder das Eintragungsgesuch beansprucht wird, anzugeben sind. 4 Die nationale Gebühr (Art. 45 Abs. 2 MSchG) ist nach Aufforderung durch das IGE zu bezahlen. SR 0.232.112.3 SR 0.232.112.4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

Art. 48 Prüfung durch das IGE

1 Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an. 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen. SR 0.232.112.21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

Art. 49 Aktenheft

1 Das IGE führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland die Schweiz ist. 2 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 50 Widerspruchsverfahren

1 Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt. 2 Das IGE führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019).

Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs

Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden: a. wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz; b. wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 51 Aussetzung des Entscheides

1 Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das IGE ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist. 2 Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Artikel 46a MSchG eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das IGE den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung

1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle: a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung; b. der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung. 2 Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

Art. 52a Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für: a. Produkte nach Artikel 48c MSchG; b. Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG. 2 Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel 52c und 52d der vorliegenden Verordnung. SR 232.112.1

Art. 52b Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Produkte nach Artikel 48c MSchG: Produkte, die weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fallen, insbesondere industrielle Produkte; b. Naturprodukte: Produkte nach Artikel 48a MSchG, die direkt aus der Natur stammen und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet werden; c. Materialien: Rohstoffe gemäss Artikel 48c MSchG; sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.

Art. 52c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort

Erfüllen Waren und Dienstleistungen die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes, so können sie mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden. Sie müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn: a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder b. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.

Art. 52d Missbrauchsverbot

1 Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden. 2 Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn: a. für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Materialien einer Ware ohne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsarten zur Berücksichtigung der Materialkosten angewendet werden; oder b. die in der Schweiz anfallende Eigenleistung so gering ist, dass sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der im Ausland anfallenden Leistung steht, insbesondere wenn die in der Schweiz anfallenden Kosten, namentlich aufgrund ungenügender Verfügbarkeit der verwendeten Materialien in der Schweiz, vernachlässigbar sind im Vergleich zu den Kosten der aus dem Ausland bezogenen Materialen.

Art. 52e Massgebliche Herstellungskosten

1 Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze 1 und 2 MSchG gelten die folgenden Kosten: a. die Forschungs- und Entwicklungskosten; b. die Materialkosten; c. die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. 2 Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten.

Art. 52f Forschungs- und Entwicklungskosten

1 Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene und für nichtproduktbezogene Forschung. 2 Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anfallen.

Art. 52g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten

1 Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet. 2 Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt. 3 Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums.

Art. 52h Materialkosten

1 Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten. 2 Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Materialkosten. 3 Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2, insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen.

Art. 52i Berücksichtigung der Materialkosten

1 Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten: a. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten in der Höhe des Prozentsatzes zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht. b. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Prozentsätzen zugerechnet:1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG erfüllen; 2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG nicht erfüllen. 2 Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe

Die Kosten für Hilfsstoffe brauchen den Herstellungskosten des Produkts nicht zugerechnet zu werden, wenn: a. die Hilfsstoffe für die Eigenschaften des Produkts von völlig untergeordneter Bedeutung sind; und b. die Kosten für die Hilfsstoffe in Bezug auf die Herstellungskosten des Produkts vernachlässigbar sind.

Art. 52k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien

Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.

Art. 52l Fertigungskosten

1 Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten. 2 Als Fertigungskosten gelten insbesondere: a. die Löhne; b. die lohnabhängigen Fertigungskosten; c. die maschinenabhängigen Fertigungskosten; d. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

Art. 52m Berücksichtigung der Fertigungskosten

1 Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet. 2 Fertigungsgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten

Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfranken umgerechnet werden: a. mit dem tatsächlich verwendeten Wechselkurs; oder b. mit dem vom Unternehmen im Alltagsgeschäft verwendeten Durchschnittskurs.

Art. 52o

Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MSchG wird der Ort vermutet, an dem: a. für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und b. für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.

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